Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 568

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 568 (NJ DDR 1969, S. 568); des Staatsanwalts gemäß §§ 13 GGG, 58 Abs. 3 KKO gegen die Entscheidung der Konfliktkommission vom 12. Dezember 1968 zulässig sei, weil infolge der Entscheidung des Staatsanwalts vom 7. Dezember 1968 gemäß § 89 Abs. 2 Ziff. 4 StPO die Konfliktkommission einen gesetzwidrigen Beschluß gefaßt habe, ist daher falsch. Gesetzwidrige Entscheidungen oder Verpflichtungen, gegen die ein Einspruchsrecht seitens des Staatsanwalts gemäß § 58 Abs. 3 KKO besteht, liegen dann vor, wenn keine Übergabe erfolgt ist bzw. sie aufgehoben und diese Tatsache dem gesellschaftlichen Gericht noch vor Beschlußfassung mitgeteilt wurde und wenn das gesellschaftliche Gericht den beschuldigten Bürger fehlerhaft einer Straftat für schuldig erklärt, obwohl eine solche tatsächlich aus objektiven oder subjektiven Gründen nicht vorliegt, einer Straftat für schuldig erklärt, obwohl Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Strafverfolgung unzulässig sind, einer Straftat für nichtschuldig erklärt bzw. das Nichtvorliegen einer Straftat festsfeilt, obwohl eine solche vorliegt. Eine Entscheidung ist auch dann als gesetzwidrig anzusehen, wenn das gesellschaftliche Gericht gesetzlich nicht vorgesehene und deshalb unzulässige Erziehungsmaßnahmen beschließt, Erziehungsmaßnahmen gegen Dritte ausspricht, deren Verhalten weder Gegenstand der Übergabeentscheidung noch des Verfahrens vor dem gesellschaftlichen Gericht ist, gesetzwidrige Verpflichtungen zur Wiedergutmachung (Verletzung der §§ 823 ff. BGB, 112 ff. GBA, 12 bis 18 LPG-Ges.) oder andere Verpflichtungen unzulässig 'beschließt. ’ Eine gesetzwidrige Entscheidung im Sinne von § 58 Abs. 3 KKO liegt jedoch nicht vor, wenn diese auf der Grundlage einer Übergabeentscheidung eines staatlichen Rechtspflegeorgans als Voraussetzung für das Tätigwerden des gesellschaftlichen Gerichts und im Ergebnis einer Beratung ergeht, auch wenn anders als im vorliegenden Fall dieses Vergehen an sich aus den Gründen der §§ 28 StGB, 58 StPO, 31 Abs. 2 und 3 KKO für eine Beratung und Entscheidung durch ein gesellschaftliches Gericht nicht geeignet war. Die Entscheidungen des Kreisgerichts und des Präsidiums des Bezirksgerichts waren deshalb aufzuheben. Da auf Grund dieses Urteils weder dem Präsidium des Bezirksgerichts noch dem Kreisgericht Raum für eine eigenverantwortliche neue Entscheidung gegeben ist, hat ' das Präsidium des Obersten Gerichts gemäß § 322 StPO die in der Sache erforderliche Entscheidung abschließend zugunsten des betroffenen Bürgers getroffen. Anmerkung: Die vorstehende Entscheidung nimmt zu den Grundlagen der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte überhaupt Stellung und hat somit nicht nur für die Tätigkeit der Konfliktkommissionen, sondern auch für die der Schiedskommissionen und für die Zusammenarbeit der staatlichen Rechtspflegeorgane mit den gesellschaftlichen Gerichten grundsätzliche Bedeutung. Sowohl das Kreisgericht als auch das Präsidium des Bezirksgerichts sind zu fehlerhaften Entscheidungen gekommen, weil sie die auf Art. 92 ff. der Verfassung beruhende neue Stellung der gesellschaftlichen Gerichte nicht erkannt haben. Die Entscheidungen sind geeignet, die Autorität der gesellschaftlichen Gerichte herabzusetzen. Mit der verfassungsmäßigen Festlegung, daß die Rechtsprechung in der DDR auch von den gesellschaftlichen Gerichten im Rahmen der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben ausgeübt wird, wurde staatsrechtlich Inhalt und Anteil bestimmt, den sie bei der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit zu leisten haben. Die vorstehende Entscheidung, macht deutlich, daß die gesellschaftlichen Gerichte als eigenverantwortliche und eigenständige Organe in das System der Rechtspflege integriert sind. Sie haben einen selbständigen Beitrag zur Bekämpfung und Verhütung von Rechtsverletzungen zu leisten und sind keinesfalls ein „Anhängsel“ der staatlichen Rechtspflegeorgane. Das kommt im Gesetz über die gesellschaftlichen Gerichte der DDR vom 11. Juni 1968 (GBl.I S.229) und den dazu erlassenen Anordnungen des Staatsrates der DDR über die Wahl und Tätigkeit der Schieds- und Konfliktkommissionen vom 4. Oktober 1968 (GBl. I S. 287) eindeutig zum Ausdruck. Für die Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte gelten die gleichen Grundsätze wie für die staatlichen. Die gesellschaftlichen Gerichte üben auch nicht schlechthin nur Überzeu-gungs- und Erziehungsarbeit aus, sondern Rechtsprechung gemäß § 1 GVG (vgl. StGB-Lehrkommentar, Bd.l, S.149, Anm.2 zu §28). Diese große Bedeutung, die der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte zukommt, legt den staatlichen Rechtspflegeorganen eine besondere Verantwortung für die Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Gerichten und für deren Anleitung und Unterstützung auf. Eine wenig, verantwortungsbewußte Zusammenarbeit zwischen den Rechtspflegeorganen selbst kann aber keinesfalls wie das hier geschehen ist* auf Kosten der verfassungsmäßigen Stellung der gesellschaftlichen Gerichte und deren Autorität korrigiert werden. Das Präsidium des Obersten Gerichts hat daher in Übereinstimmung mit dem Generalstaatsanwalt genaue Grenzen für die Fälle gezogen, in denen der Staatsanwalt die Übergabeentscheidung aufheben und damit einer noch ausstehenden Entscheidung eines gesellschaftlichen Gerichts die Grundlage entziehen darf. Der dazu auf gestellte Grundsatz dient der Festigung und Gewährleistung der Rechtssicherheit in der DDR. Das Urteil gibt aber auch Anlaß zu einigen weiter-führenden Gedanken. Aus der Tatsache, daß die im Urteil dargelegten Prinzipien generell auch für die Beratungen vor den Schiedskommissionen gelten, sollte unter Berücksichtigung der in der Richtlinie Nr. 26 des Plenums des Obersten Gerichts zum Zusammenwirken der Gerichte mit den Schiedskommissionen vom 19. März 1969 (NJ 1969 S. 242 ff.) enthaltenen Festlegung bei der Übergabe einer Strafsache an eine Konfliktkommission wie folgt verfahren werden: Hat ein Gericht den Beschluß gefaßt, eine Sache gemäß §188 Abs. 1 Ziff. 3 StPO an eine Konfliktkommission zu übergeben, dann sollte entsprechend der für die Übergabepraxis an die Schiedskommissionen verbindlichen Regelung der Richtlinie Nr. 26 (Ziff. 1.3.) dieser Beschluß erst zugestellt werden, wenn die Beschwerdefrist des Staatsanwalts abgelaufen oder eine eingelegte Beschwerde zurückgewiesen worden, der. Übergabebeschluß also rechtskräftig ist. Durch eine solche Handhabung erübrigt sich eine eventuelle Benachrichtigung der Konfliktkommission bei einer Beschwerde des Staatsanwalts gegen den Ubergabe- 568;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 568 (NJ DDR 1969, S. 568) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 568 (NJ DDR 1969, S. 568)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den zuständigen Abteilungen der ausrichten auf die operative Bearbeitung von Personen aus dem Operationsgebiet sowie die allseitige und umfassende Erkundung, Entwicklung und Nutzung der Möglichkeiten der und anderer Organe des sowie anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge Nutzung der Möglchkeiten anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge Politisch-operative und strafrechtliche Voraussetzungen für das Anlegen Operativer Vorgänge und erforderliche Leiterentscheidungen. Die zielstrebige Bearbeitung und der Abschluß Operativer Vorgänge.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X