Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 542

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 542 (NJ DDR 1969, S. 542); Mit Beschluß vom 14. September 1966 hat die Konfliktkommission den Einspruch des Klägers gegen die erneute fristlose Entlassung zurückgewiesen. Bereits vorher hatte sie auch den Antrag des Klägers zurückgewiesen, den Verklagten zum Schadenersatz in Höhe des Verdienstausfalls infolge der fristlosen Entlassung vom 14. September 1965 für 7 Monate während des Zeitraums vom 15. September 1965 bis 20. Juli 1966 zu verpflichten. Auf die vom Kläger gegen beide Beschlüsse erhobene Klage (Einspruch) hat das Kreisgericht den Verklagten verurteilt, an den Kläger für den ihm infolge der fristlosen Entlassung vom 14. September 1965 in der Zeit vom 15. September 1965 bis 20. Juni 1966 entgangenen Arbeitsverdienst 7 Monatsgehälter als Schadenersatz zu zahlen, und im übrigen die Klage (Einspruch) zurückgewiesen. Hiergegen haben beide Parteien Einspruch (Berufung) eingelegt. Das Bezirksgericht hat mit seinem Urteil unter Änderung des Urteils des Kreisgerichts festgestellt, daß die vom Verklagten am 20. August 1966 ausgesprochene fristlose Entlassung des Klägers rechtsunwirksam ist, und den Verklagten verpflichtet, an den Kläger für den Zeitraum vom 15. September 1965 bis 20. Juni 1966 den Betrag von 3 Monatsgehältern sowie für die Zeit vom 20. August 1966 an den gleichen Betrag je Monat als Schadenersatz zu zahlen. Hiergegen richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht ist bei seiner Entscheidung zutreffend von dem Grundsatz zur Anwendung und Auslegung des § 116 GBA bei einer als rechtsunwirksam festgestellten Kündigung oder Entlassung des Werktätigen durch den Betrieb ausgegangen. Danach hat der Werktätige gegenüber dem Betrieb Anspruch auf Ersatz des ihm durch die rechtsunwirksame Kündigung oder Entlassung in Form von entgangenem Arbeitsverdienst entstandenen Schadens. Der Werktätige muß sich jedoch hierauf die Beträge anrechnen lassen, die er in der Zeit nach der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses durch die spater als rechtsunwirksam festgcstellte Kündigung oder Entlassung durch eine anderweitige Arbeit verdient oder durch die ihm vor-werfbare Zurückhaltung einer zumutbaren anderweitigen Arbeit zu verdienen unterlassen hat. In diesen Fällen ist ihm entweder ein Schaden nicht entstanden oder der ihm tatsächlich entstandene Schaden nicht die notwendige, durch eigenes Handeln unabwendbare Folge der rechtsunwirksamen Kündigung oder Entlassung. Insoweit hat der Betrieb daher auch gegenüber dem Werktätigen einen Schaden nicht zu vertreten (vgl. Urteil des Obersten Gerichts vom 5. April 1963 Za 8 '63 OGA Bd. 4 S. 121 bzw. Arbeit und Arbeitsrecht 1964, Heft 22, S. 523). Das Bezirksgericht hat jedoch bei der Beantwortung der Frage, ob dem Kläger innerhalb des Gesamtzeitraumes vom 15. September 1965 bis 20. Juni 1966 eine ihm vorwerfbare Zurückhaltung einer zumutbaren anderweitigen Arbeit zur Ltst fällt, das Ergebnis der Verhandlung und Beweiserhebung rechtlich nicht völlig zutreffend gewürdigt, so daß es teilweise zu einem unrichtigen Ergebnis gelangt ist. Der Grundsatz,' wonach sich der Werktätige bei einer später als rechtsunwirksam festgestellten Kündigung oder Entlassung auf seinen Schadenersatzanspruch gegen den Betrieb die Beträge anrechnen lassen muß, die er durch die ihm vorwerfbare Zurückhaltung einer zumutbaren anderen Arbeit zu verdienen unterlassen hat, beruht auf der Voraussetzung, daß ihm bei entsprechendem Bemühen objektiv eine anderweitige Arbeitsleistung möglich gewesen wäre. Es genügt deshalb in diesen Fällen nicht, lediglich zu prüfen, ob sich der Werktätige um eine andere Arbeit bemüht hat, mit der Folge, daß ihm bei Fehlen eines solchen Bemühens allein aus diesem Grunde zumindest für einen bestimmten Zeitraum ein Schadenersatzanspruch gegen den Betrieb versagt wird. Vielmehr ist stets an Hand dazu geeigneter Umstände auch festzustellen, ob die Bemühungen des Werktätigen objektiv hätten Erfolg haben können. Hierzu gehören insbesondere die durch die beruflichen und sonstigen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die gesundheitliche Eignung und andere hierfür ausschlaggebende persönliche Umstände bedingte Einsatzfähigkeit des Werktätigen im Arbeitsprozeß sowie seine hierdurch bestimmten Einsatzmöglichkeiten in dem für eine Arbeitsaufnahme in Betracht kommenden territorialen Bereich. Gegebenenfalls sind diese Umstände gemäß § 23 Abs. 2 AGO durch Einholen einer Auskunft zuständiger staatlicher Organe, z. B. des Amtes für Arbeit und Berufsberatung, zu klären. Ergibt die Prüfung, daß eine zumutbare anderweitige Arbeitsleistung des Werktätigen objektiv nicht möglich war, so liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung unterlassenen Arbeitsverdienstes auf seinen Schadenersatzanspruch gegen den Betrieb nicht vor. Ausgehend von diesen Erwägungen, hätte das Bezirksgericht bei der rechtlichen Würdigung des Ergebnisses der Verhandlung und der Beweiserhebung zu einem anderen Ergebnis gelangen müssen. Das Bezirksgericht hat festgestellt, daß sich der Kläger seit Anfang Mai 1966 in einer Vielzahl von Fällen vergeblich um die Aufnahme einer anderen geeigneten Arbeit bemüht hat. In der Beweisaufnahme vor dem Bezirksgericht hat der Kläger 11 Schreiben von 10 Betrieben aus der Zeit vom 2. Juni 1966 bis 1. Juni 1967 vorgelegt, die Absagen auf seine Bewerbungen enthielten. Er hat darüber hinaus nach Auffassung des Bezirksgerichts glaubhaft vorgetragen, auf eine Reihe weiterer Bewerbungen ebenfalls entweder Absagen oder überhaupt keine Antwort erhalten zu haben. Das deckt sich auch mit den Feststellungen des Kreisgerichts. Obwohl diese Bewerbungen und die daraufhin erteilten Absagen nur zum Teil in den Zeitraum vom 15. September 1965 bis 20. Juni 1966 fallen, sind sie dennoch in ihrer Gesamtheit von Bedeutung für die Entscheidung über die Schadenersatzforderung des Klägers für den genannten Zeitraum. Sie beweisen, daß es dem Kläger trotz ausreichender Bemühungen während eines verhältnismäßig langen Zeitraumes nicht möglich gewesen ist, eine Arbeit in einem anderen Betrieb zu finden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Einsatzfähigkeit und damit auch die Einsatzmöglichkeiten des Klägers durch das Zusammentreffen seines Alters, seiner Gesundheitsschädigung und des in der Tatsache der fristlosen Entlassung liegenden schwerwiegenden Vorwurfs beschränkt waren. Die gleiche Lage bestand schon in der Zeit vor Mai 1966. Deshalb ist der Schluß gerechtfertigt, daß unter diesen Umständen auch frühere Bewerbungen des Klägers nicht zum Erfolg geführt hätten. Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts lagen hiernach die Voraussetzungen für eine Anrechnung unterlassenen Arbeitsverdienstes auf den Schadenersatzanspruch des Klägers gegen den Verklagten für die Zeit vom 15. September 1965 bis 20. Juni 1966 in Höhe von 4 Monatsgehältern nicht vor. Vielmehr entspricht die Entscheidung des Kreisgerichts, mit der dem Kläger Schadenersatz für 7 Monate zugesprochen worden war, der Sach- und Rechtslage. Das Bezirksgericht hätte daher den Einspruch (Berufung) des Verklagten auch insoweit als unbegründet zurückweisen müssen. Da eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich war, hat der Senat gemäß § 9 Abs. 2 AGO unter Änderung des Urteils des Bezirksgerichts diese Entscheidung nachgeholt. 542;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 542 (NJ DDR 1969, S. 542) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 542 (NJ DDR 1969, S. 542)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

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