Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 569

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 569 (NJ DDR 1969, S. 569); beschluß, und es werden u. V. nicht gerechtfertigte Entscheidungen der Konfliktkommission vermieden. Schließlich ist auch zu beachten, daß das übergebende Organ von Amts wegen den Übergabebeschluß nicht zurücknehmen kann. Das sieht das Gesetz nicht vor; eine solche Praxis würde auch der dargelegten verfassungsmäßigen Stellung und Eigenverantwortung der gesellschaftlichen Gerichte widersprechen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung sollte dieses Urteil in den Untersuchungsorganen, den Staatsan-ivaltschaften und den Gerichten besonders ausgewertet werden. Oberrichter Dr. Joachim Schlegel, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts und Vorsitzender des Kollegiums für Strafsachen § 8 Abs. 2 StGB; § 8 Abs. 4 Buchst, c StVO. 1. Verantwortungslose Gleichgültigkeit i. S. des § S Abs. 2 StGB liegt vor, wenn sich im Verhalten des Täters zeitweilig oder dauernd eine gesellschaftswidrige Einstellung zu seinen Pflichten offenbart. Eine solche Einstellung ist im Straßenverkehr dadurch gekennzeichnet, daß der Fahrzeugführer den ihm obliegenden Pflichten eine ungenügende Bedeutung beimißt und in seinem Verhalten eine herabgesetzte Bereitschaft zur pflichtgemäßen Auseinandersetzung mit der jeweiligen konkreten Verkehrssituation zeigt, obwohl er diese und die sich daraus für ihn ergebende Pflichten in sein Bewußtsein aufgenommen hat und auch objektiv die Möglichkeit eines verkehrsgerechten Verhaltens für ihn besteht. 2. Jeder Fahrzeugführer hat sich während des gesamten Über hol Vorgangs auf den zu Überholenden zu konzentrieren, ohne daß er dabei den übrigen Verkehr insbesondere den Gegenverkehr außer acht lassen darf. Wer als überholender Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit nur auf die Gegenfahrbahn konzentriert und dabei die notwendige Vorsicht und Rücksichtnahme gegenüber dem von ihm wahrgenommenen zu Überholenden zeitweilig außer Betracht läßt, macht sich seine ihm nach § 8 Abs. 4 Buchst, c StVO obliegende Pflicht infolge verantwortungsloser Gleichgültigkeit wenn auch nur zeitweilig nicht bewußt. OG, Urt. vom 29. Juli 1969 - 3 Zst 19/69. Der Angeklagte befuhr am 26. April 1968 mit einem Pkw. morgens eine Straße, auf der Berufsverkehr herrschte. Etwa 50 m vor ihm fuhr ein Omnibus. Beide Fahrzeuge hatten eine Geschwindigkeit von 35 bis 40 km/h, als der Bus einen von dem später Geschädigten B geschobenen Handkarren überholte. Der Angeklagte sah das und setzte gleichfalls zum Überholen des scharf rechts fahrenden Karrens an. Zu diesem Zweck fuhr er auf die linke Seite der rechten Fahrbahnhälfle, ohne die Leitlinie auf der Mitte der Straße zu überfahren. Dabei sah er an der linken Fahrbahnseite einen Radfahrer stehen, der die Fahrbahn von links nach rechts überqueren wollte. Da dieser ein näherkommendes Moped sah, schob er sein Rad wieder einige Meter zurück. Der Angeklagte fuhr etwa 10 m von der späteren Unfallstelle entfernt an diesem Moped vorbei. Dabei beobachtete er weiter den Radfahrer, weil er annahm, daß sich dieser verkehrswidrig verhalten werde. Da er sich nicht mehr auf seine rechte Fahrbahnseite orientierte, stieß er mit der Stoßstange seines Fahrzeugs an den Handkarren und schleuderte diesen zur Seite. Der Führer des Handkarrens erlitt dabei eine schwere Hirnkontusion. Das Kreisgericht hat eine Verletzung der dem Angeklagten nach § 8 Abs. 4 Buchst, c StVO obliegenden Pflicht bejaht, da er sich während des Überholvorgangs nicht davon überzeugt habe, daß keine Gefährdung des zu Überholenden eintreten könne. Der Angeklagte sei sich jedoch zur Zeit der Tat seiner Pflichtverletzung nicht bewußt gewesen. Da das Nichtbewußtmachen seiner Pflicht nicht auf verantwortungsloser Gleichgültigkeit beruhe, sei die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten zu verneinen. Das Kreisgericht sprach deshalb den Angeklagten von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung Vergehen nach § 230 StGB (alt) frei. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation dieses Urteils zuungunsten des Angeklagten beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: o Da die vom Kreisgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen mit dem Kassationsantrag nicht ängefochten sind, war von ihnen auszugehen. Dem Kassationsantrag ist zuzustimmen, daß die vom, Kreisgericht getroffenen Feststellungen eine Verneinung der fahrlässigen Schuld , des Angeklagten nicht rechtfertigen. Auf Grund der objektiv vorliegenden Beweise steht fest, daß der Angeklagte mit seinem Fahrzeug mit der rechten Seite der vorderen Stoßstange auf den Handkarren auffuhr und dadurch den Handkarrenfahrer R. schwer verletzte. Die Ursache für das Auffahren auf den Handkarren hat das Kreisgericht zutreffend darin gesehen, daß sich der Angeklagte während des von ihm durchgeführten Uberholvorgangs nicht mehr auf den zu Überholenden konzentrierte und dadurch den notwendigen seitlichen Abstand zu diesem nicht einhielt. In diesem Verhalten hat das Kreisgericht auch richtig eine Verletzung der dem Angeklagten nach § 8 Abs. 4 Buchst, c StVO obliegenden Pflicht erblickt, da sich jeder Fahrzeugführer während des gesamten Überholvorgangs auf den zu Überholenden zu konzentrieren hat, ohne daß er dabei den übrigen Verkehr, insbesondere den Gegenverkehr, außer acht lassen darf. Auch die Feststellung des Kreisgerichts, daß sich der Angeklagte zu Zeit der Tat seiner Pflichtverletzung nicht bewußt gewesen ist, ist nicht zu beanstanden. Fehlerhaft ist dagegen die Entscheidung, soweit mit ihr das Nichtbewußtmachen der dem Angeklagten obliegenden Pflicht infolge verantwortungsloser Gleichgültigkeit und damit eine fahrlässige Schuld i. S. des § 8 Abs. 2 StGB verneint wird. Das Kreisgericht hat seine diesbezügliche Entscheidung nur damit begründet, daß unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände eine unbewußte Fahrlässigkeit nicht zu bejahen sei. Eine solche summarische Begründung ist weder geeignet, den am Verfahren Beteiligten noch den übergeordneten Gerichten einen Einblick in die Überzeugungsbildung des mit der Entscheidung befaßten Gerichts zu verschaffen, da sie nicht erkennen läßt, von welchen Gesichtspunkten sich das Kreisgericht dabei hat leiten lassen. Offensichtlich ist sich das Kreisgericht über das Wesen und den Inhalt der fahrlässigen Schuld i. S. des § 8 Abs. 2 StGB (auf verantwortungsloser Gleichgültigkeit beruhende unbewußte Pflichtverletzung) ungenügend im klaren gewesen. Verantwortungslose Gleichgültigkeit i. S. des § 8 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn sich im Verhalten des Täters zeitweilig oder dauernd eine gesellschaftswidrige Einstellung zu seinen Pflichten offenbart. Eine solche Einstellung ist im Straßenverkehr dadurch gekennzeichnet, daß der Fahrzeugführer den ihm obliegenden Pflichten eine ungenügende Bedeutung beimißt und in seinem Verhalten eine Herabgesetzte Bereitschaft zur pflichtgemä- 569;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 569 (NJ DDR 1969, S. 569) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 569 (NJ DDR 1969, S. 569)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

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