Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 565

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 565 (NJ DDR 1969, S. 565); lieh. Weiterhin müssen sich die Rechtsmängel, die für die Aufhebung maßgebend waren, auch auf die Verurteilung des Mitangeklagten beziehen und auch zu dessen Gunsten sprechen. Wird z. B. das Urteil im Strafausspruch aufgehoben, weil die ausschließlich in der Person des Angeklagten A. liegenden Umstände gemäß §§-30, 33'StGB für eine Verurteilung auf Bewährung an Stelle einer Freiheitsstrafe sprechen, so erstreckt sich das Urteil nicht auf die „an derselben Tat beteiligten Mitangeklagten“. Zur Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen Verfahrens Das siebente Kapitel (Wiederaufnahmeverfahren) ist relativ kurz behandelt. Das mag damit Zusammenhängen, daß die Verfasser der Ansicht sind wie sie in der Vorbemerkung schreiben , daß dieses Verfahren in der gerichtlichen Praxis keine besondere Rolle spielt. Das ist zwar richtig, kann aber gleichwohl kein Hinderungsgrund sein, die wichtigsten Probleme zu erörtern. So hätte bei der Behandlung der Voraussetzungen für die Wiederaufnahme (S. 364) darauf eingegangen werden müssen, daß die Fünfjahresfrist des § 328 Abs. 2 StPO eine Höchstfrist darstellt, die zugunsten des Frei-gesprochenen dann keine Anwendung findet, wenn bereits vor ihrem Ablauf eine Verjährung der Strafverfolgung eintritt. Es bedürfte weiterer Ausführungen darüber, daß sich die Wiederaufnahme eines Verfahrens auf die Korrektur gröblichst unrichtiger Entscheidungen richtet, nicht aber auch auf die Korrektur solcher, die die Interessen der sozialistischen Gesellschaft nur in geringem Maße beeinträchtigen. Nur dadurch wird verständlich, warum das Gesetz in § 329 StPO die Klausel enthält, daß die Wiederaufnahme zu dem alleinigen Zweck, eine andere Strafbemessung auf Grund desselben Strafgesetzes herbeizuführen, unzulässig ist. In diesem Zusammenhang hätte behandelt werden müssen, was unter „demselben Strafgesetz“ i. S. des § 329 StPO zu verstehen ist. Unseres Erachtens ist darunter die gleiche Norm des Besonderen Teils des StGB zu verstehen, ohne daß es sich hierbei um die gesamte Bestimmung handeln muß. Die Wiederaufnahme mit dem Ziel der Änderung der Strafzumessung ist daher auch zulässig, wenn neue Tatsachen ergeben, daß die Voraussetzungen eines anderen Absatzes der gleichen Norm, der eine eigene höhere oder mildere Strafandrohung aufweist, vorliegen. Auf der anderen Seite entspräche es nicht dem Sinn des Gesetzes, Wiederaufnahmeverfahren einzuleiten mit dem Ziel, eine Änderung der Strafbemessung auf der Grundlage einer Strafrechtsnorm zu erwirken, die völlig gleiche Strafandrohungen wie die irrtümlich herangezogene aufweist. Die gleichen Bedingungen wären gegeben, wenn auf der Grundlage einer milderen als der herangezogenen Norm eine höhere Strafe oder auf der Grundlage einer strengeren als der angewandten Norm eine mildere Strafe erwirkt würde. Unrichtig ist u. E, die These, daß das im Vorverfahren tätig gewordene Gericht deshalb für das Wiederaufnahmeverfahren zuständig sei, weil es die Gewähr für eine besonders sachkundige Entscheidung biete (S. 366). Diese Gewähr wäre auch gegeben, wenn wie in den meisten anderen sozialistischen Staaten ein anderes (in der Regel höherinstanzliches) Gericht zuständig wäre. Nach der StPO der DDR ist das bereits im Vorverfahren tätig gewesene erstinstanzliche Gericht für das Wiederaufnahmeverfahren zuständig, weil es territorial gesehen einfacher ist, wenn die Verhandlung vor diesem Gericht stattfindet, weil auch im Wiederaufnahmeverfahren der Grundsatz der Mitwirkung von Schöffen gewahrt werden soll und weil damit auch ein Durchbrechen des Grundsatzes der nur ausnahmsweisen eigenen Beweisaufnahme zweitinstanzlicher Gerichte vermieden wird. In diesem Zusammenhang wäre auch darauf hinzuweisen, daß unter dem gleichen Gericht (als Institution) nicht die gleichen Richter zu verstehen sind, deren Entscheidung mit dem Wiederäufnahme-antrag angefochten wird. Vielmehr würde bei gleicher Besetzung des Gerichts trotz des sozialistischen Staatsund Rechtsbewußtseins der Richter die Gefahr unbewußt voreingenommenen Herangehens bestehen. Infolge Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung müssen im Wiederaufnahmeverfahren die Vorschriften über das Verbot bei früherer Mitwirkung sowie über die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit analoge Anwendung finden. Im Kommentar wird ohne Gründe zu nennen zu § 333 StPO erklärt, daß dem Angeklagten gegen den Beschluß über die Ablehnung des zu seinen Gunsten gestellten Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens kein Rechtsmittel zustehe (S. 367). Diese These stimmt mit den Darlegungen dazu im Leitfaden des Strafprozeßrechts der DDR überein, der in formaler Gesetzesinterpretation von einer mechanischen Gleichsetzung . der Ablehnung des Antrags auf Wiederaufnahme eines Verfahrens mit der Ablehnung des Erlasses eines Eröffnungsbeschlusses im Verfahren erster Instanz ausgeht, gegen die gemäß § 192 StPO nur dem Staatsanwalt ein Beschwerderecht zusteht14. Gegen die Ablehnung des Erlasses eines Eröffnungsbeschlusses wurde dem Beschuldigten aber deshalb kein Beschwerderecht eingeräumt, weil er durch die Entscheidung mit der er bekanntlich außer strafrechtlicher Verfolgung gesetzt wird nicht beschwert ist. Völlig anders ist die Sachlage dagegen, wenn der Antrag auf Durchführung eines zugunsten eines Verurteilten vorzunehmenden Wiederaufnahmeverfahrens abgelehnt wird. Hier ist der Verurteilte beschwert, denn das verurteilende Urteil bleibt im Falle rechtskräftiger Ablehnung mit all seinen rechtlichen Konsequenzen bestehen. Bei dieser besonderen Sachlage entspricht es den Grundsätzen sozialistischer Strafrechtspflege, die Entscheidung, ob und mit welchen Argumenten der Beschluß des Gerichts anzufechten ist, nicht allein dem Staatsanwalt, sondern auch dem durch die Entscheidung Betroffenen zu überlassen. Es besteht auch keinerlei Notwendigkeit dazu, in dieser gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Frage zuungunsten des durch die Entscheidung Betroffenen zu entscheiden. Zur Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und zur Entschädigung für Haft Die Kommentierung des achten Kapitels mußte notwendigerweise einige Lücken aufweisen, da Erfahrungen nicht Vorlagen und eine Reihe von Problemen erst mit der Anwendung dieser Bestimmungen sichtbar wurde. Die Regelungen dieses Kapitels werden ergänzt durch die 1. DB zur Strafprozeßordnung vom 5. Juni 1968 (GBl. II S. 392). Ferner haben dazu der Minister der Justiz und der Präsident des Obersten Gerichts eine gemeinsame Anweisung erlassen15. Auch in mehreren Publikationen wurde zu den Bestimmungen dieses Kapitels Stellung genommen16. Die darin enthaltenen zahl- M Vgl. Leitfaden des Strafprozeßrechts, Berlin 1959, S. 434. Die liier vertretene Auffassung wurde bereits von Bein kritisiert in: Strafprozeßrecht der DDR, Lehrhefte für das juristische Fernstudium, Berlin 1966, Heft 5, S. 123 ff. ' 15 Gemeinsame Anweisung zur Arbeitsweise der Gerichte bei der Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen vom 25. Juni 1968 (in der Fassung der Gemeinsamen Anweisung Nr. 2 vom 17. März 1969 / 2100 - n - 729/68), Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums der Justiz 1969, Heft 7, S. 21. 16 vgl. z. B. Biebl/Pompoes, a. a. O., S. 526: Peller/Severin, „Die neuen Aufgaben der Gerichte bei der Verwirklichung der Maß- ' nahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit“, \NJ 1968 565;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Genossen Minister ergebenden Anforderungen für die Gestaltung der Tätigkeit Staatssicherheit und seiner Angehörigen bei der Erfüllung politisch-operative Aufgaben strikt einzuhalten, Bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. Die rechtliche Stellung der von der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. Die rechtliche Stellung der von der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. Die rechtliche Stellung der von der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß kein politischer Schaden entsteht. Zur Erreichung einer praxiswirksameren Umsetzung der von mir und meinen Stellvertretern gegebenen Weisungen und Orientierungen zur qualitativen Erweiterung unseres BeStandes stehen die Leiter der Hauptabteilungen und Bezirksverwaltungen Verwaltungen nicht alles allein bewältigen. Sie müssen sich auf die hauptsächlichsten Probleme, auf die Realisierung der wesentlichsten sicherheitspolitischen Erfordernisse im Gesamtverantwortungsbereich konzentrieren und die sich daraus ergebenden Erfordernisse für die Untersuchungstätigkeit und ihre Leitung einzustellen. Es gelang wirksamer als in den Vorjahren, die breite Palette der Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der entsprechend ihrer Einsatzrichtung enthalten. Ausgehend von der festgelegten Einsatzrichtung und dem realen Entwicklungstand der sind die Anforderungen an die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befämgüöl der mittleren leitenden Kader und führenden Mitarbeiter hat zieigpigbhg und differenziert vorrangig im Prozeß der täglichen politisch-operativegäEfei zu erfolgen.

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