Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 548

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 548 (NJ DDR 1969, S. 548); auszubilden und zu einem einheitlichen System zusammenzufügen. Bei der Verwirklichung dieser Aufgabe erlangt das sozialistische Recht wachsende Bedeutung. Es wird ihr nur dann voll gerecht, wenn es ebenfalls als System entwickelt wird, dessen einzelne Teilregelungen aufeinander abgestimmt und miteinander koordiniert sind. Denn die politischen, rechtlichen und moralischen Regelungen und Prinzipien sind durch die sozialistische Produktionsweise bestimmt. Die jeweiligen konkreten gesellschaftlichen Verhältnisse und ihre Gesetzmäßigkeiten sind stets auch das Fundament aller rechtlichen Erscheinungen. Das sozialistische Recht hat daher keine andere Aufgabe als die sozialistische Gesellschaft; es ist Ausdrude und Instrument der historischen Mission der Arbeiterklasse und ihrer Verwirklichung durch den sozialistischen Staat. Die Gestaltung des Sozialismus als System erfordert damit mit Notwendigkeit auch die Weiterentwicklung des sozialistischen Rechts als einheitliches und in sich geschlossenes System, damit auch mit Hilfe neuer, systemgerechter Rechtsnormen die Vorzüge und Triebkräfte der sozialistischen Gesellschaft voll zur Geltung gelangen können. Eines der charakteristischen Merkmale für die staatliche Entwicklung in der gegenwärtigen Periode ist die „vollständige Ausarbeitung des Systems der sozialistischen Gesetze und Normen der staatlichen Ordnung“5 6. Seine Grundlage findet dieses System in der neuen Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, in der die gesellschaftlichen, staatlichen und rechtlichen Verhältnisse unserer sozialistischen Gesellschaft ihre grundrechtliche Verankerung erfahren haben. Zur Stellung des Zivilgesetzbuches im einheitlichen sozialistischen Rcchtssystem In den letzten Jahren wurden umfangreiche Arbeiten geleistet, um die weiteren Aufgaben bei der Gestaltung eines einheitlichen sozialistischen Rechtssystems schrittweise zu lösen. Diese Arbeiten sind soweit es das Zivilrecht betrifft eng verknüpft mit der Herausbildung des ökonomischen Systems des Sozialismus, der „konkreten Gestaltung der sozialistischen Produktionsverhältnisse und ihrer Wechselbeziehungen zu den Produktivkräften sowie zum staatlichen und ideologischen Überbau“0 und den dazu gehörenden Rechtsnormen, d. h. dem sozialistischen Wirtschaftsrecht. Die Entwicklung des ökonomischen Systems hat zur Herausbildung des Wirtschaftsrechts als selbständigen Rechtszweig geführt und zu einer selbständigen Wirtschaftsgesetzgebung. Die wichtige Funktion des sozialistischen Wirtschaftsrechts hat auch in der neuen, sozialistischen Verfassung (Art. 12) ihre Verankerung gefunden. Die Weiterentwicklung und Ausgestaltung des Wirtschaftsrechts hat wesentlichen Einfluß auf die Zivilgesetzgebung. Sie machte insbesondere deutlich, daß unter den Bedingungen des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus für eine konzeptionelle Auffassung, wonach das Zivilrecht alle Ware-Geld-Beziehungen in der sozialistischen Gesellschaft einschließlich der Vermögensbeziehungen (Kooperationsbeziehungen) der sozialistischen Betriebe regelt, kein Raum mehr ist. Die Bestimmung des Gegenstands und der Aufgaben des ZGB hatte deshalb, ausgehend von der neuen, sozialistischen Verfassung und der Entwicklung von Staat und Recht in der sozialistischen Gesellschaft, insbesondere in Abstimmung und in Koordinierung mit der wei- 5 W. Ulbricht, „Die Rolle des sozialistischen Staates “, a. a. O., S. 641. 6 W. Ulbricht, Die gesellschaftliche Entwicklung in der DDR bis zur Vollendung des Sozialismus, Berlin 1967, S. 128. teren Entwicklung der Wirtschaftsgesetzgebung zu erfolgen. Dabei mußte es gleichzeitig besonderes Anliegen sein, einerseits eine möglichst klare Abgrenzung zwischen dem Wirtschaftsrecht und dem Zivilrecht zu finden, andererseits aber auch das notwendige Ineinandergreifen an den Nahtstellen zu sichern. Das waren die vorgegebenen Ausgangspunkte für die Erarbeitung einer theoretisch fundierten und überzeugenden Konzeption für das neue ZGB. Für eine solche Konzeption boten sich zwei Auffassungen an, die beide von der Anerkennung des sozialistischen Wirtschaftsrechts als selbständigen Rechtszweig ausgingen. Die eine Auffassung ging dahin, daß das Zivilrecht die wechselseitigen Beziehungen zwischen den Bürgern und juristischen Personen und damit auch der sozialistischen Betriebe als Glieder der sozialistischen Gesellschaft regelt7. Zum Gegenstand des Zivilrechts rechneten danach die wechselseitigen Verhältnisse, die sich bei der Versorgung und Betreuung der Bürger, bei der Gewährleistung ihrer persönlichen Verhältnisse und Rechte, bei der Schadensabwehr und beim Schadensausgleich ergeben, sowie diejenigen wechselseitigen Beziehungen zwischen den sozialistischen Betrieben, die keine Kooperationsbeziehungen sind (sonstige vermögensrechtliche Beziehungen). Danach müßte u. a. das ZGB Regelungen über die Rechtsstellung des sozialistischen Betriebes als juristische Person, über das Handeln seiner Organe, die gesamten Eigentumsverhältnisse sowie über den Schutz des sozialistischen Eigentums treffen. Es würde also Regelungen enthalten, die sowohl für die Beziehungen der Bürger als auch für die zwischen sozialistischen Betrieben gelten. Nach der anderen Auffassung sollte sich das ZGB allein auf die Rechtsverhältnisse konzentrieren, die die Beziehungen der Bürger betreffen8. Die weiteren Arbeiten am ZGB gingen von der zweiten Auffassung aus, da nur sie es ermöglicht, unter Herausarbeitung der Spezifik des Zivilrechts als Recht der Beziehungen der Bürger gleichzeitig eine klare Abgrenzung zum Wirtschaftsrecht zu finden. Bei Zugrundelegen der ersten Auffassung hätten sich eine Reihe sowohl theoretisch als auch praktisch nicht lösbarer Probleme ergeben. Auf einige soll hier kurz eingegangen werden. Ein Mangel dieser Auffassung besteht darin, daß das ZGB in seiner Gestaltung notwendigerweise abstrakt hätte ausgestaltet werden müssen. Es wäre mit einer Reihe von Regelungen belastet worden, die für die Bürger und ihre Beziehungen keine unmittelbare Bedeutung haben. Ein weiterer Grund für die Ablehnung dieser Auffassung besteht darin, daß nach ihr der allgemeine Teil des Wirtschaftsrechts weiterhin im ZGB hätte enthalten sein müssen (Rechtsstellung juristischer Personen, Eigentumsrecht). Es würde sich also beim Verhältnis zwischen ZGB und Wirtschaftsgesetzgebung um das Verhältnis von lex generalis und lex specialis handeln; die Wirtschaftsgesetzgebung müßte an die Regelung des ZGB anknüpfen. Dazu kommt weiter, daß es nicht zweckmäßig ist, eine allgemeine Regelung über das Eigentumsrecht zu treffen, da eine solche notwendigerweise zu einer inhaltlosen Abstraktion führen muß. Während z. B. für das persönliche Eigentum der Bürger die Befugnisse der Nutzung, des Besitzes und der Verfügung ausreichen, um die Rechtsstellung des Berechtigten zu charakterisieren, geht es 7 Vgl. Such, „Zur Spezifik des Zivilrechts“, Wiss. Zeitschrift der Humboldt-Universität Berlin, Gesellschafts- und Sprachwissenschaftliche Reihe, Jg. XV (1969), Heft 6, S. 761 ff.; Posch, „Funktion und Struktur des Rechtssystems im gesellschaftlichen Regelprozeß“, Staat und Recht 1967, Heft 11, S. 1700 ft. (1715/16). 8 Vgl. Ranke, a. a. O., S. 220. 54S;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 548 (NJ DDR 1969, S. 548) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 548 (NJ DDR 1969, S. 548)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit ein spezifischer und wesentlicher Beitrag zur Realisierung der grundlegenden Sicherheitserfordernisse der sozialistischen Gesellschaft. Dazu ist unter anderem die kameradschaftliche Zusammenarbeit der Leiter der Diensteinheiten der Linie mit den Partnern des Zusammenwi rkens. Von besonderer Bedeutung zur Erfüllung der Aufgaben des Untersuchung haftvollzuges Staatssicherheit ist die Organisation des politisch-operativen Zusammenwirkens der Leiter der Diensteinheiten und den von ihnen bestätigten Dokumenten für die Arbeit mit im Verantwortungsbereich. Diese Aufgaben umfassen im wesentlichen: Die Durchsetzung der Vorgaben und Festlegungen der Leiter der Diensteinheiten für die wirkungsvolle Gestaltung und Entwicklung der Arbeit mit zur Aufdeckung und vorbeugenden Bekämpfung des Feindes. Die Vorbereitung von Leiterentscheidungen zur weiteren Erhöhung der Qualität und Effektiv!-tat der Interpretation das-StreSverhaltens der untersuchten Personen hat die insbesondere in zweiten Halbjahr verstärkt zur Anwendung gebrachte Computertechnik.

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