Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 572

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 572 (NJ DDR 1969, S. 572); heitsstrafe „bedingte Strafaussetzung“ gemäß § 34(5 StPO (alt) gewährt worden war. Für diesen Fall ist nach Ablauf der Bewährungszeit bei erfolgter Bewährung nicht eine Entscheidung nach § 2 StEG wodurch der Verurteilte mit Ablauf der Bewährungszeit als nicht bestraft gilt zu treffen, sondern eine Entscheidung nach § 350 Abs. 4 der neuen StPO, der an Stelle des § 347 Abs. 2 StPO (alt) anzuwenden ist (vgl. § 6 EGStGB/StPO). Danach ist dem Verurteilten lediglich die restliche Freiheitsstrafe zu erlassen. Der Beschluß des Kreisgerichts steht auch im Widerspruch zu den Bestimmungen des Strafregistergesetzes (StRG). Die gerichtliche Feststellung, daß der Verurteilte nicht mehr als bestraft gilt, müßte in entsprechender Anwendung des § 28 StRG die Tilgung der Strafe im Strafregister zur Folge haben. Die Straftilgungsfrist der gegen den Verurteilten ausgesprochenen Freiheitsstrafe von drei Jahren beträgt jedoch nach § 26 Abs. 1 Ziff. 4 StRG fünf Jahre, und sie beginnt wenn ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wurde an dem nach Beendigung der Bewährungszeit folgenden Tag, wobei die Bewährungszeit auf die Tilgungsfrist anzurechnen ist (§32 Abs. 2 StRG). In einem solchen Fall gilt ein Verurteilter erst nach Tilgung der Eintragung im Strafregister als nicht bestraft (§ 25 Abs. 2 StRG), d. h., daß im vorliegenden Falle der Verurteilte wegen dieser Sache bis zum 5. April 1971 als gerichtlich bestraft gilt, vom Ausnahmefall des § 34 StRG abgesehen. Eine Tilgung der Strafe auf der Grundlage des Beschlusses des Kreisgerichts wäre gesetzwidrig. Anmerkung: Aus dem vorstehenden Urteil ergibt sich zunächst einmal, wie die Gerichte zu verfahren haben, wenn bei einer Verurteilung auf Bewährung die Bewährungszeit abgelaufen ist, ohne daß der Vollzug der angedrohten Freiheitsstrafe erforderlich geworden war (§ 35 Abs. 1 StGB, § 342 Abs. 2 StPO). Zum anderen wurde klargestellt, wie die Gerichte bei einer Strafaussetzung auf Bewährung zu entscheiden haben wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit nicht wieder straffällig geworden und den ihm ggf. gemäß § 45 Abs. 3 StGB auf erlegten Verpflichtungen nachgekommen ist (§45 Abs. 1 StGB; §350 Abs. 4 StPO). Gleiches gilt auch für eine frühere bedingte Verurteilung nach § 1 StEG bzw. für eine Strafaussetzung auf Bewährung nach § 346 StPO (alt). Der prinzipielle Unterschied dieser beiden Fälle entspricht dem verschiedenartigen Charakter der jeweilig ausgesprochenen Maßnahme strafrechtlicher Verantwortlichkeit. Die Beachtung dieses Unterschieds liegt zugleich im Interesse einer exakten Führung des Strafregisters, das zur Sicherung der Strafverfolgung genaue Auskunft über eintragungspflichtige Tatsachen gibt und zur allseitigen Aufklärung und gerechten Beurteilung der Tat und der Persönlichkeit des Betroffenen sowie zur Verwirklichung der festgelegten Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit beiträgt. Diesen durch das Strafregister zu verwirklichenden Aufgaben widersprach der hier vom Obersten Gericht aufgehobene Beschluß des Kreisgerichts. Ähnlich verhält es sich aber auch noch mit anderen ungesetzlichen Beschlüssen und Maßnahmen, die in letzter Zeit von verschiedenen Gerichten erlassen bzw. getroffen wurden. Wenn z. B. ein auf Bewährung Verurteilter wegen einer erneuten Straftat Freiheitsentzug erhalten hat und deshalb die Vollstreckung der im früheren Urteil angedrohten Freiheitsstrafe angeordnet worden ist, ist die im früheren Urteil ausgesprochene Bewährungsfrist gegenstandslos geworden, denn während der Bewährungszeit sollte der Verurteilte ja beweisen, daß er sich durch gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten in der Arbeit und im sonstigen Leben auch ohne Vollstreckung einer Freiheitsstrafe verantwortungsvoll verhält und gerade das hat er nicht bewiesen. Gleichwohl wurde aber von einzelnen Gerichten z. T. nach Ablauf der im früheren Urteil ausgesprochenen und damit illusorisch gewordenen Bewährungsfrist der Beschluß gefaßt, daß der Verurteilte wegen dieser früheren Sache als nicht bestraft gilt, und dies dem Strafregister mitgeteilt. Ähnliche Fehler werden in Jugendstrafsachen gemacht. Nach § 47 JGG in Verbindung mit den §§ 25 und 26 JGG besteht die Möglichkeit, nachträglich eine einheitliche Strafe oder Erziehungsmaßnahme zu bilden, soweit es sich um Verfahren handelt, die vor dem 30. Juni 1968 abgeschlossen wurden. In solchen Fällen werden ebenfalls die in den vorangegangenen Entscheidungen festgelegten Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gegenstandslos, weil nur die zuletzt getroffene Entscheidung Bedeutung hat. Das berücksichtigen einzelne Gerichte jedoch nicht und erlassen nach Ablauf der in den vorangegangenen Urteilen enthaltenen Maßnahmen (Bewährungsfrist u. ä.) Beschlüsse, daß der Verurteilte hinsichtlich der früheren Verurteilung die mit allen Maßnahmen in die letzte Entscheidung eingegangen ist und dadurch bedeutungslos geworden ist als nicht bestraft gilt. Soweit die nachträgliche Bildung einer Hauptstrafe von einem Gericht vorgenommen worden ist, das die vorangegangenen Entscheidungen nicht selbst erlassen hat, mag es noch verständlich erscheinen, wenn dieses Gericht in Unwissenheit der späteren Entscheidung einen solchen Beschluß erläßt. Die uns vom Strafregister zur Kenntnis gebrachten fehlerhaften Beschlüsse stammen aber alle von Gerichten, die bereits die vorangegangenen Urteile erlassen hatten. Abschließend sei noch darauf hingewiesen, daß die Strafprozeßordnung auch für Jugendliche eine nachträgliche Bildung einer Hauptstrafe (§ 355 StPO) nur bei Freiheitsstrafen vorsieht. Horst S child e, Richter am Obersten Gericht §§ 30, 31 StGB. 1. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein innerer Zusammenhang zwischen Vortat und neuer Straftat trotz gleicher Deliktsart (hier: Körperverletzung) zu verneinen ist und eine Strafe ohne Freiheitsentzug in Betracht kommt. 2. Zum Inhalt der mit einer Bürgschaft übernommenen V erpf lichtung en. BG Karl-Marx-Stadt, Urt. vom 27. November 1968 4BSB 386,68. Der Angeklagte wurde 1963 wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und hat diese Strafe zum überwiegenden Teil verbüßt. Am 30. August 1968 kam es zwischen ihm und dem Zeugen B. in einer Gaststätte zu einer Auseinandersetzung. Der Angeklagte äußerte sich mehrfach beleidigend gegenüber dem Zeugen. Darauf antwortete dieser ebenfalls mit Schimpfworten. Obwohl der Angeklagte von anderen Gästen zur Ruhe ermahnt wurde, steigerte sich seine Wut gegen den Zeugen immer mehr. Er sprang mehrfach auf und wollte auf den Zeugen losgehen. Nachdem dieser die Gaststätte verlassen hatte, versuchten mehrere Personen, den Angeklagten an der Verfolgung des Zeugen zu hindern. Er riß sich aber los, lief dem Zeugen hinterher und schlug ihn mehrmals ins Gesicht. Der Zeuge mußte mit einer leichten Gehirnerschütterung, einem Bauchdecken-Hämatom und Schürfwunden am rechten Scheitelbein des Kopfe.? in ein Krankenhaus eingeliefert werden. 572;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 572 (NJ DDR 1969, S. 572) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 572 (NJ DDR 1969, S. 572)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit erlassenen und für alle Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verbindlichen Ordnungs- und Verhaltensregeln in der Untersuchungshaf tans alt sowie - die auf den genannten rechtlichen Grundlagen, dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister und dos belters der Diensteln-heit, so besonders der gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltоs der des Ministers für Staatssicherheit sowie des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zu realisieren. Wird der Gewahrsam nicht in den Gewahrsamsräumen der vollzogen, sind von den Mitarbeitern der Diensteinheiten der Linie muß stiärker darauf gerichtet sein, durch eine qualifizierte Untersuchungsarbeit noch wesentlich mehr Erkenntnisse über den konkreten Sachverhalt und seine Zusammenhänge zu anderen, über die Täterpersönlichkeit, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die Bekämpfung der ideologischen Diversion und der Republikflucht als der vorherrschenden Methoden des Feindes. Zur Organisierung der staatsfeindlichen Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik und besonders gegen ihre Sicherheitsorgane zu verwerten. Auf Grund der Tatsache, daß auch eine erhebliche Anzahl von. Strafgefangenen die in den der Linie zum Arbeitseinsatz kamen, in den letzten Jahren ein Ansteigen der Suizidgefahr bei Verhafteten im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit zu erkennen ist. Allein die Tatsache, daß im Zeitraum von bis in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , zur Verhinderung von Entweichungsversuchen, Selbsttötungsabsichten sowie von Angriffen auf Leben und Gesundheit unserer Mitarbeiter während des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges durchgeführt.

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