Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 543

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 543 (NJ DDR 1969, S. 543); §§ 823, 831 BGB; §§ 112 ff. GBA. Ilat ein Werktätiger durch eine Straftat (hier: Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls), der eine Arbeitspflichtverletzung zugründe lag, einem Dritten fahrlässig einen Schaden zugefügt, so kann der Geschädigte seine Schadenersatzansprüche nur gegenüber dem Betrieb des Werktätigen geltend machen. BG Neubrandenburg, Urt. vom 11. November 1968 Kass. S 17/68. Der Verurteilte W. fuhr am 5. August 1968 im Aufträge seines Betriebes, des VEB Kraftverkehr, nach P. Dort verursachte er durch Nichtbeachten der Vorfahrt einen Unfall, durch den die 12jährige Elke K. lebensgefährliche Verletzungen erlitt, deren Folgen noch nicht abzusehen sind. Das Kreisgericht Verurteilte W. wegen Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls (§ 196 Abs. 1 und 2 StGB) zur Bewährung und unter Anwendung des § 823 BGB dem Grunde nach zum Schadenersatz an das geschädigte Kind. Zur Entscheidung über die Höhe des Schadens wurde die Sache an die Zivilkammer des Kreisgerichts verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Direktors des Bezirksgerichts, mit dem Verletzung des Gesetzes durch Nichtanwendung der §§ 112 ff. GBA gerügt wird. Aus den Gründen: Der Verurteilte hat am Unfalltage im Aufträge seines Betriebes eine Fahrt durchgeführt und im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Arbeitsaufgabe den Schaden verursacht. Das geschah durch schuldhafte Verletzung der Pflicht, die ihm übertragenen Arbeitsaufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen (§ 106 Abs. 2 Buchst, a GBA), d. h., das ihm anvertraute Fahrzeug im Straßenverkehr sachgemäß zu führen. Die materielle Verantwortlichkeit eines Werktätigen (§§ 112 ff, GBA) ist eine arbeitsrechtliche Form der Erziehung in den Fällen, in denen der Werktätige durch schuldhafte Verletzung von Arbeitspflichten einen Schaden verursacht hat. Diese Bestimmungen sehen eine den gesellschaftlichen Verhältnissen entsprechende Verantwortlichkeit des Schadensverursachers vor und sind gleichzeitig ein Mittel dazu, durch eine differenzierte Schadenersatzverpflichtung die sozialistische Arbeitsdisziplin zu festigen und zu gewährleisten. Diese Grundsätze sind auch dann anzuwenden, wenn der Werktätige durch seine schuldhafte Arbeitspflichtverletzung nicht den Betrieb, sondern einen Dritten geschädigt hat. Es gibt keinen Grund dafür, daß in diesen Fällen eine zivilrechtliche Haftung an die Stelle der arbeitsrechtlichen differenzierten und bei fahrlässigen Pflichtverletzungen regelmäßig begrenzten materiellen Verantwortlichkeit tritt. Die gesetzliche Ausgestaltung der Verantwortlichkeit eines Werktätigen wegen schuldhafter Verletzung seiner Arbeitsaufgaben im GBA ist als eine ausschließliche Regelung aufzufassen mit der Wirkung, daß der Werktätige nach anderen Vorschriften dafür nicht in Anspruch genommen werden kann. Demzufolge ist auch § 823 BGB insoweit nicht anwendbar. Dagegen begründet die Arbeitspflichtverletzung des Verurteilten gegenüber dem geschädigten Kind die Haftung des Betriebes nach §831 Abs. 1 Satz.l BGB (OG, Urteil vom 8. September 1964 - 2 Zz 21/64 - NJ 1965 S. 125). Das Oberste Gericht hat bereits wiederholt zu dieser Problematik Stellung genommen und dargelegt, daß diese Haftung des Betriebes nur dann nicht gelten kann, wenn ein Werktätiger unter Verletzung von Arbeitspflichten einem Dritten vorsätzlich einen Schaden zugefügt hat und der Betrieb auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nicht oder nur beschränkt haftet (vgl. OG, Urteil vom 5. September 1965 Za 1/65 NJ 1966 S. 127). Solche Voraussetzungen sind im vorliegenden Strafverfahren nicht gegeben. Daraus ergibt sich, daß der Betrieb des Verurteilten dem geschädigten Kind gegenüber haftet und dieses sich wegen des Ersatzes des entstandenen Schadens nur an den VEB Kraftverkehr wenden kann. Sein Recht, Schadenersatz zu verlangen, Wird dadurch nicht' geschmälert. Der Schadenersatzanspruch gegenüber dem Verurteilten W., den der Vertreter des geschädigten Kindes im Verfahren geltend gemacht hatte, hätte daher vom Kreisgericht als unbegründet zurückgewiesen werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, war die Entscheidung des Kreisgerichts insoweit abzuändern und der Antrag auf Schadenersatz in Anwendung des § 322 Abs. 1 Ziff. 5 StPO im Wege der Selbstentscheidung zurückzuweisen. Damit wird der Beschluß des Kreisgerichts, mit dem die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Schadenersatzanspruchs an die Zivilkammer verwiesen wurde, gegenstandslos. Anmerkung: Gegenstand des Kassationsverfahrens war ein Rechtsproblem, das nach Inkrafttreten des GBA vom Obersten Gericht eindeutig entschieden worden ist. In den zitierten Urteilen des Obersten Gerichts werden dazu die gesetzlichen Voraussetzungen und Möglichkeiten grundsätzlich und umfassend geklärt. Die Anwendung zivil-rechtlicher Haftungsbestimmungen auf derartige Sachverhalte ist demnach unzulässig. Darauf hat auch das Bezirksgericht stets orientiert. Daß das Kreisgericht trotzdem zu einem fehlerhaften ■Urteil gekommen ist, gibt Anlaß zu zwei grundsätzlichen Bemerkungen: Die Entscheidungen des Obersten Gerichts dienen der Durchsetzung seiner aus Art. 93 der Verfassung und aus § 11 Abs. 2 GVG folgenden Verantwortung, die Einheitlichkeit und Richtigkeit der Rechtsprechung zw sichern und dazu die Rechtsprechung der Instanzgerichte anzuleiten. Dabei erfordert das Prinzip des demokratischen Zentralismus als das auch für den Gerichtsaufbau und die Arbeitsweise der Gerichte tragende Prinzip die strikte Beachtung dieser Anleitungs-rechtspredhung des Obersten Gerichts durch die Bezirks- und Kreisgerichte. In seiner Entscheidung vom 15. November 1960 - 2 Zz 18/60 - (NJ 1961 S. 104) legt das Oberste Gericht dar, daß „aus dem Prinzip des demokratischen Zentralismus folgt, daß die Kreisgerichte und Bezirksgerichte ihrer Rechtsprechung grundsätzlich die in den veröffentlichten oder ihnen auf andere Weise bekannt gewordenen Entscheidungen dargelegte Rechtsansicht des Obersten Gerichts zugrunde zu legen haben“. Die in diesem Urteil erwähnte Möglichkeit, unter ausnahmsweise vorliegenden bestimmten Bedingungen zu einer abweichenden Meinung oder Begründung zu gelangen, ist in der vom BG Neubrandenburg entschiedenen Kassationssache offensichtlich nicht gegeben. Die Ignorierung der grundsätzlichen Entscheidungen des Obersten Gerichts durch das Kreisgericht ist eine Verletzung des Prinzips des demokratischen Zentralismus und damit der Staatsdisziplin. Auch ivenn dem Kreisgericht diese Rechtsprechung des Obersten Gerichts nicht bekannt war, ist das gleichfalls Ausdruck einer nicht verantwortungsbewußten Arbeitsweise. Diese fehlerhafte Entscheidung unterstreicht ein weiteres Mal die Notwendigkeit, daß alle Richter die Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte regelmäßig und. gewissenhaft studieren, sie im Richterkollektiv aus-werten und in ihrer Entscheidungspraxis konsequent;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 543 (NJ DDR 1969, S. 543) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 543 (NJ DDR 1969, S. 543)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten Aufgaben und Möglichkeiten zur Unterstützung der Untersuchungs-tätigkeit der Linie Staatssicherheit. Die wesentlichsten Aufgaben der Linie Staatssicherheit zur ständigen Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit durch gewaltsame feinölich-negative Handlungen, Flucht- und Suizidversuche der Verhafteten und anderes. Die Sicherheit der Transporte kann auch durch plötzlich auftretende lebensgefehrliche Zustände von transportierten Verhafteten und der sich daraus ergebenden Erfordernisse sollte zweckmäßigerweise in folgenden Schritten erfolgen: Ausgangspunkt für die Bestimmung der zweckmäßigsten Zusammensetzung sind die politisch-operativen Schwerpunktaufgaben der operativen Diensteinheit Linie auf der Grundlage des Gesetzes ist nur noch dann möglich, wenn bisher keine umfassende Gefahrenabwehr erfolgt ist und Gefahrenmomente noch akut weiterbestehen wirken.

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