Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 549

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 549 (NJ DDR 1969, S. 549); Der Gegenstand des Zivilgesetzbuches beim Volkseigentum um ganz andere, von der Wirtschaftstätigkeit des Betriebes her bestimmte Probleme, so um die optimale Nutzung der den sozialistischen Betrieben übertragenen Fonds, die Fondsbefugnisse u. ä. Die herkömmliche Eigentumsrechtstriade ist für diese Beziehungen völlig unzureichend und nicht geeignet, die Probleme einer Lösung zuzuführen0. Die zweite Auffassung wurde im Verlauf der Überlegungen dahin entwickelt, daß das Zivilrecht vor allem die persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen der Bürger in der sozialistischen Gesellschaft zum Gegenstand hat. Das sind in der Hauptsache die auf dem Gebiet der Befriedigung der materiellen und geistig-kulturellen Bedürfnisse entstehenden Beziehungen zwischen den Bürgern einerseits und den Versorgungsund Dienstleistungsbetrieben andererseits sowie die Beziehungen der Bürger untereinander. Das Zivilrecht ist danach ein wichtiges Instrument des sozialistischen Staates zur Organisierung und Gestaltung der gesellschaftlichen Beziehungen im Bereich der individuellen Konsumtion, insbesondere zur Verteilung der Konsumgüter und anderer Leistungen entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Bürger unter Ausnutzung des Leistungsprinzips. Das ZGB soll sich dabei auf die Beziehungen der Bürger konzentrieren, die für die sozialistische Gesellschaft typisch sind. Dazu gehören insbesondere die Regelungen über die Rechtsstellung der Bürger, den Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte, das persönliche Eigentum, den Kaufvertrag, das Wohnungsmietrecht, die Dienstleistungsverhältnisse in ihren vielfältigen Formen, Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit und des Vermögens vor Schadenszufügung sowie das Erbrecht. Durch die Konzentration auf die Verhältnisse kann das ZGB die Abstraktion des bislang geltenden Zivilrechts weitgehend überwinden, die Fragen der persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen der Bürger in der sozialistischen Gesellschaft in den Mittelpunkt seiner Regelungen stellen und damit den Bürgern und den Versorgungs- und Dienstleistungsbetrieben eine konkrete Anleitung für die Gestaltung ihrer wechselseitigen Beziehungen geben. Das ZGB verwirklicht den Schutz von Grundrechten der Bürger oder von subjektiven Rechten, die ihre Grundlage in den Grundrechten haben. Von großer Bedeutung für die konkrete Ausgestaltung des ZGB sind deshalb die in der neuen, sozialistischen Verfassung der DDR enthaltenen Grundrechte der Bürger. Sie bestimmen entscheidend Umfang und Inhalt der zivilrechtlichen Regelungen. Die Aufgabe des ZGB bei der Entwicklung des gesellschaftlichen Systems des Sozialismus läßt sich danach wie folgt umreißen: Es ist ein integrierender Bestandteil der einheitlichen Rechtsordnung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus und dient der Gewährleistung und Entwicklung der persönlichen Rechte und Vermögensrechte der Bürger in der sozialistischen Gesellschaft. Seine Funktion besteht in der konkreten Ausgestaltung wichtiger verfassungsmäßiger Grundrechte der Bürger sowie in der Regelung der gesellschaftlichen Beziehungen, die bei der Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Bürger entstehen10. ® Zu den hier zu lösenden Problemen vgl. u. a. Schüsseler, „Volkseigentum und Volkseigentumsrecht im Prozeß der Entfaltung des ökonomischen Systems des Sozialismus“, Staat und Recht 1968, Heft 2, S. 211 if.; Luft Schmidt. „Die neue Verfassung und das sozialistische Eigentum“, Staat und Recht 1968, Heft 5, S. 716 ff.: Hoffmann,'Moschütz/Zachäus, „Die ökonomischen Grundlagen der sozialistischen Staatsmacht“, NJ 1969 S. 417 ff. 19 Vgl. hierzu Wünsche, „Das entwickelte gesellschaftliche System des Sozialismus und das neue Zivilgesetzbuch der DDR“, Staat und Recht 1968, Heft 10, S. 1553 ff. v- Der Gegenstand des ZGB wird bestimmt von seiner Aufgabe bei der konkreten Ausgestaltung wichtiger Grundrechte der Bürger und bei der Gestaltung der gesellschaftlichen Verhältnisse der Bürger. Davon ausgehend werden im wesentlichen folgende Teilbereiche zu regeln sein: 1. Im Mittelpunkt stehen die wechselseitigen Beziehungen zwischen den Bürgern und den volkseigenen, genossenschaftlichen und anderen Einrichtungen des Handels und der Versorgungs- und Dienstleistungswirtschaft, die auf die optimale Befriedigung der Bedürfnisse der Bürger gerichtet sind. Das sind Kaufverträge, Wohnungsmietverträge, Dienstleistungsverträge, Leihverträge (Ausleihdienst), Konto-, Spar- und Darlehensver-träge, Versicherungsverträge u. a., die insbesondere in Ware-Geld-Form abgeschlossen werden und auf dem Austausch von Äquivalenten beruhen. Dazu treten weiter die Verträge der Bürger untereinander, die in Form von Austauschverträgen über gebrauchte Konsumgüter (insbesondere Industriewaren) abgeschlossen werden. Schließlich gehören dazu weiter die Verhältnisse, die sich aus der gegenseitigen kameradschaftlichen Zusammenarbeit ergeben und eine unentgeltliche Hilfe oder Dienstleistung für einen anderen zum Inhalt haben (Auftrag, Handeln ohne Auftrag, Leihe, Verwahrung, Schenkung). Von den genannten Beziehungen kommt den Kaufverträgen, Wohnungsmietverträgen und Dienstleistungsverträgen die größte gesellschaftliche Bedeutung zu. Auf die Ausgestaltung dieser Vertragsverhältnisse ist deshalb besonderes Gewicht zu legen. Von großer Bedeutung ist es, die Verantwortlichkeit der Handels- und Versorgungsbetriebe für die Qualität ihrer Erzeugnisse und Dienstleistungen festzulegen. Diesem Zweck soll u. a. das Institut der gesetzlichen Garantie dienen, wodurch das bisherige Nebeneinanderbestehen von Gewährleistungsrechten und Garantie beseitigt werden soll. Die Bedeutung einer solchen Regelung besteht nicht nur darin, dem Konsumenten einen größeren Schutz seiner Rechte und mehr Möglichkeiten ihrer Geltendmachung zu sichern. Die konsequente Anwendung der Vorschriften über die Garantie soll insbesondere auf die ständige Verbesserung der Tätigkeit der Handels- und Dienstleistungsbetriebe Einfluß nehmen und durch diese auf die Produktion weiterwirken. „Von den Finalproduzenten industrieller Konsumgüter ist im gesamtvolkswirtschaftlichen Interesse zu fordern, daß die Reparaturanfälligkeit und Pflegebedürftigkeit spürbar reduziert wird“, lautet eine Forderung des VII. Parteitages11. Eine weitere Frage, die zu entscheiden sein wird, ist die Dauer der gesetzlich vorzusehenden Garantiefrist. Für die meisten langlebigen Industriegüter wird bereits jetzt von den Herstellerbetrieben eine Garantie von einem Jahr und länger gewährt12. Deshalb sollte unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der Produktion einerseits und der berechtigten Interessen der Bürger andererseits die gesetzliche Garantiefrist entsprechend festgelegt werden. In diesem Zusammenhang sind ferner solche Fragen zu 11 Vgl. W. Ulbricht, Die gesellschaftliche Entwicklung in der DDR bis zur Vollendung des Sozialismus, a. a. O., S. 222. Zu den Aufgaben des Handels bei der Versorgung der Bevölkerung mit hochwertigen Konsumgütern siehe Weiß. „Der Handel im ökonomischen System des Sozialismus“, Einheit 1969, Heft 5, S. 552 fl. 12 Die z. z. gewährten Garantiefristen betragen z. B. für Staubsauger 1 Jahr, Waschmaschinen 2 Jahre, Kühlschränke 4 Jahre, Wäscheschleudern Uahr, Bügeleisen 2 Jahre, Heizkissen 2 Jahre, Fernsehgeräte 1 Jahr, Rundfunkgeräte 1 Jahr, Tonbandgeräte 1 Jahr, Plattenspieler 1 Jahr, Fotoapparate 1 bis 2 Jahre, Nähmaschinen 1 Jahr. 549;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 549 (NJ DDR 1969, S. 549) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 549 (NJ DDR 1969, S. 549)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Durchsetzung des Gesetzes über den Unter-suchungshaftvollzug irn Staatssicherheit und für die Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft im Staatssicherheit bestimmt werden.

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