Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 539

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 539 (NJ DDR 1969, S. 539); tcre Folgen auf ein geringes Ausmaß beschränken oder verhindern. OG, Urt. vom 24. Juni 1969 3 Zst 14/69. Der Staatsanwalt erhob gegen den Kraftfahrer G. Anklage, weil er fahrlässig die Sicherheit des Betriebes einer Eisenbahn beeinträchtigt und dadurch eine Gemeingefahr herbeigeführt habe (Vergehen nach §§ 315, 316 StGB - alt -). Die Anklage ging von folgendem wesentlichen Ermittlungsergebnis aus: Am 23. Mai 1968 fuhr der Beschuldigte als Fahrer eines mit Schotter beladenen Lastzuges von L. in Richtung P. Vor ihm fuhr der streckenkundige Zeuge N. mit einem ähnlichen Lastzug. Gegen 17.50 Uhr erreichten beide Fahrzeuge den unbeschrankten Bahnübergang der Eisenbahnlinie P. N. in der Nähe des Bahnhofes H. Der Zeuge passierte den Übergang, als ein sich nähernder Personenzug noch etwa 200 m entfernt war. Als der Beschuldigte kurz vor dem Eisenbahnübergang am Stoppschild sein Fahrzeug anhielt, erkannte er rechts von sich in einer Entfernung von etwa 20 m eine Lokomotive. Trotz der schlechten Sicht, die der Beschuldigte infolge des Regenwetters und der beschlagenen rechten Scheibe seines Lkws hatte, überzeugte er sich nicht genügend von der realen Verkehrssituation. Er glaubte, die Lok halte dort, und setzte deshalb seine Fahrt über die Gleiskörper des Eisenbahnübergangs fort. Tatsächlich führte die Lokomotive aber den Personenzug P 3659 und näherte sich dem Bahnübergang mit einer Geschwindigkeit von etwa 10 bis 15 km/h. Als der Heizer der Lokomotive aus einer Entfernung von 5 bis 10 m vom Überweg feststellte, daß der Beschuldigte dem nahenden Zug keine Beachtung schenkte, verständigte er den Lokführer, der sofort die Schnellbremsanlage betätigte. Trotzdem prallten die Lokomotive und der Lastzug des Beschuldigten zusammen. Der Deutschen Reichsbahn entstand ein materieller Schaden von rund 400 M, der Schaden am Lastzug betrug etwa 1 800 M. Das Kreisgericht lehnte die Eröffnung des Verfahrens gegen den Beschuldigten ab. Es bejahte zwar Pflichtverletzungen des Beschuldigten nach § 12 Abs. 1 und Abs. 4 StVO, die kausal für den Zusammenprall zwischen der Lokomotive und dem Lastzug waren. Eine unmittelbare Gefahr eines schweren Verkehrsunfalls bei der Bahn im Sinne des § 197 StGB habe jedoch nicht Vorgelegen, weil einmal nach § 197 StGB nicht der Bereich des Straßenverkehrs geschützt werde und weil zum anderen über den bereits eingetretenen Schaden hinaus die Gefahr des Eintritts weiterer Folgen wie sie in § 196 Abs. 1 StGB zur Begründung eines schweren Verkehrsunfalls Voraussetzung wären nicht bestanden hätte. Gegen diesen Beschluß richtet sich der zuungunsten des Beschuldigten gestellte Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Soweit das Kreisgericht im Hinblick auf das Verhalten des Beschuldigten den hinreichenden Verdacht einer Straftat verneint hat, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Die Ermittlungen ergaben vielmehr eindeutig den hinreichenden Verdacht, daß die im Tenor der Anklage bezeichnete Handlung des Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Merkmale eines gesetzlichen Straftatbestands enthält, und zwar wie das Kreisgericht insoweit richtig in Erwägung gezogen hat den Tatbestand des § 197 StGB als das mildere Gesetz gegenüber §§ 315, 316 StGB (alt). So ist es zunächst' unverständlich, weshalb das Kreisgericht darauf verweist, daß nach § 197 StGB nicht der Bereich des Straßenverkehrs geschützt werde; denn im vorliegenden Fall bestand nicht'eine Gefahr im Straßenverkehrsbereich, sondern auf einem Bahnüber- r gang und damit im Bereich der Bahn. Sofern allerdings das Kreisgericht damit die Auffassung vertreten haben sollte, daß Straßen Verkehrsteilnehmer nicht Täter im Sinne des § 197 StGB sein könnten, ist dies fehlerhaft, wie andererseits auch die unmittelbare Gefahr eines schweren Verkehrsunfalls im Verkehr der Bahn nicht nur für Angehörige und Reisende des Bahnbetriebs einschließlich der Bahntransportmittel, sondern auch für Teilnehmer des Straßenverkehrs im Bereich der Bahn bestehen kann. Zum anderen kann aber das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr eines schweren Verkehrsunfalls nach § 197 StGB nicht deshalb verneint werden, weil ein später eingetretener Unfall nur zu verhältnismäßig geringem Schaden führte. Vielmehr ist davon auszugehen, daß eine unmittelbare Gefahr im Sinne des § 197 StGB durch eine Situation begründet wird, in der die Gesundheit und das Leben von Menschen tatsächlich und ernsthaft bedroht oder Schäden an bedeutenden Sachwerten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Eine solche unmittelbare Gefahr eines schweren Verkehrsunfalls bei der Bahn wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß z. B. das Zugpersonal bei Erkennen solcher Gefahren durch Gegenmaßnahmen weitere Folgen verhindert oder sie auf ein geringfügiges Ausmaß beschränkt hat. Es ist somit unzulässig, allein und ausschließlich aus unbedeutenden Unfallfolgen zugleich auch auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 197 StGB zu schließen. Unter Berücksichtigung des in Bewegung befindlichen Zuges, der geringen Entfernung zwischen diesem und dem Bahnübergang zum Zeitpunkt des Überquerens durch den Beschuldigten und unter Beachtung der Art des geführten Fahrzeugs und dessen Ladung bestand eine außerordentlich akute Gefahrensituation sowohl für das Lokpersonal und die Reisenden im Personenzug als auch für bedeutende Sachwerte. Diese Gefahr ist nicht deshalb weggefallen, weil durch Betätigen der Schnellbremsanlage die Zuggeschwindigkeit verringert und die Lokomotive unmittelbar auf dem Überweg zum Stehen gebracht werden konnte, so daß die Auswirkungen des Unfalls auf ein Minimum beschränkt blieben. In diesem Zusammenhang erweist sich auch als fehlerhaft, durch die Beiziehung eines Gutachtens die Frage beantworten zu lassen, welche weiteren möglichen Folgen durch den Unfall hätten eintreten können. Eine solche Fragestellung ist rein spekulativ und hätte, wenn überhaupt, sich nur darauf erstrecken dürfen, welche möglichen Folgen hätten eintreten können, wenn das Zugpersonal auf die vom Beschuldigten verursachte Gefahrensituation nicht rechtzeitig reagiert hätte. Somit erweist sich, daß der die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnende Beschluß des Kreisgerichts der sozialistischen Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit widerspricht, weil mit ihm bewirkt wurde, daß ein Bürger für eine Handlung, die sich gegen die Interessen der sozialistischen Gesellschaft und ihrer Mitglieder richtet, nicht von den Organen der Rechtspflege der Deutschen Demokratischen Republik zur Verantwortung gezogen wird. Diese Arbeitsweise des Kreisgerichts verletzt den widitigen Grundsatz der Strafrechtspflege in unserer Republik, daß jeder, der eine Straftat begangen hat, vor der Gesellschaft dafür einstehen muß. Deshalb war der Beschluß des Kreisgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an dieses zurückzuverweisen, das nunmehr das Verfahren gegen den Beschuldigten zu eröffnen haben wird (vgl. § 322 Abs. 2 und 3 StPO). 5 39;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 539 (NJ DDR 1969, S. 539) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 539 (NJ DDR 1969, S. 539)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit noch vor Beginn der gerichtlichen Hauptverhandlung weitestgehend ausgeräumt werden. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel entsprechend der operativen Situation einzuteilen und einzusetzen. Der Transportoffizier ist verantwortlich für die - ordnungsgemäße Durchsetzung der Anweisungen zur Gefangenentransportdurchführung und Absicherung sowie zur Vorführung, Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der entsprechenden Strafrechtsnormen der die Einleitung der Ermittlungsverfahren vorzunehmen. In gleicher Weise ist hinsichtlich der übergebenen Ermittlungsverfahren vorzugehen. Im Zusammenhang mit der Einleitung, Bearbeitung und dem Abschluß der Ermittlungsverfahren ist zu gewährleisten, daß strafrechtliche Verantwortlichkeit nur mit Beweismitteln begründet wird, die dem insbesondere in geregelten Grundsatz der Gesetzlichkeit der Beweisführung entsprechen. Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Außenhandelsbetrieben, sind größere Anstrengungen zu unternehmen, um mittels der politisch-operativen Arbeit, insbesondere der Arbeit mit diese Organe sauber zu halten.

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