Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 574

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 574 (NJ DDR 1969, S. 574); riehts ermöglichen es, die Einstellung des Angeklagten zu den mit der Straftat verletzten gesellschaftlichen Interessen und seine Verhaltenstendenz klar zu erkennen. Zusammen mit den präzisierten Sachverhaltsfeststellungen, mit denen auch die Beziehungen von Ursache und Anlaß detailliert aufgezeigt wurden, ist das vorliegende Urteil überzeugend. Ulrich Ro ehl, Richter am Obersten Gericht Zivil- und Familienrecht § 25 FGB; § 2 FVerfO; OG-Richtlinie Nr. 25. 1. Hat sich in der Vergangenheit jeder Elternteil an der Erziehung der Kinder beteiligt und käme jeder für die Ausübung des Erziehungsrechts in Frage, so ist der erzieherische Einfluß daraufhin zu beurteilen, welcher Elternteil in Zukunft die weitere Erziehung und Entwicklung der Kinder am besten gewährleisten wird. 2. Je älter die Kinder werden, um so weniger ist es möglich, ihr Verhältnis zu den Eltern nur auf Grund allgemeiner Erfahrungen zu beurteilen. Werden die Kinder selbst durch die Jugendhilfe oder das Gericht über ihr Verhältnis zu den Eltern befragt, so ist auch zu erforschen, aus welchen Gründen sie bei dem einen oder anderen Eltcrnteil leben möchten. 3. Die Frage, ob das Erziehungsrecht für mehrere Kinder nur einem Elternteil zu übertragen ist, kann nur im Zusammenhang mit weiteren, für die Entscheidung maßgeblichen Umständen betrachtet werden und ist der Forderung des Gesetzes, die weitere Erziehung und Entwicklung der Kinder zu sichern, unterzuordnen. 4. Haben zwei Referate Jugendhilfe Stellungnahmen zur Regelung des Erziehungsrechts abgegeben und wird ihre Mitwirkung in der mündlichen Verhandlung erforderlich, so sind Vertreter beider Referate zu hören. OG, Urt. vom 30. Januar 1969 1 ZzF 28/68. Das Kreisgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und das Erziehungsrecht für die fünf Kinder dem Kläger übertragen. Die Übertragung des Erziehungsrechts für die Kinder auf den Kläger hat das Kreisgericht wie folgt begründet: Die Verklagte sei wegen ihrer Inhaftierung außerstande, das Erziehungsrecht auszuüben. Der Kläger habe während ihrer Abwesenheit alle Aufgaben, die sich bei der alleinigen Erziehung der Kinder ergeben hätten, erfüllt. Die drei älteren Kinder hätten sich dafür ausgesprochen, bei ihm leben zu wollen. Da eine Trennung der Geschwister nicht zu vertreten sei, sei das Erziehungsrecht für alle Kinder ihm zu übertragen. Gegen das Urteil des Kreisgerichts hat die Verklagte wegen der Entscheidung über das Erziehungsrecht Berufung eingelegt. Sie hat beantragt, ihr das Erziehungsrecht für alle Kinder zu übertragen und zur Begründung vorgetragen: Das Kreisgericht habe nicht berücksichtigt, daß überwiegend sie die Kinder erzogen habe. Ihre Erziehungsmethoden seien vom Kläger nicht beanstandet worden. Während ihrer Freiheitsstrafe hätten die Kinder keine andere Möglichkeit gehabt, als sich für ihren weiteren Verbleib beim Kläger auszusprechen. Nach ihrer Entlassung habe sie sofort die Kinder besucht, die sie freudig begrüßt hätten. Es bestehe nach wie vor eine herzliche Bindung zu ihr. Sie sei ebenso wie der Kläger in der Lffge, sie ordnungsgemäß zu erziehen. Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen, da die Verklagte wenig geeignet sei, die Kinder zu erziehen. Insbesondere habe sie deren klassenmäßige Erziehung nicht gefördert. Für die Kinder werde es sich ungünstig auswirken, wenn sie, nachdem sie sieh in S. eingewöhnt hätten, aus ihrer derzeitigen Umge- bung gerissen würden, und sich bei der Verklagten in F. erneut einleben müßten. Das Bezirksgericht änderte die erstinstanzliche Entscheidung dahin ab, daß das Erziehungsrecht für die Kinder mit Ausnahme des Sohnes Rainer der Verklagten übertragen wurde. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat nicht alle beachtlichen Umstände im erforderlichen Maße aufgeklärt und sie in ihrer Bedeutung im einzelnen und in ihrem wechselseitigen Zusammenhang hinreichend und zutreffend gewürdigt. Infolgedessen fehlt seinem Urteil die erforderliche Grundlage, aus der sich überzeugend ergibt, welcher Elternteil nach Ehescheidung geeigneter ist, das Erziehungsrecht für die Kinder in Übereinstimmung mit dem sozialistischen Erziehungsziel wahrzunehmen und somit ihre weitere Erziehung und Entwicklung am besten zu sichern. Das Bezirksgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß dem erzieherischen Einfluß der Eltern im allgemeinen bei der Entscheidung über das Erziehungsrecht eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. Ziff. 7 der Richtlinie Nr. 25 des Obersten Gerichts vom 25. September 1968, NJ 1968 S. 651). Es hat sich zunächst richtig mit der Frage befaßt, welcher Elternteil die Kinder in der Vergangenheit erzogen hat. Gegen seine Auffassung, daß überwiegend die Verklagte diese Aufgabe erfüllt hat, ist nach den vorliegenden Beweisergebnissen nichts einzuwenden. Nach den Feststellungen der Instanzgerichte hat die Verklagte in der Vergangenheit einen größeren Anteil bei der Erziehung der Kinder geleistet. Der Kläger hat sich teils bedingt durch berufliche und gesellschaftliche Arbeit sowie längere Qualifizierung außerhalb des Wohnortes weniger an der Erziehung beteiligt. Es liegt kein Anhalt dafür vor, daß seine dem Umfang nach geringere erzieherische Mitwirkung darauf zurückzuführen ist, daß ihm die Entwicklung und Erziehung der Kinder gleichgültig waren. Eine Schlußfolgerung in diesem Sinne wäre im vorliegenden Verfahren auch deshalb nicht zutreffend, weil der Kläger während der Strafzeit der Verklagten mit den Kinder allein gelebt hat. In jener Zeitspanne, die länger als ein Jahr währte, ist er, wie sich aus den Stellungnahmen des Referats Jugendhilfe des Rates des Kreises S. und der 2. Oberschule in S. ergibt, seinen Aufgaben gerecht geworden. Es ist deshalb zutreffend, wenn das Bezirksgericht in seiner Entscheidung darlegte, daß auch der Kläger in der Lage ist, die Kinder verantwortungsbewußt zu erziehen. Die anschließende Auffassung des Bezirksgerichts; beide Parteien verfügten gleichermaßen über gute erzieherische Fähigkeiten hat jedoch in dem vorliegenden Beweisergebnis noch keine hinreichende Grundlage. Eine derartige Feststellung hätte vorausgesetzt, daß das Bezirksgericht den erzieherischen Einfluß der Parteien nicht nur nach seinem Umfang, sondern auch nach seinem inhaltlichen Wert betrachtet und verglichen hätte. In dem Maße, in dem die sozialistische Gesellschaft immer mehr von ihren Bürgern fordert, zu allseitig entwickelten, bewußten Persönlichkeiten zu werden, gewinnt auch für die Familienerziehung und bei der Entscheidung über das Erziehungsrecht im Eheverfahren die Frage an Bedeutung: Welcher Eltern teil wird unter der Voraussetzung, daß jeder für die Ausübung des Erziehungsrechts in Frage käme am besten den Entwicklungs- und Erziehungsprozeß der Kinder lenken und gestalten, wird am erfolgreichsten bemüht sein, das sozialistische Erziehungsziel in der Familienerziehung zu verwirklichen? r 574;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 574 (NJ DDR 1969, S. 574) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 574 (NJ DDR 1969, S. 574)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Zusammenarbeit mit den Werktätigen zum Schutz des entwickelten gesell- schaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik ist getragen von dem Vertrauen der Werktätigen in die Richtigkeit der Politik von Partei und Staat zu suggerieren. Die Verfasser schlußfolgern daraus: Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft der und die Einflüsse sowie Einwirkungen des imperialistischen Herrschaftssystems wider, die ganz bestimmte soziale aber auch personale Bedingungen hervoprüfen. Die unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und ihrer Ursachen und Bedingungen; die Fähigkeit, unter vorausschauender Analyse der inneren Entwicklung und der internationalen Klassenkampf situation Sicherheit rforde misse, Gef.ahrenmomsr.tQ und neue bzw, potenter. werdende Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-nega und Handlungen der allgemein tiver Cinsteilun-. Das Staatssicherheit trägt auf beiden Hauptebenen der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, die ein spezifischer Ausdruck der Gesetzmäßigkeiten der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft sind. In diesen spezifischen Gesetzmäßigkeiten kommen bestimmte konkrete gesellschaftliche Erfordernisse der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, die ein spezifischer Ausdruck der Gesetzmäßigkeiten der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft sind. In diesen spezifischen Gesetzmäßigkeiten kommen bestimmte konkrete gesellschaftliche Erfordernisse der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen eine große Verantwortung. Es hat dabei in allgemein sozialer und speziell kriminologischer Hinsicht einen spezifischen Beitrag zur Aufdeckung.

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