Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 563

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 563 (NJ DDR 1969, S. 563); die angedrohte Freiheitsstrafe vollzogen werden (§ 35 Abs. 3 Ziff. 2 StGB). Aus dem unterschiedlichen Charakter dieser beiden Maßnahmen ergibt sich, daß sie auch nebeneinander festgelegt werden können. Keinesfalls ist die Maßnahme nach § 33 StGB dazu vorgesehen, „die Lücke zu schließen“, wenn der Antrag des Geschädigten auf Schadenersatz gemäß § 198 StPO nicht rechtzeitig bis zur Eröffnung des Verfahrens gestellt worden ist. Es kann sich ggf. sogar als zweckmäßig erweisen und auf diese Möglichkeit sollte der Schadenersatzberechtigte hingewiesen werden , daß trotz der Verpflichtung zur Wiedergutmachung der Anspruch des Geschädigten durch eine zivil- oder arbeitsrechtliche Entscheidung gesichert wird. Während mit dem Ablauf der Bewährungszeit auch die Verpflichtung zur Wiedergutmachung gegenstandslos wird, kann der Schadenersatzberechtigte seinen durch das Gericht im straf-, ziviloder arbeitsrechtlichen Verfahren festgestellten Schadenersatzanspruch auch über diese Zeit hinaus durchsetzen. Wird im Einverständnis mit dem Geschädigten die Verpflichtung ausgesprochen, daß der Verurteilte den durch die Tat angerichteten Schaden durch eigene Arbeitsleistungen wiedergutzumachen hat, so bestimmt diese Maßnahme die Art und Weise der Realisierung des Schadenersatzanspruchs. Das Einverständnis des Geschädigten bedeutet nicht etwa, daß er einen rechtzeitig gestellten Schadenersatzanspruch zurücknimmt öder daß diese Verpflichtung an die Stelle der Verurteilung zum Schadenersatz tritt12. Die Erläuterungen zum Inhalt und Umfang der Beweisaufnahme (§ 222 StPO) werden u. E. der zentralen Bedeutung, die die gerichtliche Beweisaufnahme im gesamten Strafverfahren einnimmt, nicht gerecht. Die Kommentierung beschränkt sich auf die äußere Erscheinung, indem sie die Beweisaufnahme als den Teil der Hauptverhandlung darstellt, „in dem das Gericht in der gesetzlich bestimmten Form die herangezogenen, nach der Strafprozeßordnung zulässigen Beweismittel zu Beweiszwecken nutzt“ (S. 260). Die Beweisaufnahme besteht aber ihrem Wesen nach nicht schlechthin in der Nutzung der Beweismittel zu Beweiszwecken, sondern auf der Basis verfassungsrechtlicher Grundsätze und unter Beachtung strafprozessualer Prinzipien und Normen ist die Wahrheit über Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten festzustellen. Damit wird die.Beweisaufnahme zum Kernstück des gesamten Strafverfahrens, denn eine Tat zieht nur dann strafrechtliche Verantwortlichkeit nach sich, wenn der Täter schuldhaft gehandelt hat und die Schuld zweifelsfrei nachgewiesen ist (Art. 99. Abs. 2 der Verfassung der DDR). Die Feststellung der Wahrheit in der gerichtlichen Beweisaufnahme ist eine entscheidende politisch-ideologische Frage. Das Oberste Gericht hat in mehreren Entscheidungen betont, daß die richtige und gesellschaftlich wirksame Entscheidung nur auf der Grundlage der in der gerichtlichen Beweisaufnahme festzustellenden Wahrheit gefunden werden kann, da das sozialistische Strafverfahren seine Aufgaben zur Aufklärung, Feststellung und Realisierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nur erfüllen und seiner kriminalitätsvor-beugenden und -verhütenden Rolle nur gerecht werden kann, wenn in ihm die objektive Wahrheit über die Straftat, ihre, Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festgestellt wird. Zu § 227 (Vernehmung von Vertretern der Kollektive) ergibt sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn der !2 Vgl. auch stGB-Lehrkommentar, Berlin 1969, Bd. I, Anm. 3 zu §33 S.168f.). Kollektivvertreter nicht zur Hauptverhandlung erscheint. Das Gericht ist verpflichtet, den vom Kollektiv benannten Vertreter in der Hauptverhandlung zu hören. Obwohl dieser verpflichtet ist, zur Hauptverhandlung zu erscheinen, sind an sein Nichterscheinen keine Folgen geknüpft, wie sie z. B. § 31 für das Ausbleiben des Zeugen vorsieht. Erscheint der Kollektivvertreter nicht, so sollte das Gericht in der Regel einen neuen Termin anberaumen und sich an das Kollektiv wenden, dessen Vertreter trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zum Termin erschienen ist13. Zur Verweisung gemäß § 250 StPO ist richtig darauf hingewiesen worden, daß das Gericht, wenn es in der Hauptverhandlung erkennt, daß es sachlich nicht zuständig ist, durch Beschluß seine Unzuständigkeit auszusprechen und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen hat (S. 288). Das gleiche gilt jedoch auch für den Fall, daß das Verfahren bereits eröffnet, aber die Hauptverhandlung noch nicht durchgeführt worden ist. Stellt das Gericht vor Eröffnung des Verfahrens seine Unzuständigkeit fest, so gibt es die Sache an den Staatsanwalt gemäß § 190 Abs. 1 Ziff. 1 StPO zurück (so auch S. 230). Ergänzend hierzu ist der Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 9. Oktober 1968 über die allgemeine Zuständigkeit der Gerichte in Militärstrafsachen (§ 4 MGO) zu beachten ,(NJ 1968 S. 698 ff.). Dort heißt es u. a., daß die Regelung der Zuständigkeit bei Reservisten nicht dazu führen darf, „daß unbegründete Verweisungen vorgenommen und dadurch der Prozeß verschleppt und somit die Rechte des Angeklagten beeinträchtigt werden. Dauert die Einberufung zum Reservistenwehrdienst nicht länger als sechs Wochen, so soll das Strafverfahren vom Kreisgericht bzw. vom Bezirksgericht bis zur Beendigung des Dienstes des Beschuldigten bzw. Angeklagten ausgesetzt werden“. Hinsichtlich der Erläuterung zu den Voraussetzungen des gerichtlichen Strafbefehls (§ 270 StPO) ist noch darauf hinzuweisen, daß mit dem Strafbefehl eine Bürgschaft durch das Gericht nicht bestätigt werden kann. Vom Erlaß eines Strafbefehls ist abzusehen, wenn unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat das Erziehungsziel des Verfahrens nur in einer Hauptverhandlung unter Mitwirkung der Bürger erreicht werden kann. Ist zur weiteren Erziehung des Täters eine Bürgschaft erforderlich, so muß eine Hauptverhandlung durchgeführt werden. Zu den Rechtsmitteln und zur Kassation Die Bestimmungen des fünften und sechsten Kapitels (Rechtsmittel, Kassation) sind im wesentlichen richtig und nach dem Stand der damaligen Erkenntnisse umfassend kommentiert. Zum Verbot der Straferhöhung (§ 285 StPO) ergab sich in der Rechtsprechung- die Frage, ob es möglich sei, auf ein Rechtsmittel zugunsten des Angeklagten eine schwerere als die vom Gericht erster Instanz festgelegte Vollzugsart anzuordnen. Das Oberste Gericht hat hierzu in seiner Entscheidung vom 16. April 1969 5 Ust 12/69 (unveröffentlicht) ausgeführt, daß nach den Grundsätzen der Anwendung der Freiheitsstrafe (§ 39 StGB) die Vollzugsart dazu dient, den konkreten Strafzweck zu erreichen, und daher untrennbar mit der Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit verbunden ist. Da das Gesetz über den Vollzug der Strafen mit Freiheitsentzug (SVWG) strengere und leichtere Vollzugsarten vorsieht, würde die Anordnung einer strengeren Vollzugsart in ihrer Wirkung der Anwen- l'i Vgl. dazu auch das Urteil des BG Dresden vom 17. Februar 196 3 BSB 14/69 mit der Anmerkung von Schindler/, Pompoes (NJ 1969 S. 411). 563;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

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