Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 614

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 614 (NJ DDR 1969, S. 614); I Abs. 3 verfassungsrechtlich gewährleistet ist. Die Einbeziehung der Bürger und ihrer Gemeinschaften in die Rechtspflege ist Bestandteil des Rechts auf Mitbestimmung und Mitgestaltung der sozialistischen Gesellschaft und ihres Staates und eine entscheidende Garantie der sozialistischen Gesetzlichkeit in der Rechtspflege (Art. 21, 87 der Verfassung). Sie kommt insbesondere in folgenden Grundformen zur Wirkung: 1. Die Richter entstammen der Arbeiterklasse und den mit ihr verbündeten werktätigen Klassen und Schichten. Treue Ergebenheit dem Volk und dem sozialistischen Staat gegenüber, ein hohes Maß an Wissen und Lebenserfahrungen, an menschlicher Reife und Charakterfestigkeit sind Voraussetzungen für die Wahl in die Richterfunktion (Art. 9-1 Abs. 1 der Verfassung). Dadurch wird die Gewähr geboten für eine Rechtsprechung im Interesse des werktätigen Volkes. Sozialistische Richter sind Vertreter der Arbeiterklasse und aller Werktätigen, die das größte Interesse daran haben, „daß alle sozialen und politischen Fäden des Verbrechens und seine Bedeutung bis zur Wurzel aufgedeckt und öffentlich beleuchtet werden, daß aus dem Gerichtsverfahren Lehren für die öffentliche Moral und die praktische Politik gezogen werden“28. 2. Die Gerichtsverfassung durchzieht der Grundsatz der kollektiven Rechtsprechung. In allen erstinstanzlichen Verfahren vor den Kreis- und Bezirksgerichten sind Schöffen an den wesentlichen Sachentscheidungen als gleichberechtigte Richter beteiligt. Sie verkörpern die soziale Struktur der sozialistischen Gesellschaftsordnung. Mit großem Verantwortungsbewußtsein und wachsender Sachkunde nehmen sie ihre Richterfunktion wahr. Sie haben eine völlig andere Stellung als die Laienrichter im bürgerlichen Gerichtsverfahren27, die Lenin auch auf Grund ihrer Auswahl als „stumme Statisten“ bezeichnet, die „die klägliche Rolle von Beisitzern spielen, die alles unterschreiben, was die Bürokraten der Gerichtsbehörde zu beschließen belieben“28. Die Rechte der Schöffen sind systematisch erweitert worden. Sie reichen über die Urteilsfindung hinaus und erstrecken sich auf wichtige Entscheidungen der Realisierung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Die Schöffentätigkeit ist nach wie vor die qualitativ höchste Form der Teilnahme der Bürger an der Rechtsprechung. 3. Der Leninsche Gedanke, „daß die Teilnahme von Vertretern der Öffentlichkeit am Gerichtsverfahren sowie die Mitwirkung der öffentlichen Meinung bei der Erörterung eines Falles notwendig ist“29, hat zur Herausbildung eines Systems der Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte geführt. Im Strafverfahren ist das besonders ausgeprägt. Im Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsverfahren können die Möglichkeiten entsprechend dem Charakter der Verfahren noch weiter ausgebaut werden. Vor allem gehören zum System der Mitwirkung: die Einbeziehung der Öffentlichkeit bei der Aufdeckung und Aufklärung der Straftaten im Ermittlungsverfahren, insbesondere bei der Erforschung der Ursachen und Bedingungen der Straftat, zugleich als gewisse Vorbereitung der gesellschaftlichen 36 36 Ebenda, S. 394. 27 Dennoch darf unter den Bedingungen der Notstandsdiktatur in Westdeutschland die Beteiligung von Schöffen am Gerichtsverfahren als demokratisches Element nicht abgewertet werden. Die bewußte Ausnutzung ihrer formalen Rechte kann dem Kampf gegen die Notstandsdiktatur dienen. Daher ist die Notverordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet der Rechtspflege u. a. auf den Abbau der Schöffengerichtsbarkeit gerichtet (vgl. Herrmann, „Das Strafverfahren der Notstandsdiktatur“, NJ 1966 S. 599). 28 Lenin, Werke, Bd. 4, S. 393. 29 Ebenda, S. 391. Kräfte zur sachkundigen Mitwirkung in den folgenden Verfahrenssladien; die Teilnahme von Vertretern der Kollektive aus dem Arbeits- und Lebensbereich des Rechtsverletzers am Gerichtsverfahren, die zur Erhöhung der erzieherischen Wirksamkeit der Hauptverhandlung dient und zugleich die objektiven Entscheidungsgrundlagen des Gerichts verbreitert; das Auftreten von gesellschaftlichen Anklägern oder . Verteidigern, die durch ihre Anträge bereits Einfluß auf die inhaltliche Gestaltung der Entscheidung nehmen; die Verhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit in den Betrieben oder Wohngebieten, die dazu dient, die Umwelt des Täters zu befähigen, den Erzie-hungs- und Veränderungsprozeß sachkundig und eigenverantwortlich zu organisieren; die Mitgestaltung der Realisierung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit durch die Gemeinschaften, Kollektive und Bürger. Dabei vereinigen sich gewissermaßen alle in den vorangegangenen Stadien des Verfahrens einbezogenen gesellschaftlichen Kräfte zu einer einheitlichen Aktion, greifen die Lehren des Urteils als eigene auf, tragen sie hinein in die Organisationsformen der sozialistischen Demokratie und gestalten so die Erziehung des Rechtsverletzers und die Veränderung der gesellschaftlichen Bedingungen zu einer gesellschaftlichen Massenbewegung der Entfaltung der sozialistischen Gesellschaftsbeziehungen. Die Teilnahme der Bürger ist also nicht formales Anhören ihrer Meinung, sondern aktive Gesellschaftsgestaltung. Lenin betrachtete die Teilnahme der Öffentlichkeit an der Rechtspflege nicht isoliert und als Selbstzweck. Er zog stets die Verbindung zur Gesamtleitung der Gesellschaft, indem er die Ausübung der Rechtspflege durch die Werktätigen als Schule der Befähigung zur Staatsführung überhaupt charakterisierte und den Vergesellschaftungsprozeß der Rechtspflege als Element der Entfaltung der gesamtstaatlichen Demokratie und der Stärkung der Staatsmacht bewußt machte. Die Öffentlichkeit hat also für die Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der Rechtspflege hervorragende Bedeutung. Sie wirkt vor allem als Erkenntnissubjekt der den Prozessen zugrunde liegenden Störfaktoren, Widersprüche und Konflikte der gesellschaftlichen Entwicklung und ihrer Überwindungsrichtungen und -möglichkeiten. als Organisator des gesellschaftlichen Erziehungsprozesses, als Träger der Umsetzung der gesellschaftlichen Lehren aus dem Verfahren und als Kontrolle der Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit der Tätigkeit der Rechtspflegeorgane. Die Teilnahmeformen besitzen Systemcharakter. Sie sind differenziert und haben eine unterschiedliche Qualität. Jede einzelne Form jedoch besitzt ihre eigenständige Existenzberechtigung. Daher darf eine Gegenüberstellung nicht zugelassen werden, ebenso wie die Hervorhebung einer Form zur Abwertung der anderen führen würde. Es geht also nicht um die quantitative Ausweitung einzelner Formen auf Kosten anderer. Sie bringen nur den innerhalb dieser Grundlinie auf der Ebene der staatlichen Rechtspflege in nebeneinander bestehenden, in sich selbst qualitativ differenzierten Formen verlaufenden Prozeß der Vergesellschaftung zum Ausdruck. Daher steht im Mittelpunkt vielmehr ihre gleichmäßige Entwicklung als Systemelemente und ihr aufeinander abgestimmter Einsatz zur Systemwirkung. 614;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 614 (NJ DDR 1969, S. 614) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 614 (NJ DDR 1969, S. 614)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung im Staatssicherheit im strafprozessualen Prüfungsstadium zwecks Prüfung von Verdachtshinweisen zur Klärung von die öffent liehe Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalten mittels Nutzung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalt zu klären. Dies bedeutet, daß eine Zuführung von Personen erfolgen kann, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der eine gefährdende öder störende Auswirkung auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit wirkt. Die allgemeine abstrakte Möglichkeit des Bestehens einer Gefahr oder die bloße subjektive Interpretation des Bestehens einer Gefahr reichen somit nicht aus, um eine bestehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestanden hat. Die Befugnisse können auch dann wahrgenommen werden, wenn aus menschlichen Handlungen Gefahren oder Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Verhalten beenden. Art und Umfang dieser Aufforderung sind exakt zu dokumentieren, da sie für eine evtl. Feststellung der strafrechtliehen Verantwortlichkeit von Bedeutung sein können. So verlangt der Strafgesetzbuch in Abgrenzung zu den, Strafgesetzbuch das Nichtbefolgen einer Aufforderung durch die Sicherheitsorgane oder andere zuständige Staatsorgane.

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