Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 611

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 611 (NJ DDR 1969, S. 611); Dieses Wesensmerkmal findet auch seine Bestätigung darin, daß ebenso jene Beziehungen in den Bereich der Rechtspflege fallen, die aus Rechtsverletzungen entstehen, die die zivilrechtliche, LPG-rechtliche und arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit oder im bestimmten Umfange die disziplinarische Verantwortlichkeit auslösen. Die Konflikte haben zwar einen anderen Charakter als die Strafrechtsverletzungen, besonders hinsichtlich der Tiefe der in ihnen zum Ausdruck kommenden Widersprüche, sind aber geeignet, materielle und bewußtseinsmäßige Auswirkungen von teilweise erheblichen Ausmaßen zu erzeugen. Der sozialistische Staat gewährleistet durch seine Rechtspflege zur bewußten Durchsetzung der objektiven Interessenübereinstimmung die gesellschaftsgemäße, gerechte Überwindung dieser Konflikte, im Prinzip aber erst dann, wenn die Beteiligten keine den gesellschaftlichen Erfordernissen und ihren beiderseitigen Interessen entsprechende Lösung gefunden haben. Die Gestaltung dieser Beziehungen nach gesellschaftlichen Erfordernissen verlangt die Konsequenz, daß die damit verbundenen Entscheidungen mittels staatlichen Zwangs durchsetzbar sind. Die sich immer stärker entfaltende Massenbasis der Realisierung der Entscheidungen und die sich entwickelnde freiwillige Verwirklichung der Entscheidungen durch die Beteiligten darf aber nicht zum Verzicht auf dieses Wesenselement der Rechtspflege führen, das u. E. auch dem sozialistischen Recht eigen ist. Dieser Aspekt gilt auch für die nachfolgenden Gedanken. 3. Im Bereich der Rechtspflege geht es jedoch nicht nur um die staatlich-gesellschaftliche Reaktion auf Rechtsverletzungen differenzierter Natur. Die Notwendigkeit der Rechtspflege ergibt sich auch daraus, daß Rechtsstreitigkeiten beseitigt und klare Rechtsverhältnisse geschaffen werden müssen. Ein abgrenzendes qualitatives Kriterium liegt u. E. darin, daß eigentlich nur solche gesellschaftlichen Beziehungen in der Sphäre der Rechtspflege zu gestalten sind, in denen bestimmte Widersprüche zwischen dem Bürger und seinen objektiven sozialen Lebensformen zum Ausdruck kommen. Das sind also Rechtsstreitigkeiten oder unklare Rechtsverhältnisse in den gesellschaftlichen Beziehungen, die mit der Teilnahme am Arbeitsprozeß und der Zugehörigkeit zu einem Arbeitskollektiv, mit den Wohnverhältnissen und der Gemeinschaft im Wohngebiet, mit der Bildung und Auflösung von Familie und Ehe und der Befriedigung persönlicher Lebensbedürfnisse durch die Realisierung des Arbeitseinkommens verbunden sind. Das unterstreicht den grundrechtlichen Charakter der Rechtspflege. Die Rechtspflege sichert also die klassenmäßige Organisierung der Beziehungen zwischen Bürgern und Gemeinschaften und fördert die bewußte Selbstgestal-tung ihrer Gesellschaftsverhältnisse und die Selbstverwirklichung ihrer Rechte nach gesellschaftlichen Erfordernissen. Der Maßstab liegt u. E. hier also in der gesellschaftlichen Bedeutung dieser Beziehungen, die einen besonderen Bereich staatlicher Leitung in Form der Rechtspflege notwendig machen. 4. Unter den Bedingungen des verschärften Klassenkampfes zwischen Imperialismus und Sozialismus ist die Rechtspflege auch in dem Erfordernis begründet, imperialistische Angriffe auf die sozialistische Gesellschafts- und Staatsordnung durch die Anwendung des sozialistischen Rechts zu zerschlagen, die Träger feindlicher Aktionen zur Verantwortung zu ziehen und sie von der sozialistischen Gesellschaft zu isolieren. Auch bei der Wahrnehmung dieser Funktion der Diktatur des Proletariats gibt es eine arbeitsteilige Spezifik der Rechtspflege. Sicherlich ist der Hinweis nicht überflüssig, daß sich der Klassenkampf auch auf anderen Rechtsgebieten im Bereich der Rechtspflege vollzieht und z. B. die Zivilrechtsprechung zum Schutze des Volkseigentums gegen auf seine Auflösung gerichtete kapitalistische Konzernansprüche einen wirksamen Beitrag geleistet hat. Diese vier Kriterien bilden u. E. Anknüpfungspunkte, um das Wesen der sozialistischen Rechtspflege begrifflich zu erfassen; eine exakte Definition sollte aber erst im Ergebnis weiterer theoretischer Diskussionen ausreifen. Rechtspflege Rechtsetzung Rechtsverwirklichung Unstreitig ist, daß Rechtspflege keine Rechtsetzung ist. Es ist Ausdruck der Volkssouveränität, daß sie streng an die Rechtsnormen der Volkskammer und ihrer Organe gebunden ist, daß sie nicht das Recht hat, die Verfassungsmäßigkeit und Zeckmäßigkeit der erlassenen Gesetze zu prüfen, sich über den im Recht erklärten Willen der Arbeiterklasse und ihrer Verbündeten hinwegzusetzen, es zu ändern oder dagegen zu verstoßen. Die im Bereich der Rechtspflege selbst ergehenden verbindlichen normativen Regelungen (z. B. in Gestalt von Richtlinien und Beschlüssen des Obersten Gerichts) schaffen nicht neues Recht, sondern dienen seiner effektiven Verwirklichung. Sie sind nur insoweit verbindlich, als sie auf der Grundlage geltenden Rechts ergehen. Die Rechtspflege ist jedoch keinesfalls aus der Mitwirkung bei der Rechtsetzung ausgeschlossen. Sie nimmt durch die Aufdeckung von Widersprüchen zwischen gesellschaftlichen Erfordernissen und geltendem Recht, durch die Analyse der Rechtsverwirklichung und die Einschätzung der Entwicklung der Rechtsverletzungen, ihrer Ursachen und Bedingungen aktiv und schöpferisch an der Vervollkommnung des sozialistischen Rechts teil. Die sozialistische Rechtspflege ist Bestandteil der Rechtsverwirklichung. Nach ihrem Verfassungsauftrag dient sie der Durchführung der sozialistischen Gesetzlichkeit (Art. 90 Abs. 1 der Verfassung). Das heißt aber nicht, daß Rechtsverwirklichung und Rechtspflege identisch sind. Eine Gleichsetzung würde zu dem doch offensichtlich nicht beabsichtigten Ergebnis führen, entweder die gesamte staatliche Leitung der Gesellschaft mittels des Rechts unter die Rechtspflege zu subsumieren oder auf den Rechtspflegebegriff verzichten zu können. Rechtspflege ist aber nur Rechtsverwirklichung hinsichtlich der oben genannten gesellschaftlichen Beziehungen und der damit verbundenen Kriterien. Daher kann man der von Herrmann Schüsseler/Winkler vertretenen Auffassung nicht folgen, daß „die sozialistische Rechtspflege die Gesamtheit aller Maßnahmen (umfaßt), die unmittelbar auf die Festigung und Entwicklung der sozialistischen Rechtsordnung gerichtet sind und dazu dienen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens die Übereinstimmung des Verhaltens der Staatsfunktionäre mit Gesetz und Recht zu sichern“’. Diese Auffassung läuft auf eine Identifizierung von Rechtsverwirklichung und Rechtspflege hinaus. Rechtsverwirklichung ist aber u. E. die größere Einheit, das höhere System, in das sich die Rechtspflege einordnet. Wenn nun zweifellos die „Konfliktlösung“ in der Rechtspflege des sozialistischen Staates einen breiten Raum einnimmt und= durchaus auch ein Charakteristikum für sie darstellt, so bedeutet das keinesfalls einen Rückfall in bürgerliche Positionen. Die sozialistische Rechtspflege hat auch durch diesen äußerlichen Aspekt nichts gemein mit dem formal-bürokratischen Fallent- ’ Herrmann / Schüsseler / Winkler, a. a. O., S. 1051. 011;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 611 (NJ DDR 1969, S. 611) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 611 (NJ DDR 1969, S. 611)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen dem aufsichtsführenden Staatsanwalt und mit dem Gericht zusammenzuarbeiten zusammenzuwirken. Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung abzustimmen. iqm Staatssicherheit. Bei Strafgefangenen, die nicht in der Abteilung Berlin erfaßt sind, hat die Erfassung in dgÄbtTlung Staatssicherheit Berlin durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angeregt und durch den Leiter der Hauptabteilung befohlen. Dabei ist von Bedeutung, daß differenzierte Befehlsund Disziplinarbefugnisse an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Einrichtungen der Untersuciiungshaftanstalt durch Verhaftete und von außen ist in vielfältiger Form möglich. Deshalb ist grundsätzlich jede zu treffende Entscheidung beziehungsweise durchzuführende Maßnahme vom Standpunkt der Ordnung und Sicherheit bei der Besuchsdurchführung rechtzeitig erkannt, vorbeugend verhindert und entschlossen unterbunden werden können. Auf der Grundlage der Erkenntnisse der Forschung zur Sicherung von Verhafteten in Vorbereitung und Durchführung von Auslandsreisen führender Repräsentanten sind durch die zuständigen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit konkrete Koordinierungsfestlegungen zu deren Schutz zu treffen. Unter besonderen politischen und politisch-operativen Bedingungen haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten.

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