Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 560

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 560 (NJ DDR 1969, S. 560); stimmte Kenntnisse auf diesem Gebiet erforderlich, um z. B. die bei der Unfallaufnahme verwandten Begriffe richtig deuten und verstehen oder um selbst auch eigene Berechnungen vornehmen zu können; denn wenn auch diese Fragen z. T. durch Sachverständige beantwortet werden, so ist dennoch eine entsprechende Sachkunde des Gerichts nicht überflüssig. So sollte jeder auf dem Gebiet des Verkehrsstrafrechts tätige Richter z. B. die Unterschiede zwischen Fahrspuren, Bremsspuren und Blockierspuren kennen. Werden am Unfallort Fahrspuren, die durch einen deutlichen und gleichmäßigen Abdruck des Reifenprofils gekennzeichnet sind, gesichert, so folgt daraus, daß noch keine Bremswirkung erreicht wurde, weil Fahrspuren ein Beweis für rollende, noch nicht abgebremste Räder sind. Bremsspuren hingegen hier ist das Reifenprofil zwar auch noch deutlich zu erkennen, im Gegensatz zur Fahrspur jedoch bereits verzerrt abgebildet verdeutlichen, daß das Fahrzeug schon abgebremst war, aber die Räder noch rollten. Blockierspuren schließlich rühren von völlig abgebremsten, nicht mehr rollenden Rädern eines noch nicht zum Stillstand gekommenen Fahrzeugs her, wobei das Charakteristische dieser Spuren in deutlich erkennbaren Gummirückständen des Reifens auf der Fahrbahn mit fester Decke besteht und kein Profil mehr zu erkennen ist1 2. Aus solchen Spuren läßt sich u. a. ableiten, auf welche Entfernung vom Unfallort ein Bremsvorgang eingeleitet wurde, ob es sich um eine Gefahrenbremsung handelte, ob sich darin ein rechtzeitiges und aufmerksames Reagieren offenbart oder ob die dabei 'reichten Werte denen der mittleren Bremsverzögerung nach §47 StVZO entsprechen. Zu den notwendigen Kenntnissen gehört aber auch das Wissen über die Berechnung der Faktoren, die in Verkehrsstrafsachen immer wieder eine Rolle spielen und deren Klärung oft bestimmend dafür ist, ob eine Verkehrsstraftat vorliegt oder nicht. Hierzu gehören insbesondere Feststellungen über die Ausgangsgeschwindigkeit, über den Halteweg, der sich aus der Addition von Reaktionsweg und eigentlichem Bremsweg ergibt, und über die mittlere Bremsverzögerung nach § 47 StVZO-, Die Geschwindigkeit wird in der Praxis im allgemeinen in Kilometern je Stunde (km/h = V) angegeben. Zur Berechnung des Bremsweges wird jedoch von der Geschwindigkeit in Metern je Sekunde (m/s = v) ausgegangen, die nach folgender Formel berechnet wird: V 1 Vgl. hierzu Kuntzc/H. Schmidt, Die Aufnahme und Bearbei-lung von Straßenverkehrsunfällen, Berlin 1965, S. 61 ff. 2 vgl. Kuntze/Schmidt, a. a. O., S. 112 ff. Selbstverständlich läßt sich danach auch die Geschwindigkeit in Kilometern je Stunde errechnen (V = 3,6 v). Der eigentliche Bremsweg (s) das ist die vom Moment des Einsetzens der Bremswirkung bis zum Stillstand des Fahrzeuges zurückgelegte Wegstrecke läßt sich aus der Geschwindigkeit in Metern je Sekunde (m/s = v) und der mittleren Bremsverzögerung (b) die Werte hierfür sind aus § 47 StVZO zu entnehmen nach der Formel errechnen: v ■ v 8 ~ 2 b Beispiel : Ein Pkw des Baujahres ab 1958 mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 100 km/h benötigt bei einer Geschwindigkeit von 72 km/h = 20 m/s (v) und einer mittleren Bremsverzögerung von 4,0 m/s- (b) einen Bremsweg von 20 20 s = - = 50 Metern. Diesem eigentlichen Bremsweg ist der Reaktionsweg zuzurechnen. Hierunter ist die Wegstrecke zu verstehen, die ein Fahrzeug von dem Augenblick des Erken-nens der Gefahr durch den Fahrer bis zum Eintritt der Bremswirkung durchfährt. Legt man hierfür maximal eine Zeit von einer Sekunde (Schrecksekunde) zugrunde, so kommt zu dem eigentlichen Bremsweg eine weitere Wegstrecke von 20 Metern hinzu. Schließlich ist hierbei auch noch die Schwellzeit der Bremsen zu berücksichtigen. Das ergibt bei einer hierfür angenommenen Zeit von etwa 0,4 Sekunden weitere 8 Meter, so daß also in dem gewählten Beispiel der Bremsweg insgesamt 78 Meter beträgt. Um zu bestimmen, ob die mittlere Bremsverzögerung (b) dem Wert nach § 47 StVZO entspricht, sind die Äusgangsgeschwindigkeit (v) und der Bremsweg (s) zugrunde zu legen: Schließlich läßt sich die Ausgangsgeschwindigkeit (v) aus dem Bremsweg (s) und der mittleren Bremsverzögerung (b) nach der Formel v = V2 s b errechnen. ♦ Auf der 23. Plenartagung des Obersten Gerichts zu Fragen der Verkehrsstrafrechtsprechung unterstrich der Präsident des Obersten Gerichts die Notwendigkeit, daß sich die auf dem Gebiet des Verkehrsstrafrechts tätigen Richter verkehrstechnische Grundkenntnisse aneignen'*. Dazu sollten mit diesem Beitrag einige Anregungen gegeben werden. ■'* Vgl. den Bericht über die 23. Plenartagung des Obersten Gerichts, NJ 1969 S. 466 ff. Kommentare zum neuen Strafrecht Dr. HORST BEIN, wiss. Oberassistent an der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Dr. CHRISTIAN KORISTKA, wiss. Oberassistent an der Sektion Kriminalistik der Humboldt-Universität Berlin Dr. SIEGFRIED WITTENBECK, Oberrichter am Obersten Gericht Bemerkungen zum Lehrkommentar des Strafprozeßrechts (Schluß)* Zum gerichtlichen Verfahren In der Vorbemerkung, zum 1. Abschn. des 4. Kapitels des Lehrkommentars (Gewährleistung der richterlichen Unvoreingenommenheit) wird festgestellt: „Aus der Verpflichtung des Gerichts zufr Unvoreingenommenheit folgt, daß keine persönlichen-Beziehungen der Richter zu einer Strafsache, insbesondere zu 'dem Beschuldigten, Angeklagten oder Geschädigten, bestehen dürfen, die geeignet sein könnten, in diesen oder in der Öffentlichkeit Zweifel an der Unbefangenheit des Gerichts * Der erste Teil dieses Beitrags ist in NJ 1969 S. 523 ff. veröffentlicht. 560;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 560 (NJ DDR 1969, S. 560) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 560 (NJ DDR 1969, S. 560)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und der sozialistischen Gesellschaft. Die Strategie zur weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft schließt daher strategische Aufgaben für die weitere Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Feststellung bedeutsam, daß selbst in solchen Fällen, bei denen Bürger innerhalb kurzer einer Strafverbüßung erneut straffällig wurden, Einflüsse aus Strafvollzug und Wiede reingliederung nur selten bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Erlangung von Beweismitteln und deren Einführung in das Strafverfahren. Da in den Vermerken die den Verdachtshinweisen zugrunde liegenden Quellen aus Gründen der Gewährleistung der Konspiration inoffizieller und anderer operativer Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit in der Beweisführung im verfahren niederschlagen kann. Es ist der Fall denkbar, daß in der Beweisführung in der Untersuchungsarbeitdie absolute Wahr- heit über bestimmte strafrechtlich, relevante Zusammenhänge festgestellt und der Vvahrheitsivcrt Feststellungen mit Gewißheit gesichert werden kann, die Beweis führu im Strafverfahren in bezug auf die Fähigkeit der Schutz- und Sicherheitsorgane; die Sicherheit des Staatesund die Geborgenheit der Bürger zu gewährleisten, führen. Daraus folgt, daß für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen.

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