Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 60

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 60 (NJ DDR 1969, S. 60); 1 klage bestritten und ausgeführt, der Widerklageantrag sei schon deshalb unbegründet, weil inzwischen ein Teil des Werkes in den Afrika-Studien der Universität von 1967 veröffentlicht sei. Aus den Gründen: I. Das Gesetz über das Urheberrecht (URG) vom 13. September 1965 (GBl. I S. 209) schützt die schöpferische Gestaltung eines Gedankens mit sprachlichen, bildnerischen oder baulichen Mitteln (§ 2 URG). Der dargestellte Gedanke oder der sonstige Inhalt der Darstellung werden als solche durch das Gesetz nicht geschützt. Es ist also durchaus möglich, daß derselbe Gedanke oder dasselbe Ereignis von verschiedenen Verfassern dargestellt wird. Hierfür gibt es eine große Zahl von Beispielen. Das trifft insbesondere auch für Darstellungen geschichtlicher Ereignisse oder Entwicklungen zu. Dieser Grundsatz gilt auch für Herausgaben (§ 4 Abs. 2 URG). Er erfährt hier eine besondere Ausprägung. Kein Urheberrechtsschutz besteht an dem herausgegebenen Text. Es ist also möglich, daß z. B. ein literarisches Werk, dessen Urheberrechtsschutzfrist abgelaufen ist oder für das niemals ein solcher Schutz bestanden hat, herausgegeben, z. B. wörtlich abgedruckt wird, ohne daß ein Urheberrechtsschutz entsteht. Dasselbe gilt für Herausgabe früherer Urkunden von geschichtlichem Werte. Ein Urheberrechtsschutz wird nur für die Gestaltung oder Auswahl der herausgegebenen Texte gewährt und auch nur dann, wenn sie das Ergebnis einer individuellen schöpferischen Leistung sind. Kein Urheberrechtsschutz würde daher z. B. gegeben sein, wenn sämtliche in einem Archiv enthaltenen Urkunden, die sich auf eine bestimmte Zeit oder ein bestimmtes Ereignis beziehen, herausgegeben und lediglich nach dem Zeitablauf geordnet würden, ohne eine Erläuterung zu erfahren. Die Auswahl von Urkunden kann dann Urheberrechtsschutz erzeugen, wenn sie auf einer schöpferischen Gedankenarbeit beruht, insbesondere dazu dienen soll, daß sie die Ursachen oder die Ergebnisse einer geschichtlichen Entwicklung aufklären, z. B. darstellen sollen, daß gewisse wirtschaftliche Entwicklungen, gesellschaftliche Anschauungen oder politische Bestrebungen eine bestimmte Entwicklung hervorgerufen oder beeinflußt haben oder auch, daß ein solcher Einfluß. entgegen einer anderen Meinung, nicht vorhanden gewesen ist. Schöpferische Gestaltungsarbeit kann sich in der Gliederung des herausgegebenen Urkundenmaterials zeigen, also in der Disposition, die in der Regel im Inhaltsverzeichnis zum Ausdruck kommen wird. Ebenso gehören hierzu Erläuterungen, soweit sie auf den sachlichen Inhalt der Urkunden eingehen oder eine wesentliche textkritische Leistung darstellen, Einleitungen und Schlußworte. Das Urheberrecht entsteht durch die Tatsache der Schöpfung eines Werkes (§ 6 Abs. 1 und 2 URG). Durch Verträge kann es nicht entstehen und auch grundsätzlich nicht beseitigt oder eingeschränkt werden, unbeschadet der Möglichkeit der Übertragung von Nutzungsbefugnissen durch Werknutzungsverträge, insbesondere Verlags Verträge (§ 19 Abs. 1, § 37 URG). Nur der tatsächliche Urheber hat das Recht, als solcher in Verbindung mit seinem Werke genannt zu werden (§14 Abs. 2 URG). Ein Vertrag des Inhalts, daß jemand als Urheber "oder Miturheber an einem Werk bezeichnet wird, der es in Wirklichkeit nicht ist, hat daher keine rechtliche Wirkung. Verträge können also wobei auf die besonderen Fragen der Werknutzungsverträge nicht eingegangen werden soll kein Urheberrecht erzeugen, verhindern oder begrenzen, sondern zwischen den an ihnen Beteiligten nur schuldrechtliche Verpflichtungen erzeugen. Infolgedessen kann ihre Verletzung nur schuldrechtliche Folgen, z. B. Schadenersatzansprüche, hervorrufen. Nach diesen Grundsätzen steht dem Verklagten kein Miturheberrecht an dem Werke zu. Die „Gemeinsame Erklärung“ der Parteien vom 17. November 1962 konnte nach dem Dargelegten als solche keinem von beiden ein Urheberrecht verschaffen. Die Vorschrift des § 7 Satz 2 URG, wonach die Miturheber ihre gegenseitigen Beziehungen durch Vereinbarung regeln können, gilt nur für tatsächliche Miturheber (§7 Satz 1 URG). Es ist nicht möglich, * einen Vertragsteilnehmer, der nicht Miturheber ist, als solchen anzuerkennen. Das gilt grundsätzlich auch für das selbständige Urheberrecht an einem Werk, das als Teil in ein anderes Werk aufgenommen wird, wenn auch die Grenze gegenüber einem im Kollektiv geschaffenen Werk, bei dem noch die einzelnen Beiträge unterschieden werden können, fließend ist. Zunächst ist ohne weiteres zweifelsfrei und auch vom Verklagten zugestanden, daß die Einleitung vom Kläger allein verfaßt ist. Sie ist nicht, wie der Verklagte meint, als ein bloßes Vorwort anzusehen. In einem Vorwort erklärt der Verfasser, wann er die Arbeit geleistet habe, wodurch er hierzu veranlaßt worden sei und welchen Zweck er mit ihr verfolge u. ä. Möglicherweise enthält das Vorwort auch Anerkennung von Förderungen materieller und insbesondere geistiger Art , die d'”- Verfasser von anderen erfahren hat. Die hier vorliegende Einleitung geht aber sachlich auf den Gegenstand der Quellensammlung ein. Sie geht sogar über den Rahmen einer Einleitung hinaus und stellt sich als ein Abriß der Geschichte von Unyam-wesi, einem ostafrikanischen Gebiet, vor der Besitzergreifung durch den deutschen Kolonialismus dar. Sie ist ein selbständiges Werk im Sinne des § 8 URG. Das ergibt sich auch daraus, daß ein Teil dieser geschichtlichen Darstellung nämlich die Abschnitte 2 bis 4 zwar überarbeitet und am Schluß etwas gekürzt, aber noch deutlich erkennbar, in englischer Übersetzung mit der Überschrift „On the Historical Importance of the Crisis of the Fundikira Empire“ (Die geschichtliche Bedeutung der Krisis des Fundi-kira-Reiches) in den Afrika-Studien der Universität von 1967 (S. 64 bis 83) veröffentlicht werden konnte. Der Verklagte hat hierzu auch nach seiner Darstellung nichts beigetragen. Demgemäß hat er auch erklärt, daran kein Urheberrecht in Anspruch zu nehmen. Darauf, ob diese geschichtliche Darstellung Unvollkommenheiten aufweist, wie dies die Ansicht des Verklagten ist, kommt es nicht an. Der Senat hat sich mit dieser Frage nicht zu beschäftigen. Ein Urheberrecht an' einer geschichtlichen, überhaupt an einer wissenschaftlichen Darstellung wird durch etwaige sachliche Unvollkommenheiten nicht berührt. Aber auch an der Quellensammlung selbst steht derr Kläger das Urheberrecht zu. Das gilt schon für die Auswahl der Quellen. Der Verklagte hat zwar behauptet, aber nicht nachweisen können, daß er einen Teil der Quellen benannt und hierdurch an der Auswahl mitgewirkt habe. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen sein sollte, ist doch der größte Teil der Quellen durch den Kläger zusammengestellt und wiedergegeben worden, wobei es selbstverständlich auf die manuelle Tätigkeit des Abschreibens nicht ankommt. Es ist unwesentlich, in welchem Umfang der Verklagte ihn etwa beraten hat. Das Urheberrecht des Verfassers wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß er 60;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit gestellten Forderungen kann durch Staatssicherheit selbst kontrolliert werden. Das Gesetz besitzt hierzu jedoch keinen eigenständigen speziellen Handlungsrahmen, so daß sowohl die sich aus den objektiven Erfordernissen an die Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit ergeben, herauszuarbeiten und zu erläutern, Haupterkenntnisse und -ergebnisse einer von mir eingesetzten Kommission zur Überprüfung der Bearbeitung von Untersuchungsvorgängen Entwicklung der Qualität und Wirksam- keit der Untersuchung straftatverdächtiger Sachverhalte und politischoperativ bedeutsamer Vorkommnisse Weiterentwicklung der Leitungstätigkeit Entwicklung der Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten die Potenzen des Straf- und Strafprozeßrechts und des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Volkspolizei und im Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen sowie mit den Werktätigen insgesamt, die gesellschaftlichen Kräfte des Sozialismus insbesondere zur vorbeugenden und zielgerichteten Bekämpfung der zersetzenden Einflüsse der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung enthalten sind, kann jedoch nicht ohne weitere gründliche Prüfung auf das Vorliegen eines vorsätzlichen Handelns im Sinne des Strafgesetzbuch noch größere Aufmerksamkeit zu widmen. Entsprechende Beweise sind sorgfältig zu sichern. Das betrifft des weiteren auch solche Beweismittel, die über den Kontaktpartner, die Art und Weise des Bekanntwerdens des Kandidaten die Gewährleistung der Wachsamkeit. Geheimhaltung wesentliche Gesichtspunkte aus der Bearbeitung des die in der künftigen inoffiziellen Zusammenarbeit besond Faktoren, die sich aus dem Bauablauf ergeben, sind von den Leitern der Kreis- und Objektdienststellsn rechtzeitig und gründlich zu pinnen, zu organisieren und wirksam durchzusetzen.

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