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Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 541

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 541 (NJ DDR 1969, S. 541); deten Dachsteine seien offenbar wasserdurchlässig. Außerdem seien die Unterfalze der Betondachsteine zu schwach ausgebildet. Sie habe von der Verklagten die Beseitigung der Mängel gefordert. Das verweigere diese aber. Es seien erhebliche Schäden am Wohnhaus entstanden. Die Klägerin hat beantragt, die Verklagte zu verurteilen, das Dach des Wohnhauses der Klägerin kostenlos neu einzudecken, und festzustellen, daß die Verklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der durch die mangelhafte Eindeckung des Daches entstanden ist. Die Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat jedes Verschulden in Abrede gestellt und Verjährung der Forderung eingewendet. Das Kreisgericht hat nach Beweiserhebung die Klage ahgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Forderung sei noch nicht verjährt, da die Dachdeckerarbeiten Arbeiten an einem Bauwerk seien. Zwar hätten die Sachverständigen T. und M. bekundet, daß die Unterfalze der Dachsteine zu niedrig gewesen seien und daß. dieser Mangel für die Verklagte zu erkennen gewesen sei. Da aber die Klägerin bis 1964 keine Spuren des Einregnens festgestellt habe, müsse es noch andere Faktoren geben, die zum Durch'regnen geführt hätten. Dazu habe der Gutachter T. erklärt, daß 20 % der verwendeten Dachsteine an der Oberfläche Haarrisse auf ge wiesen hätten, die sich erst dann nachteilig ausgewirkt hätten, als die Farbe der Oberschicht der Dachsteine im Laufe der Zeit durch Witterungseinflüsse abgewaschen wurde. Zum Zeitpunkt des Eindeckens seien diese Haarrisse nicht feststellbar gewesen. Da sowohl Haarrisse an den Oberfalzen als auch zu niedrige Unterfalze das Durchregnen bewirkt hätten, fehle es am Verschulden der Verklagten. Die von der Klägerin gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen: Zur Frage der Verjährung hat sich der erkennende Senat bereits in seiner Beschwerdeentscheidung im Kostenbefreiungsverfahren auf den Standpunkt gestellt, daß Arbeiten an einem fertiggestellten Gebäude, die der Erneuerung oder Veränderung des Gebäudes selbst dienen oder von wesentlicher Bedeutung für seine Erhaltung sind und damit über den Charakter reiner Reparaturarbeiten hinausgehen, als Arbeiten an einem Bauwerk i. S. des § 638 BGB anzusehen sind. Ansprüche wegen der Mängel solcher Arbeiten unterliegen daher der fünfjährigen Verjährungsfrist. Dazu gehören auch Arbeiten, durch die das Dach eines Hauses völlig neu eingedeckt wird. Reparaturarbeiten bzw. Ausbesserungen eines Daches gehören dagegen nicht zu den Arbeiten i. S. des § 638 BGB. Was die Klaganträge selbst anbelangt, so hat das Kreisgericht übersehen, daß der Anspruch auf Neueindek-kung des Wohnhauses als Mängelbeseitigungsanspruch gemäß § 633 Abs. 2 BGB nur die objektive Fehlerhaftigkeit des hergestellten Werkes voraussetzt, nicht aber ein Verschulden des Herstellers. Daß die für die Dachdek-kerarbeiten verwendeten Dachsteine objektiv fehlerhaft waren, haben Sachverständige eindeutig festgestellt. Der Mängelbeseitigungsanspruch mußte daher ohne weiteres Erfolg haben. Der Anspruch auf Schadenersatz setzt allerdings gemäß § 276 BGB in Verb, mit § 635 BGB Verschulden des Dienstleistungs- oder Reparaturbetriebes voraus. Daß dieser Anspruch zunächst in Form einer Feststellungsklage geltend gemacht worden ist, ist berechtigt, da sich der Schaden gegenwärtig noch nicht voll übersehen läßt. Eine Leistungsklage insoweit ist also nicht möglich. Im Gegensatz zur Auffassung des Kreisgerichts muß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch ein Verschulden der Verklagten bejaht werden. So hat der Sachverständige M. erklärt, ein verantwortungsbewußter Verarbeitungsbetrieb hätte die Dachsteine nicht zur Eindeckung nehmen dürfen, und zwar wegen der zu schwachen Ausbildung der Unterfalze. Die zu schwache Ausbildung erwähnt auch der Sachverständige T. Dieser hat erklärt, die zu schwache Durchführung der Unter-farlze von nur 1 mm sei ein offener Mangel der Dachsteine, den der Fachmann sofort erkenne. Damit haben beide Gutachter übereinstimmend das Verschulden der Verklagten bejaht. Daß es zum Zeitpunkt des Schadensfalles noch keine TGL gab, die diese Fragen regelte, ist unbeachtlich. Im Zivilrecht gilt der Grundsttz des § 276 BGB, wonach derjenige fahrlässig handelt, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht läßt. Das muß hinsichtlich der Verklagten im. Ergebnis der Beweisaufnahme bejaht werden, womit, ihr Verschulden feststeht. Es mag richtig sein, daß erst das Zusammenwirken zweier Ursachen, die zu niedrige Ausbildung der Unterfalze und die Haarrisse an den Oberfalzen, dazu beitrug, daß es durch das Dach regnete. Wenn aber mehrere Ursachen diesen Umstand herbeiführten, dann genügt es, wenn die Verklagte schuldhaft eine dieser Ursachen gesetzt hat. Damit ist aber auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Handeln der Verklagten und dem eingetretenen Schaden gegeben. Nach alledem war auf die Berufung unter Aufhebung, des angefochtenen Urteils nach den Klageanträgen zu erkennen. Arbeitsrecht § 116 GBA. 1. Gemäß § 116 GBA hat der Werktätige gegenüber dem Betrieb Anspruch auf Ersatz des ihm durch eine rechtsunwirksame Kündigung oder Entlassung in Form von entgangenem Arbeitsverdienst entstandenen Schadens. Der Werktätige muß sich jedoch hierauf anrechnen lassen, was er in der Zeit nach der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses durch die später als rechtunwirksam festgestellte Kündigung oder Entlassung durch eine anderweitige Arbeit verdient oder durch die ihm vorwerfbare Zurückhaltung einer zumutbaren anderweitigen Arbeit zu verdienen unterlassen hat. 2. Der Grundsatz, wonach sich der Werktätige auf seinen Schadenersatzanspruch gegen den Betrieb anrechnen lassen muß, was er durch die ihm vorwerfbare Zurückhaltung einer zumutbaren anderen Arbeit zu verdienen unterlassen hat, beruht auf der Voraussetzung, daß ihm bei entsprechenden Bemühungen objektiv eine anderweitige Arbeitsleistung möglich gewesen wäre. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, so ist eine Anrechnung unterlassenen Arbeitsverdienstes auf den Schadenersatzanspruch nicht gerechtfertigt. OG, Ürt. vom 27. Juni 1969 Za 6 69. Der jetzt 63 Jahre alte, schwerbeschädigte Kläger war bei dem Verklagten als Planungsleiter beschäftigt. Am 14. September 1965 wurde er fristlos entlassen. In dem hierauf von ihm eingeleiteten arbeitsrechtlichen Verfahren wurde die Sache vom Bezirksgericht an den Bezirkswirtschaftsrat als Disziplinarvorgesetzten des Klägers verwiesen. Der Bezirkswirtschaftsrat hob die fristlose Entlassung auf, erteilte dem Kläger eine strenge Rüge und ordnete eine Gehaltsnachzahlung für zwei Monate an. Bei Wiederaufnahme der Arbeit am 20. Juni 1966 hat der Verklagte den Kläger unter Weiterzahlung seines bisherigen Gehalts als Materialplaner eingesetzt. Am 20. August 1966 hat er ihn erneut fristlos entlassen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 541 (NJ DDR 1969, S. 541) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 541 (NJ DDR 1969, S. 541)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

In der politisch-operativen Arbeit ist die erhöhte kriminelle Potenz der zu beachten, zumal der Gegner sie in bestimmtem Umfang für seine subversive Tätigkeit auszunutzen versucht. Rückfalltäter, die Staatsverbrechen politischoperativ bedeutsame Straftaten der allgemeinen Kriminalität begangen haben, sind bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gemäß den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit unter Operative Personenkontrolle zu stellen. RückfluBinformation Form der Informierung auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen, Anzeigen und Mitteilungen sowie Einzelinformationen. Im folgenden geht es um die Darstellung strafprozessualer Verdachtshinweisprüf ungen auf der Grundlage eigener Feststellungen der Untersuchungsorgane auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und Gegenstände sowie für die Sicherung von Beweismaterial während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird hervorgehoben, daß - der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten hat, daß jeder Inhaftierte sicher verwahrt wird, sich nioht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die taktische Gestaltung der komplexen Verdachtshinweisprüfung und der einzelnen strafprozessualen Prüfungshandlungen zu stellen. Die Taktik ist dabei nicht schlechthin auf das Ziel der Begründung des Verdachts einer Straftat kann gegebenenfalls noch unter Berufung auf Strafgesetzbuch begründet werden und bei Jugendlichen kann in den gesetzlich bestimmten Fällen des gemäß von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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