Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 59

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 59 (NJ DDR 1969, S. 59);  ist, die Hinzuziehung Dritter, insbesondere sachkundiger Personen, so darf er den Unfallort verlassen; andernfalls macht er sich nach § 199 Abs. 1 StGB strafbar. Insoweit wird deutlich, daß für einen Unfallbeteiligten nach Veranlassung der entsprechenden Maßnahmen nicht eine Verpflichtung zur Selbstanzeige besteht, wie dies nach der früheren Regelung des § 139 a StGB (alt) der Fall war, dessen Grundanliegen in der Unterstützung der Polizeiorgane bei der Ermittlung des Unfallgeschehens einschließlich des Grades der Beteiligung des Verursachers bestand. * Zivilrecht §§ 2, 4, 6, 7 URG. 1. Das Urheberrecht an einem Schriftwerk entsteht durch die Tatsache einer schöpferischen Leistung für den, der es geschaffen hat. Durch einen Vertrag, gemeinschaftlich ein Werk schaffen zu wollen, kann für den Vertragsbeteiligten, der tatsächlich keinen Beitrag geleistet hat, ein Urheberrecht nicht entstehen. 2. Ein Vertrag, gemeinschaftlich ein Werk i. S. des Urheberrechts schaffen zu wollen, hat nur obligatorische Wirkung. Ein Verbot, das Werk zu veröffentlichen, kann gegen den Vertragsbeteiligten, der das Werk eigenmächtig allein geschaffen hat, aus dem Vertrag jedenfalls dann nicht hergeleitet werden, wenn ein Teil des Werkes bereits veröffentlicht worden ist, ohne daß der andere Vertragsbeteiligte vorher gerichtliche Schritte dagegen unternommen hat. Wird einem Vertragsbeteiligten die vereinbarte Mitarbeit dadurch unmöglich gemacht, daß der andere ihm nicht das Manuskript vorlegt, so kann er auf zeitweilige Herausgabe des Manuskripts klagen bzw. eine hierauf gerichtete einstweilige Verfügung beantragen. 3. Bei der Herausgabe einer Quellensammlung (Urkunden) kann ein Urheberrecht entstehen a) an der Auswahl der Urkunden, wenn sie nach inhaltlichen Gesichtspunkten erfolgt, b) an der Gliederung des Werkes, wenn sie nicht rein äußerlich (z. B. nach dem Alphabet oder der Zeit) bestimmt ist, sondern ein wissenschaftliches Ziel verfolgt, c) an den Anmerkungen, wenn diese nicht nur die Fundstelle angeben, sondern einen sachlichen oder textkritischen Inhalt haben. OG, Urt. vom 22. Oktober 1968 - 2 Uz 5, 68. Der Kläger hat behauptet, er habe als damaliger Mitarbeiter des Afrika-Instituts der Universität, dessen kommissarischer Direktor der Verklagte gewesen sei, den Auftrag zu einer „Quellensammlung zur Geschichte Afrikas“ erhalten. Im Rahmen dieses Forschungsauftrages sei er von 1960 bis zum 31. Dezember 1965 tätig gewesen. Seine Arbeit habe er auch nach seinem Ausscheiden aus dem Afrika-Institut fortgesetzt, ohne nunmehr eine Vergütung zu erhalten, sie am 9. Mai 1966 beendet und einem Verlag zur Veröffentlichung übergeben. Die Parteien hätten zwar am 7. November 1962 schriftlich vereinbart, beide als Herausgeber zu zeichnen, weil das Werk als Gemeinschaftsarbeit konzipiert gewesen sei. Der Verklagte habe aber nichts geleistet, jedoch trotzdem nachdem er bis dahin keine Bedenken oder Vorbehalte geltend gemacht habe. am 30. März 1967 gegenüber dem Verlag behauptet, er sei gleichberechtigter Verfasser des Werkes. Auf dieser Auffassung beharre er. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, daß dem Verklagten Autorenrechte an dem Werk „Quellensammlung und Geschichte Unyamwesis“ nicht zustehen. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat ferner Widerklage erhoben und beantragt, festzustellen, daß die Autorenrechte an dem genannten Werk den Parteien gemeinsam zustehen. Dazu hat er vorgetragen, das Entstehen des Werkes sei auf seme bereits vor 1960 betriebenen Forschungen über die deutsche Kolonialpolitik zurückzuführen. In einer Vielzahl von Besprechungen habe er den Forschungsauftrag erwirkt, der ihm persönlich erteilt worden sei. Er habe den Kläger überhaupt erst eingestellt und 1960 61 die Hauptarbeit (Sichtung der Literatur, Anfertigung von Analysen) geleistet. Dem Kläger habe er in ständigen Arbeitsbesprechungen die Richtung für die weiteren Arbeiten gegeben. Deshalb hätten die Parteien auch Mitautorenschaft für das im Entstehen begriffene Werk vereinbart. Die Bearbeitung des Quellenmaterials, insbesondere die Abfassung des Vorworts, sei ihm nach einer Vereinbarung Vorbehalten geblieben. Der Kläger habe ihm aber das Material vorenthalten und vertragswidrig ein eigenes Vorwort verfaßt. Der Kläger hat Abweisung der Widerklage beantragt und erwidert, der Verklagte habe nicht die Vorarbeiten für das Werk geleistet und dessen Konzeption geschaffen und sich auch nicht die Kommentierung der Quellen und die Abfassung des Vorworts Vorbehalten. Der Kläger habe die Einführung in das Werk die Bezeichnung „Vorwort“ sei unangebracht mit Wissen des Verklagten verfaßt; dieser habe die Kosten für die Herstellung der Schreibarbeiten nach Verlagsvorschrift zur Auszahlung aus den für den Forschungsauftrag zur Verfügung stehenden Beträgen angewiesen. Noch bei einer Aussprache im Dezember 1964 habe der Verklagte in Gegenwart des Klägers erklärt, zunächst solle der Kläger seine Auffassung niederschreiben, dann werde er zusammen mit ihm einen neuen Text abfassen.’Etwa im Oktober 1965 habe der Kläger dem Verklagten angeboten, dieser möge nach dem 31. Dezember 1965 das Werk allein fertigstellen; er selbst behalte sich dann seine Autorenrechte bis zu diesem zeitlichen Stand vor und biete ihm die Materialien an. Das habe der Verklagte abgelehnt und sei weiter untätig geblieben. Nunmehr habe der Kläger das Werk fertiggestellt und sei deshalb auch berechtigt gewesen, es als alleiniger Verfasser anzuliefern. Das Bezirksgericht hat die Klage abgewiesen und im Sinne der Widerklage entschieden. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Unter Wiederholung seines Vorbringens führt er aus, der Verklagte habe zu dem Werk nichts beigetragen. Seine kontrollierende und anleitende Tätigkeit, die ihm als Vorgesetztem obgelegen habe, begründe kein Urheberrecht. Der Verklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt und ausgeführt, bei einer Quellensammlung komme es darauf an, mit welcher wissenschaftlichen Erkenntnis und Zielstellung und mit welcher Gliederung die Quellen ausgewählt würden. Diese Leistung sei von ihm vollbracht worden. Ein Teil der Quellen sei von ihm beigesteuert worden. Auf den Hinweis, daß die „Gemeinsame Erklärung“ der Parteien vom 7. November 1962 wohl kein Urheberrecht begründe, möglicherweise aber eine schuldrechtliche Verpflichtung der Parteien geschaffen habe, das beabsichtigte Werk nur gemeinsam zu schaffen, hat er hilfsweise beantragt, das Urteil des Bezirksgerichts dahin abzuändern, daß festgestellt wird, daß die Urheberrechte an der Quellenzusammenstellung zum Werk „Quellensammlung und Geschichte Unyamwesis“ den Parteien gemeinsam zustehen. Weiter hat er widerklagend beantragt,- festzustellen, daß das genannte Werk nur durch die Parteien gemeinsam herausgegeben, d. h. einem Verlag zur Veröffentlichung angeboten werden darf. Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Widerklage in ihrer ursprünglichen Form durch die Änderung des Klageantrags gegenstandslos geworden ist. Der Kläger hat Abweisung auch dieser Anträge beantragt, die prozeßrechtliche Zulässigkeit der Wider-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 59 (NJ DDR 1969, S. 59) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 59 (NJ DDR 1969, S. 59)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung im Strafverfahren in: Justiz MüIle ranowsky Willamowski Rationelle rfahrensweise und Beschleunigung des Strafverfahrens -wichtiges Anliegen der - Novelle in: Justiz Mühlbe rge Gewährleistung des Rechts auf Mitwirkung im Strafverfahren durch das Untersuchungsorgan verfolgt das Ziel, objektiv alle beund entlastenden Umstände zur Straftat gleichermaßen festzustellen und die gerechte Beurteilung der Tat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Untersuchungshandlungen stellen an die Persönlichkeit des Untersuchungsführers in ihrer Gesamtheit hohe und verschiedenartige Anforderungen. Wie an anderer Stelle dieses Abschnittes bereits ausgeführt, sind für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Untersuchung gesellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Als integrierter Bestandteil der Gcsantstrategie und -aufgabcnstellung für die verbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der subversiven Angriffe, Pläne und Absichten des Feindes sowie weiterer politisch-operativ bedeutsamer Handlungen, die weitere Erhöhung der Staatsautorität, die konsequente Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Ge-Währ lei stung von Ordnung und Sicherheit, zu verbinden. Diese Probleme wurden in zentralen und dezentralisierten Dienstberatungen detailliert erläutert.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X