Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 54

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 54 (NJ DDR 1969, S. 54); Stellung der Schuldfähigkeit und zur Findung der erforderlichen Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit beitragen. Es ist jedoch zu beachten, daß sie strafprozessual nunmehr nur als, Zeugen im Verfahren auftreten können und das Recht zur Aussageverweigerung haben (§ 26 StPO). Sie haben auch kein selbständiges Rechtsmittelrecht mehr. Das hier Gesagte gilt sinngemäß auch für die Mitwirkung der Jugendhilfe nach § 71 StPO. 3. Mitwirkung bestimmter gesellschaftlicher Kräfte (§ 21 StPO) Der in § 21 Abs. 3 StPO enthaltene Grundgedanke, die gesellschaftlichen Kräfte, die eine besondere Verantwortung für die Erziehung der Jugendlichen tragen, am Verfahren zu beteiligen, gilt sinngemäß auch dann, wenn der Beschuldigte oder Angeklagte volljährig geworden ist. Das ergibt sich aus den allgemeinen Bestimmungen des Straf- und Strafprozeßrechts über die zielgerichtete, differenzierte Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte und die Zusammenarbeit der Rechtspflegeorgane mit anderen staatlichen Organen, Betrieben und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen im Strafverfahren. 4. Öffentlichkeit und Ausschluß der Öffentlichkeit (§211 StPO) Die Bestimmung des § 211 Abs. 2 StPO, nach der das Gericht die Öffentlichkeit ausschließen kann, wenn Nachteile für die Erziehung einej jugendlichen Angeklagten zu befürchten sind, findet nur dann Anwendung. wenn der Angeklagte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch jugendlich ist. Gleiches gilt auch für § 232 StPO (Ausschließung des jugendlichen Angeklagten oder des Erziehungsberechtigten). 5. Besondere strafprozessuale Sicherungsmaßnahmen (§ 135 StPO) Die Verpflichtung zur besonderen Aufsicht Erziehungsberechtigter gemäß § 135 StPO kann nicht mehr bestätigt werden bzw. entfällt, wenn der Beschuldigte bzw. Angeklagte volljährig geworden ist. 6. Verbindung von Strafsachen (§§ 167, 219 StPO) Die einschränkenden Bestimmungen der §§ 167 und 219 StPO über die Verbindung einer Strafsache gegen einen Jugendlichen mit der eines Erwachsenen finden nach Eintritt der Volljährigkeit ebenfalls keine Anwendung mehr. Allerdings sollte die Begründetheit einer Verbindung von Strafsachen sorgfältig geprüft und berücksichtigt werden, daß die Besonderheiten der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Jugendlicher auch dann zu beachten sind, wenn der Straffällige inzwischen volljährig geworden ist. II Soweit die Bestimmungen der StPO über die Besonderheiten des Strafverfahrens gegen Jugendliche Fragen regeln, denen die materiellrechtlichen Bestimmungen des 4. Kapitels des StGB über die strafrechtliche Verantwortlichkeit Jugendlicher zugrunde liegen, gelten sie auch dann, wenn der Jugendliche im Verlaufe des Verfahrens oder bereits vorher volljährig geworden ist. Dies folgt aus der Tatsache, daß die materiellrechtlichen Bestimmungen über die Besonderheiten der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Jugendlicher stets anzuwenden sind, wenn der Jugendliche die Tat vor Vollendung seines 18. Lebensjahres begangen hat. Folgende Regelungen sind hiervon betroffen: 1. Die Besonderheiten bei der Aufklärung (§ 69 StPO) Die nach § 69 Abs. 1 StPO zu beachtenden Besonderheiten bei der Aufklärung im Strafverfahren gegen Ju- gendliche greifen auf die Bestimmung über die Prüfung der Schuldfähigkeit (§ 66 StGB) zurück, deren Anwendung ebenso wie die Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (§ 69 StGB) vom Alter zum Zeitpunkt der Tatbegehung abhängen. Aus diesem Grunde kann auch die psychiatrische und psychologische Begutachtung gemäß § 74 StPO noch nach Eintritt der Volljährigkeit angeordnet werden. Desgleichen gilt in solchen Fällen auch die Bestimmung des § 73 StPO, nach der Richter, Schöffen, Staatsanwälte und Mitarbeiter der Untersuchungsorgane mit den besonderen Fragen der Entwicklung und Erziehung Jugendlicher vertraut sein sollen. In diesem Zusammenhang soll auch ausdrücklich darauf hingewiesen werden, daß der Eintritt der Volljährigkeit im Verlaufe des Verfahrens Gericht, Staatsanwalt und Untersuchungsorgane nicht ihrer Pflicht enthebt, zu prüfen, ob sich die Eltern des Beschuldigten oder Angeklagten einer Verletzung ihrer Pflicht zur Erziehung schuldig gemacht haben (§ 69 Abs. 1 Satz 2 StPO). Das trifft auch auf die in § 69 Abs. 2 StPO enthaltenen konkreten Aufklärungspflichten hinsichtlich der Ursachen und Bedingungen der Straftat zu. 2. Einstellung des Verfahrens (§§75, 76 StPO) Die Bestimmungen der §§ 75, 76 StPO, die die Einstellung des Verfahrens gegen Jugendliche regeln, sind für die hier in Rede stehenden Fälle ebenfalls anwendbar. Sie basieren auf den materiellrechtlichen Bestimmungen der §§ 67, 68 StGB (Absehen von der Strafverfolgung bei Vergehen), die unter Berücksichtigung der entwicklungsbedingten Besonderheiten Jugendlicher spezielle Gründe für die Beendigung eines eingeleiteten Verfahrens enthalten. Allerdings ist dann, wenn der Beschuldigte bzw. Angeklagte inzwischen volljährig geworden ist, zu beachten, daß die Organe der Jugendhilfe keine Maßnahmen mehr einleiten können. Schließlich gelten auch die besonderen Bestimmungen über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens (§§ 141, 148 StPO), die Ablehnung der Eröffnung des gerichtlichen Hauptverfahrens (§ 192 StPO) und die Einstellung des Verfahrens durch das Gericht (§§ 248 Abs. 1 Ziff. 2, 299 StPO). Allerdings entfällt die Mitteilung an die Organe der Jugendhilfe. * Abschließend sei darauf hingewiesen, daß die Bestimmungen über die Anordnung der Jugendhaft bei böswilliger Nichterfüllung der auferlegten Pflichten (§ 70 Abs. 4 StGB, § 345 StPO) auch nach Eintritt der Volljährigkeit anwendbar sind. Dr, habil. HORST LUTHER, Dozent an der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Wichtige Neuerscheinung Dr. Hans-Jürgen Heuckendorf / Dr. Heinz Hugot / Dr. habil. Günter Lehmann: Die Stellung der Bezirks- und Kreisgerichte im System der Leitung der Strafrechtsprechung und die Aufgaben ihrer Leitungsorgane Aktuelle Beiträge der Staats- und Rechtswissenschaft, Heft 3t Selbstverlag: Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ 182 Seiten Preis: 6 M Die Broschüre basiert auf der im Staatsverlag der DDR erschienenen Arbeit „Wissenschaftliche Leitung der Strafrechtsprechung“. Ihr Anliegen ist es vor allem, die praktischen Formen und Methoden einer effektiven Leitungstätigkeit der Gerichte zu vermitteln. Die Autoren behandeln u. a. folgende Fragen: Die inhaltliche Gestaltung der Leitungsbeziehungen zwischen Bezirksgericht und Kreisgericht Verantwortung und Arbeitsweise des Plenums, des Präsidiums und der Strafsenate des Bezirksgerichts Die Stellung der Kreisgerichtsdirektoren im System der Leitung der Strafrechtsprechung Information, analytische Arbeit und Arbeitsplanung am Kreisgericht 54;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Kontrolle der Personenbewegung Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die materiell-technische Sicherstellung des Vollzuges der Strafen mit Freiheitsentzug und der Untersuchungshaft -Materiell-technische Sicherstellungsordnung - Teil - Vertrauliche Verschlußsache Untersuchungshaftvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik gegen die Anschläge desFeindes. Die Aufklärung der Dienststellen der Geheimdienste und Agentenzentralen der kapitalistischen Staaten zur Gewährleistung einer offensiven Abwehrarbeit. Umfassende Aufklärung der Pläne und Absichten der aggressiven imperialistischen Mächte, besonders der und Westdeutschlands, gewürdigt und ihre Verantwortung bei der Schaffung und Verwirklichung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus in der möglichst in breiten Kreisen der Bevölkerung feindlich-negative Einstellungen zu erzeugen und den Umschlag dieser Einstellungen in feindlich-negative. Handlungen zu bewirken.

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