Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 61

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 61 (NJ DDR 1969, S. 61); von anderen Ratschläge empfangen hat, wofür sich übrigens in der Geschichte der Literatur und der Wissenschaft eine große Zahl von Beispielen finden läßt, ganz abgesehen davon, daß das zu den Aufgaben des Verklagten als Institutsleiter gehört. Der Verklagte behauptet, er habe die Gliederung des Werkes und damit dessen Gestaltung geschaffen. Die ursprünglich vom Kläger erarbeitete Gliederung sei unbrauchbar gewesen und durch die von ihm geschaffene ersetzt worden. Diese zweite und endgültige Gliederung habe er von einem Schriftstück dem Kläger wörtlich diktiert. Diese Behauptung hat der Verklagte zu beweisen. Das ist ihm nicht gelungen. Auf ausdrückliches Befragen hat er erklärt, das Schriftstück, aus dem er dem Kläger die Gliederung diktiert habe, nicht mehr vorlegen zu können. Damit ist aber ein Beweis seiner Behauptung unmöglich. Der Kläger muß also auch als Urheber der Gliederung betrachtet werden, wenn auch anzunehmen ist. daß der Verklagte ihm hierzu Ratschläge gegeben hat. Bei dieser Sachlage braucht nicht erörtert zu werden, ob zwischen der ersten Fassung der Gliederung und der zweiten endgültigen wirklich ein grundlegender Unterschied besteht. Dasselbe trifft für die Anmerkungen zu, mit denen der Kläger die Quellenabschriften versehen hat, deren Inhalt keineswegs ausschließlich in einer Angabe der Fundstelle besteht. II. Der Senat hatte sich die Frage vorzulegen, ob die „Gemeinsame Erklärung“ nicht dahin auszulegen ist, daß die Parteien sich verpflichteten, das Werk gemeinsam zu schaffen, so daß durch ihre tatsächliche gemeinschaftliche Beteiligung auch ein gemeinschaftliches Urheberrecht entstehen würde. Es war ferner die Frage zu prüfen, welche rechtlichen Folgen eine solche Vereinbarung hat, ob insbesondere etwa dem Verklagten im Sinne seines im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrags ein Recht darauf zustünde, daß das Werk nur noch veröffentlicht werden darf, wenn er sich an seiner Gestaltung beteiligt hat. Hiervon hängt die Entscheidung über die im Berufungsverfahren erhobene Widerklage ab. die als sachdienlich zuzulassen war (§529 Abs. 4 ZPO). Auch wenn man die erste Frage bejaht, muß die zweite verneint werden. Verträge, durch die sich zwei künftige Verfasser verpflichten, gemeinsam ein Werk zu schaffen, also an ihm mitzuarbeiten, wobei eine Verteilung der Arbeit auf einzelne Abschnitte möglich ist, sind allerdings zulässig und grundsätzlich wirksam. Die Verletzung der in einem solchen Vertrag übernommenen Verpflichtung kann zu einer Schadenersatzpflicht führen, wenn deren sonstige Voraussetzungen gegeben sind. Ob ein Vertragsteilnehmer dem anderen, wenn dieser eigenmächtig das Werk allein schafft und veröffentlicht, die Veröffentlichung verbieten kann, was das Ergebnis einer Verurteilung nach dem Widerklagantrag zweiter Instanz wäre, ist nicht unproblematisch. Im vorliegenden Fall steht dem Verklagten eine solche Befugnis keinesfalls zu. Zunächst hat er nicht bewiesen, daß der Kläger eigenmächtig gehandelt hat. Dieser behauptet nämlich, der Verklagte habe keinen Anteil zu dem Werk beigesteuert. Ihm sei daher, nachdem lange Zeit verstrichen und übrigens die ihm, dem Kläger, eingeräumte Arbeitszeit, für die er Vergütung empfing, bereits wesentlich überschritten war, nichts anderes übriggeblieben, als das Werk nunmehr allein zu beenden und dem Verlag zur Veröffentlichung zu übergeben. Da nun tatsächlich erhebliche Zeit verstrichen ist und der Kläger keinen schriftlichen Beitrag vom Verklagten erhalten hat, gewinnt diese Darstellung so weit an Wahrscheinlichkeit, daß sie vom Verklagten widerlegt werden müßte, wofür er keine tauglichen Beweismittel angeboten hat. Aber auch abgesehen hiervon wäre das im Hilfsantrag ausgedrückte Verlangen des Verklagten unausführbar geworden. Zunächst erscheint es ljei den jetzt bestehenden Gegensätzen zwischen den Parteien kaum möglich, daß sie sich auf eine gemeinsame, auf erheblicher Mitarbeit des Verklagten beruhende neue Fassung einigen könnten, deren Abweichungen von der bisherigen im wesentlichen auf der Mitarbeit des Verklagten beruhen würden. Außerdem aber sind die Aussichten, daß ein solches Werk noch verlegt werden könnte, nachdem der Kläger, wie ausgeführt, einen wesentlichen Teil seiner geschichtlichen Darlegungen bereits, wenn auch in englischer Übersetzung und mit einer gewissen Bearbeitung, veröffentlicht hat, außerordentlich gering geworden. Es kann nunmehr nicht mehr vom Kläger verlangt werden, daß er sich auf einen derartigen sehr wenig aussichtsreichen, sicherlich aber erhebliche Zeit und Arbeit erfordernden Versuch einläßt. Dieser Zustand ist, mindestens ganz überwiegend, vom Verklagten herbeigeführt worden. Er hätte, nachdem der Kläger lange Zeit an dem Werk gearbeitet hatte, dann, wenn er seinerseits Vorbereitungen getroffen hatte und seine Mitarbeit, wie er behauptet, an der Weigerung des Klägers zur Vorlegung des Manuskripts scheiterte, nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung auf mindestens befristete Herausgabe des Manuskripts zu diesem Zweck klagen, insbesondere eine einstweilige Verfügung auf zeitweilige Herausgabe Beantragen können und müssen. Da er dies nicht getan hat, muß festgestellt werden,' daß er keinen ernstlichen rechtzeitigen Versuch unternommen hat, das Manuskript zwecks Durchsetzung seiner Mitarbeit rechtzeitig zu erlangen. Infolgedessen muß er es hinnehmen, daß ihm eine Mitarbeit an dem Werk unmöglich wurde. Der Verklagte hat also nicht bewiesen, daß ihm ein Urheberrecht an dem streitigen Werk zusteht. Infolgedessen war das Urteil des Bezirksgerichts gemäß dem Berufungsantrag zu ändern. Die Widerklage des Verklagten einschließlich des Hilfsantrags war abzuweisen. Anmerkung : Das subjektive Urheberrecht entsteht, und zwar als absolutes (ausschließliches) Recht, nicht wie die meisten anderen Rechte durch ein Rechtsgeschäft, etwa eine Willenserklärung, sondern durch die Tatsache einer schöpferischen Handlung des Urhebers. Ein Vertrag kann allenfalls die Übertragung einzelner Befugnisse oder auch von Gruppen von Befugnissen bewirken insbesondere im Rahmen eines Werknutzungsvertrags (§§ 19 Abs. 1, 37 bis 72 URG) und hierbei auch schuldrechtliche (obligatorische) Verpflichtungen begründen; er kann aber nicht zur Entstehung oder zur Übertragung eines Urheberrechts führen. Daraus folgt zugleich, daß durch einen Vertrag die schöpferische Betätigung und damit die Entstehung eines Urheberrechts auch nicht ausgeschlossen werden kann. Das würde dem der sozialistischen Gesellschaftsordnung immanenten Prinzip widersprechen, die schöpferische Entfaltung der Persönlichkeit zu fördern, nicht nur in ihrem eigenen Interesse, sondern auch in dem der Gesellschaft. Eine andere Frage ist, ob durch Vertrag die Veröffentlichung der schöpferischen Leistung verhindert werden 61;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 61 (NJ DDR 1969, S. 61) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 61 (NJ DDR 1969, S. 61)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung vorbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Ooiergrundtäiigkeii Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung Über den Vollzug der Untersuchungshaft und die SeMto lelatung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit des Dienstobjektes - Erläuterung der Waffen- und Munitions- Betreuer Ordnung der Abteilung. Die Aufgabenstellung der Sicherungstä- Betreuer tigkeit im Torbereich, Zur Zusammenarbeit mit anderen operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der operativen und Berichterstattung sind diesem Grundsatz unterzuOici. In der ersten Zeit der Zusammenarbeit kommt es in Ergänzung der beim Werbungsgesprach aufgezeigten Grundlegende und der Anforderungen zur Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung die Möglichkeit von Befragungen mit dem Beschuldigten zu geben. Genossen. Es ist erforderlich, die Ereignis- und Tatortuntersuchung weiter zu vervollkommnen. Besonders kommt es darauf an, den Prozeß der Wissensvermittlung über Kollektiverfahrungen zielgerichtet und bewußt zu nutzen, um die neueingestellten Genossen schnellstmöglich an das Niveau des Kollektivs heranzuführen.

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