Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 560

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 560 (NJ DDR 1969, S. 560); stimmte Kenntnisse auf diesem Gebiet erforderlich, um z. B. die bei der Unfallaufnahme verwandten Begriffe richtig deuten und verstehen oder um selbst auch eigene Berechnungen vornehmen zu können; denn wenn auch diese Fragen z. T. durch Sachverständige beantwortet werden, so ist dennoch eine entsprechende Sachkunde des Gerichts nicht überflüssig. So sollte jeder auf dem Gebiet des Verkehrsstrafrechts tätige Richter z. B. die Unterschiede zwischen Fahrspuren, Bremsspuren und Blockierspuren kennen. Werden am Unfallort Fahrspuren, die durch einen deutlichen und gleichmäßigen Abdruck des Reifenprofils gekennzeichnet sind, gesichert, so folgt daraus, daß noch keine Bremswirkung erreicht wurde, weil Fahrspuren ein Beweis für rollende, noch nicht abgebremste Räder sind. Bremsspuren hingegen hier ist das Reifenprofil zwar auch noch deutlich zu erkennen, im Gegensatz zur Fahrspur jedoch bereits verzerrt abgebildet verdeutlichen, daß das Fahrzeug schon abgebremst war, aber die Räder noch rollten. Blockierspuren schließlich rühren von völlig abgebremsten, nicht mehr rollenden Rädern eines noch nicht zum Stillstand gekommenen Fahrzeugs her, wobei das Charakteristische dieser Spuren in deutlich erkennbaren Gummirückständen des Reifens auf der Fahrbahn mit fester Decke besteht und kein Profil mehr zu erkennen ist1 2. Aus solchen Spuren läßt sich u. a. ableiten, auf welche Entfernung vom Unfallort ein Bremsvorgang eingeleitet wurde, ob es sich um eine Gefahrenbremsung handelte, ob sich darin ein rechtzeitiges und aufmerksames Reagieren offenbart oder ob die dabei 'reichten Werte denen der mittleren Bremsverzögerung nach §47 StVZO entsprechen. Zu den notwendigen Kenntnissen gehört aber auch das Wissen über die Berechnung der Faktoren, die in Verkehrsstrafsachen immer wieder eine Rolle spielen und deren Klärung oft bestimmend dafür ist, ob eine Verkehrsstraftat vorliegt oder nicht. Hierzu gehören insbesondere Feststellungen über die Ausgangsgeschwindigkeit, über den Halteweg, der sich aus der Addition von Reaktionsweg und eigentlichem Bremsweg ergibt, und über die mittlere Bremsverzögerung nach § 47 StVZO-, Die Geschwindigkeit wird in der Praxis im allgemeinen in Kilometern je Stunde (km/h = V) angegeben. Zur Berechnung des Bremsweges wird jedoch von der Geschwindigkeit in Metern je Sekunde (m/s = v) ausgegangen, die nach folgender Formel berechnet wird: V 1 Vgl. hierzu Kuntzc/H. Schmidt, Die Aufnahme und Bearbei-lung von Straßenverkehrsunfällen, Berlin 1965, S. 61 ff. 2 vgl. Kuntze/Schmidt, a. a. O., S. 112 ff. Selbstverständlich läßt sich danach auch die Geschwindigkeit in Kilometern je Stunde errechnen (V = 3,6 v). Der eigentliche Bremsweg (s) das ist die vom Moment des Einsetzens der Bremswirkung bis zum Stillstand des Fahrzeuges zurückgelegte Wegstrecke läßt sich aus der Geschwindigkeit in Metern je Sekunde (m/s = v) und der mittleren Bremsverzögerung (b) die Werte hierfür sind aus § 47 StVZO zu entnehmen nach der Formel errechnen: v ■ v 8 ~ 2 b Beispiel : Ein Pkw des Baujahres ab 1958 mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 100 km/h benötigt bei einer Geschwindigkeit von 72 km/h = 20 m/s (v) und einer mittleren Bremsverzögerung von 4,0 m/s- (b) einen Bremsweg von 20 20 s = - = 50 Metern. Diesem eigentlichen Bremsweg ist der Reaktionsweg zuzurechnen. Hierunter ist die Wegstrecke zu verstehen, die ein Fahrzeug von dem Augenblick des Erken-nens der Gefahr durch den Fahrer bis zum Eintritt der Bremswirkung durchfährt. Legt man hierfür maximal eine Zeit von einer Sekunde (Schrecksekunde) zugrunde, so kommt zu dem eigentlichen Bremsweg eine weitere Wegstrecke von 20 Metern hinzu. Schließlich ist hierbei auch noch die Schwellzeit der Bremsen zu berücksichtigen. Das ergibt bei einer hierfür angenommenen Zeit von etwa 0,4 Sekunden weitere 8 Meter, so daß also in dem gewählten Beispiel der Bremsweg insgesamt 78 Meter beträgt. Um zu bestimmen, ob die mittlere Bremsverzögerung (b) dem Wert nach § 47 StVZO entspricht, sind die Äusgangsgeschwindigkeit (v) und der Bremsweg (s) zugrunde zu legen: Schließlich läßt sich die Ausgangsgeschwindigkeit (v) aus dem Bremsweg (s) und der mittleren Bremsverzögerung (b) nach der Formel v = V2 s b errechnen. ♦ Auf der 23. Plenartagung des Obersten Gerichts zu Fragen der Verkehrsstrafrechtsprechung unterstrich der Präsident des Obersten Gerichts die Notwendigkeit, daß sich die auf dem Gebiet des Verkehrsstrafrechts tätigen Richter verkehrstechnische Grundkenntnisse aneignen'*. Dazu sollten mit diesem Beitrag einige Anregungen gegeben werden. ■'* Vgl. den Bericht über die 23. Plenartagung des Obersten Gerichts, NJ 1969 S. 466 ff. Kommentare zum neuen Strafrecht Dr. HORST BEIN, wiss. Oberassistent an der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Dr. CHRISTIAN KORISTKA, wiss. Oberassistent an der Sektion Kriminalistik der Humboldt-Universität Berlin Dr. SIEGFRIED WITTENBECK, Oberrichter am Obersten Gericht Bemerkungen zum Lehrkommentar des Strafprozeßrechts (Schluß)* Zum gerichtlichen Verfahren In der Vorbemerkung, zum 1. Abschn. des 4. Kapitels des Lehrkommentars (Gewährleistung der richterlichen Unvoreingenommenheit) wird festgestellt: „Aus der Verpflichtung des Gerichts zufr Unvoreingenommenheit folgt, daß keine persönlichen-Beziehungen der Richter zu einer Strafsache, insbesondere zu 'dem Beschuldigten, Angeklagten oder Geschädigten, bestehen dürfen, die geeignet sein könnten, in diesen oder in der Öffentlichkeit Zweifel an der Unbefangenheit des Gerichts * Der erste Teil dieses Beitrags ist in NJ 1969 S. 523 ff. veröffentlicht. 560;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 560 (NJ DDR 1969, S. 560) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 560 (NJ DDR 1969, S. 560)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Gerichtsgebäude sowie im Verhandlungssaal abzustimmen, zumal auch dem Vorsitzenden Richter maßgebliche Rechte durch Gesetz übertragen wurden, um mit staatlichen Mitteln die Ruhe, Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft beizutragen. Dazu sind durch die Leiter der nachgenannten Diensteinheiten insbesondere folgende Aufgaben zu lösen: Diensteinheiten der Linie - Übermittlung der für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnung ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erst- rangige Sedeutunq bei der Gestaltung der Führunqs- und Leitungstätigkeit zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten.

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