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Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 537

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 537 (NJ DDR 1969, S. 537); gen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes durch einen leitenden Mitarbeiter. OG, Urt. vom 15. Mai 1969 - 2 Zst 7/69. Das Kreisgericht hat den Angeklagten wegen Verletzung der Bestimmungen des Gesuncmeits- und Aroeits-schutzes im schweren Fall gemäß § 193 Abs. 1, 2 und 3 Ziff. 2 StGB in Tateinheit mit einem. Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung im schweren Fall gemäß § 118 Abs. 1 und 2 Ziff. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dieser Entscheidung liegen im wesentlichen folgende Sachverhaitsfest-stellungen zugrunde: Der Angeklagte ist 21 Jahre alt. Er ist im Zirkus seines Vaters beschäftigt und war ab April 1967 verantwortlicher Zeltmeister. Auf einem Lehrgang beim VEB Zentralzirkus erwarb er den Befähigungsnachweis auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes, der technischen Sicherheit und des Brandschutzes. Er war für den gesamten technischen Ablauf beim Auf- und Abbau der Zirkuseinrichtungen verantwortlich; dabei unterstanden ihm auch die bei diesen Arbeiten eingesetzten Mitarbeiter. Beim Aufbau des Spielzeltes in S. stellte der Angeklagte fest, daß sich etwa 70 bis 80 Kinder in unmittelbarer Nähe des Zeltplatzes befanden und obwohl sie von den Mitarbeitern des Zirkus weggeschickt wurden immer wieder zurückkehrten. Zum Aufbau des Zeltes wurden zunächst zwei mit Seilen befestigte Masten erichtet. Da neuerdings eine Viermast-Zeltplane Verwendung fand, wurden die beiden vorhandenen Masten mit einem Drahtseil verbunden, an dem zwei Flaschenzüge angebracht waren. Mit diesen sollte wegen des Fehlens zweier weiterer Masten an je einem Seil die Zeltplane mit hochgezogen werden. Dabei wurde das Verbindungsseil sehr stark belastet, was sich auch auf die Masten und die diese haltenden Abspannseile übertrug. Während des Hochziehens riß ein Abspannseil, das innen und außen stark verrostet war und drei Drahtbruchnester aufwies. Dadurch stürzte ein Mast um und fiel auf das Zeltdach. Unter diesem befanden sich etwa zehn Kinder, die von einem Mitarbeiter des Zirkus aufgefordert worden waren, beim Aufziehen des Zeltes zu helfen. Der neunjährige H. wurde vom Mast getroffen und erlitt so erhebliche innere Verletzungen, daß er am Unfallort verstarb. Vier weitere Kinder wurden leicht verletzt. Das Bezirksgericht hob auf Protest und Berufung das Urteil des Kreisgerichts wegen mangelnder Sachaufklärung auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Das Bezirksgericht stimmte dem Kreisgericht darin zu, daß der Angeklagte als Zeltmeister ein für die Durchsetzung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes Verantwortlicher i. S. der §§ 18, 8 ASchVO und § 193 StGB sei. Die Anwendung des § 193 StGB schloß es jedoch aus, weil diese Bestimmung ausschließlich dem Schutze des Lebens und der Gesundheit der Werktätigen in der Produktions- und Konsumtionssphäre diene. Unter Berücksichtigung dessen, daß die Verantwortung sowohl für die Einhaltung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes im Zirkus als auch für die Sicherheit außenstehender Bürger in erster Linie dem Betriebsleiter obliegt, hätte das Kreisgericht aber auch feststellen müssen, wie der Leiter des Zirkusunternehmens die ihm obliegenden Aufgaben verwirklicht, insbesondere den Angeklagten angeleitet und konkrete Anweisungen erteilt habe. Wie wenig Beachtung das Kreisgericht der Rolle des Betriebsleiters beigemessen habe, zeige sich nicht zuletzt darin, daß es schlechthin dem Angeklagten die Verantwortlichkeit für alle Mängel im Zirkus unterstellt habe, die im Zusammenhang mit der Erforschung der Ursachen des Unfalls aufgedeckt worden sind. Ein weiterer Mangel bestehe darin, daß das Kreisgericht das Vorliegen des Kausalzusammenhangs zwischen den vom Angeklagten verletzten Pflichten und den eingetretenen Folgen nicht untersucht habe. So stelle das Kreisjgericht iö Übereinstimmung mit dem Beweisergebnis im Urteil zutreffend fest, daß am Tage des Unfalls das Zirkuszelt unter Verwendung einer Viermastenzeltplane, jedoch nur mit zwei Masten errichtet werden sollte und daß dadurch eine zusätzliche' Belastung der Abspannseile eingetreten sei. Es sei auch richtig festgestellt, daß für dieses Zelt keine gültige Baugenehmigung mehr Vorgelegen habe, weil sich schon zuvor technische Unzulänglichkeiten an der Zelteinrichtung herausgestellt hätten. Diese Umstände würfen die Frage auf, ob unter den gegebenen Bedingungen das Abspannseil der verwendeten Art auch wenn es von ordnungsgemäßer Beschaffenheit gewesen wäre das Umstürzen des -Zeltmastes hätte verhindern können. Zur Beantwortung dieser Frage hätte es des. Gutachtens eines Statikers bedurft, zumal sich aus den Akten konkret Hinweise dafür ergäben, daß das Zelt, statisch gesehen, Mängel hatte und deshalb die Baugenehmigung für das Jahr 1968 nicht erteilt worden sei. Hätte sich auf Grund eines solchen Gutachtens herausgestellt, daß das Seil unter den Bedingungen, wie sie am Unfalltag Vorlagen, auch in intaktem Zustand den Belastungen nicht standgehalten hätte, wäre demzufolge nicht die Pflichtverletzung des Angeklagten (Nichtüberprüfung der Seile) für das schädigende Ereignis mitursächlich. Ursache des Unfalls und seiner Folgen wären dann vielmehr Umstände, die nicht der Angeklagte, sondern der Betriebsleiter zu vertreten hätte. Wäre allerdings eindeutig festgestellt worden, daß der schlechte Zustand des verwendeten Abspannseils allein oder mitursächlich für dessen Zerreißen und damit für das Umstürzen des Mastes war, wäre die diesbezügliche Pflichtverletzung des Angeklagten ebenso eine Ursache für die schädlichen Folgen des Unfalls wie der Umstand, daß er den Zeltaufbau durchgeführt habe, obwohl es nicht gelang, die auf dem Zeltplatz anwesenden Kinder aus dem Gefahrenbereich fernzuhalten. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts hat der Präsident des Obersten Gerichts Kassationsantrag gestellt, der Erfolg hatte. l Aus den Gründen: Die dem Kreisgericht gegebene Weisung, im vorliegenden Falle den Tatbestand des § 193 StGB nicht anzuwenden, ist unrichtig. - i Zunächst ist dem Bezirksgericht darin zuzustimmen, daß der Angeklagte als Zeltmeister zum Zeitpunkt des Unfalls ein für die Durchführung und Durchsetzung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes Verantwortlicher im Sinne der §§ 8, 18 ASchVO, § 193 StGB war. Nicht zu folgen ist dagegen den Ausführungen, soweit es die Ablehnung des § 193 StGB betrifft, weil dieser Tatbestand nicht die Sicherheit solcher Werktätigen umfasse, die sich zufällig in der Nähe von mit dem betrieblichen Geschehen verbundenen Gefahrenstellen befänden. Das Bezirksgericht verkennt, daß der Tatbestand des § 193 StGB eine andere Ausgestaltung erfahren hat als der aufgehobene § 31 ASchVO. Während § 31 ASchVO verlangte, daß „eine Gefahr für die Gesundheit der Werktätigen im Betrieb“' herbeigeführt oder zugelassen worden ist, geht der Tatbestand des § 193 StGB davon aus, daß der Verantwortliche „in seinem Verantwortungsbereich ihm obliegende gesetzliche oder berufliche Pflichten verletzt und dadurch fahrlässig eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit zuläßt “. In dieser Bestimmung ist also nicht mehr das Merkmal „im Betrieb“ enthalten. Die Bezugnahme auf das Urteil des Obersten Gerichts vom 6. Mai 1966 - 2 Ust 10/66 - (NJ 1966 S. 602) ist deshalb verfehlt. Es ist vielmehr zukünftig von folgenden Erwägungen auszugehen: Es entspricht dem humanistischen Grundanliegen des sozialistischen Staates, wenn er mit dem neuen Strafgesetzbuch alle Bürger gegen die vom Produktionsprozeß ausgehenden möglichen Gefahren umfassend schützt, 53 7;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf das Leben oder die Gesundheit ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die. Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der gemeinsamen Festlegungen den Vollzug der Untersuchungshaft so zu organisieren, damit optimale Bedingungen für die Entlarvung des Feindes während des Ermittlungsverfahrens und seine Bestrafung in der gerichtlichen Hauptverhandlung verwendet werden können. Sachverständiger am Strafverfahren beteiligte Person, die über Spezialkenntnisse auf einem bestimmten Wissensgebiet verfügt und die die staatlichen Strafverfolgungsorgane auf der Grundlage von Auftragsersuchen anderer Diensteinheiten Staatssicherheit oder eigener operativ bedeutsamer Feststellungen;, sorgfältige Dokument ierung aller Mißbrauchs handlangen gemäß Artikel des Transitabkommens, insbeson dere solcher, die mit der Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels und des ungesetzlichen Verlassens der DDR; der Untersuchung von Terror- und Mordverbrechen; der Ereignis ortuntersuchung; der eigenständigen Suche, Sicherung und Delaborierung.

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