Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 6

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 6 (NJ DDR 1969, S. 6); eigene Regelungsgewalt“ annahm, und das nicht nur intra legem, sondern auch praeter legem36. Werden auch diese Auffassungen unmittelbar durch die Diktaturbedürfnisse der Monopolbourgeoisie geprägt, so darf dennoch nicht unerwähnt bleiben, daß bis zum heutigen Tag noch auf das ideologische Arsenal preußisch-deutscher Staatlichkeit des vorigen Jahrhunderts zurückgegriffen wird, um den „Absolutismus einer Exekutivelite“ als eine Art ewiger Zwangsläufigkeit begründen zu können. Wer wird nicht an das „selbständige Verordnungsrecht des Monarchen“ erinnert, wenn er bei Vogel von der „ursprünglichen eigenen Regelungsgewalt der Verwaltung praeter legem“ liest? Auch die in Westdeutschland stark propagierte Theorie vom „Verwaltungsstaat“ reicht mit ihren ideologischen Wurzeln ins Zeitalter des Feudalabsolutismus. Die Lehren vom bloßen „Vorbehalt des Gesetzes“, vom „freien Ermessen“ der Verwaltung, die Theorie vom „besonderen Gewaltverhältnis“ all dies sind Formen juristischer Apologetik des imperialistischen Staates37. Nicht zufällig ist es insbesondere die Staatsrechtsschule von Carl Schmitt, die sich hier hervortut. Carl Schmitt und seine Schüler haben seinerzeit den Übergang zum Faschismus geistig mit vorbereitet und dann seine Praxis verherrlicht38. Die Renaissance dieser Richtung ist daher ein alarmierendes Indiz für die anwachsenden Faschisierungstendenzen in Westdeutschland. So polemisierte Werner Weber in einer Arbeit über die Teilung der Gewalten als Gegenwartsproblem gegen eine „Verflüchtigung der obrigkeitlichen Gewalt“, gegen eine „Teilung, Aufhebung und Anonymisierung der Herrschaftsordnung“. Und da für ihn der Ausnahmezustand „der extreme Bewährungsfall“ obrigkeitlicher Gewalt ist, muß natürlich eine starke Exekutive für diesen Fall bereitstehen. Inzwischen hat dip Notstandsgesetzgebung, als deren eifriger Befürworter Weber aufgetreten ist, gewiß einen Teil seiner Besorgnisse beseitigt. Es kommt für Weber zwar „nun nicht darauf an, die Situation der konstitutionellen Monarchie zu restaurieren“, doch in der „Gliederung der Staatsfunktionen in Exekutive, Legislative und Justiz“ (man beachte die Reihenfolge! E. G.) „manifestieren sich elementare Grundpositionen herrschaftlichen Waltens, ohne die es einen geordneten Staat mit dem Anspruch auf Dauer nicht gibt“. Wohl hat nach Weber „der gruppenbündische Pluralismus der parteienstaatlichen Massendemokratie die überlieferte Dreigliederungsvorstellung ihres alten Sinnes entleert“, aber „dem staatsgewohnten Volke der Deutschen“ werde nach Webers Überzeugung „die innere Sachgesetzlichkeit der Dinge“ schon nahebringen, worauf es ankommt, nämlich: „ daß auch der deutsche Staat der Gegenwart seine wesentlichen Leistun- 3* Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, Heft 24 (West-)Berlin 1966. S. 181; in ähnlicher Weise auch Ellwein, „Regierungslehre als praktische Wissenschaft“, ln: Wissenschaft und Praxis (Festschrift zum zwanzigjährigen Bestehen des Westdeutschen Verlages), Köln und Opladen 1967, S. 27. 37 Dies wird offen zugegeben von Peters, „Verwaltung ohne gesetzliche Ermächtigung?", in: Verfassungsrecht und Verfassungswirklichkeit (Festschrift f(ir Hans Huber zum 60. Geburtstag), a. a. O., S. 211 ff. In diesem Beitrag kann darauf nicht näher eingegangen werden. Es wäre aber sehr angebracht, dieser Materie, die in der reaktionären westdeutschen Staatspraxis wirksam wird, von marxistischer Seite Aufmerksamkeit zuzuwenden. Bezeichnenderweise werden sowohl von schweizerischen wie von österreichischen Staats- und Verwaltungsrechtslehrern überwiegend derartig extrem reaktionäre Anschauungen nicht geteilt und vielfach kritisiert. Vgl. z. B. Giacometti, Allgemeine Lehren des rechtsstaatlichen Verwaltungsrechts, Bd. 1, Zürich 1960, S. 17 ff.; Imboden, Das Gesetz als Garantie rechtsstaatlicher Verwaltung, Basel und Stuttgart 1954, S. 10 fl.; Adamovich, Handbuch des österreichischen Verwaltungsrechts, Bd. 1 (Allgemeiner und formalrechtlicher Teil), Wien 1954, S. 15 fl. 38 vgl. Meister, „Mittler faschistischen Staatsdenkens: Carl Schmitt“, Staat und Recht 1967, Heft 6, S. 942 fl. gen in seinem exekutivischen Behörden- und Ämterwesen hervorbringt und immer noch seinen Halt in einem Korps verantwortungsbewußter Staatsmänner und Staatsdiener hat. Der Kristallisationskern der Staatlichkeit liegt in einer dem Dienst am politischen Ganzen verhafteten Exekutive Ohne sie kann gerade die parteienstaatliche Massendemokratie als Staat und als freiheitliches Gemeinwesen nicht bestehen So verstanden, ist Gewaltenteilung die Frage nicht nach der Verflüchtigung, sondern nach der Begründung rechter Autorität hoheitlichen Waltens und nach einer Zuteilung öffentlicher Verantwortung, wie sie das innere Gesetz des Staates auch unserer Zeit abfordert.“39 Gewiß, das „innere Gesetz“ aller Ausbeuterstaaten bedingt die Unterwerfung der ausgebeuteten Klassen und Schichten unter die jeweilige Diktaturgewalt, und die exekutivische Repressionsgewalt ist noch niemals so aufgebläht und zusammengefaßt gewesen wie in den modernen imperialistischen Staaten. Dennoch zeugt der Rekurs der westdeutschen Staatstheoretiker auf die Gewaltenteilungslehre von Montesquieu, um die Tendenzen des Abbaus der Demokratie plausibel zu machen, von einem unerhörten „wissenschaftlichen“ Fortschritt. Zur Zeit des „tausendjährigen Reiches“, als Weber sich in seinem Fachgebiet als „verantwortungsbewußter Staatsdiener“ verdient zu machen wußte, verzichtete man auf dieses etwas umständliche Verfahren: „Die Trennung der Gewalten gehört einem politischen Zustand an, in dem die politische Einheit zugunsten der autonomen bürgerlichen Gesellschaft auf ein Mindestmaß reduziert ist. Die völkische Einheit und Ganzheit aber verlangt, daß alle politische Gewalt in der Hand des einen Führers vereinigt ist.“110 Heutzutage jedoch darf die seinerzeit verworfene Gewaltenteilungsdoktrin für die wiederum forcierte volksfeindliche „Gewaltenkonzentration“ in den Händen einer imperialistischen „Exekutivelite“, eines „Korps verantwortungsbewußter Staatsmänner und Staatsdiener“ das wissenschaftliche Dekor liefern. Ein fürwahr epochaler Fortschritt! Sozialistischer Staat und „Teilung der Macht“ In Auseinandersetzung mit der Gewaltenteilungsideologie stellte Walter Ulbricht hinsichtlich der neuen Phase der staatlichen Entwicklung in Westdeutschland fest: „ alles läuft auf den Ausbau und die straffe militaristisch-bürokratische Konzentration der Herrschaft der aggressiven Kräfte des Imperialismus hinaus. Von Gewaltenteilung keine Spur. Lediglich die dekorativen Elemente gewisser Plenar- und Ausschußtagungen sind übriggeblieben.“ Und er fährt fort: „Für die sozialistischen Länder jedoch hält man die Losung von der .Teilung der Macht1 parat. Aber mit wem soll denn das werktätige Volk die Macht teilen? Dieses Geschwätz von der Teilung der Macht entstammt der verdeckten Konterrevolution und gehört zum Programm der Globalstrategie des Imperialismus.“,*1 Es ist nicht verwunderlich, daß die neue, sozialistische Verfassung der DDR für die Ideologen des Imperialismus ein besonderer Reibungsanlaß war. So wurde im Hamburger Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ der quasi als Disqualifikation gemeinte Vorwurf erhoben, 39 Weber, „Die Teilung der Gewalten als Gegenwartsproblem", in: Festschrift für Carl Schmitt zum 70. Geburtstag, (West-) Berlin 1959, S. 268 fl. 40 Huber, Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches, Hamburg 1939, S. 160. 41 Ulbricht, Die Rolle des sozialistischen Staates bei der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus, Schriftenreihe des Staatsrates der DDR, Heft 6, 3. Wahlperiode, Berlin 1968, S. 23 f. 6;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 6 (NJ DDR 1969, S. 6) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 6 (NJ DDR 1969, S. 6)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trifft auf der Grundlage dieser Anweisung seine Entscheidungen. Er kann in dringenden Fällen vorläufige Anordnungen zur Beschränkung der Rechte der Verhafteten und zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der sozialistischen Gesellschaft vor seinen subversiven Angriffen zu erzielen. Das heißt, die müssen so erzogen und befähigt werden, daß sie bereit und in der Lgsirid entsprechend ihren operativen Möglichkeiten einen maximalen Beitragräzur Lösung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zu leisten und zungSiMbMieit in der operativen Arbeit beizutragen. V: Hauptinhalt und Maßstab für die Gestaltung der politisch-operativen Arbeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Grundsätze und allgemeine Voraussetzungen der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse, Zum Beispiel reicht die Tatsache, daß im allgemeinen brennbare Gegenstände auf Dachböden lagern, nicht aus, um ein Haus und sei es nur dessen Dachboden, auf der Grundlage von Ergebnissen und Erkenntnissen der analytischen Arbeit der Inf rma ons gewirmung auf zentraler und bezirklicher Ebene an nachgeordnete Leitungsebenen Diensteinheiten, welche diese zur politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung vorzustoßen. Im Ergebnis von solche Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die zu wirksamen Veränderungen der Situation beitragen. Wie ich bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage und im einzelnen vom bereits erreichten Stand der Lösung der Aufgaben auszugehen. Mit der Bestimmung des werden gestellte Aufgaben konkretisiert.

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