Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 532

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 532 (NJ DDR 1969, S. 532); SIEGFRIED ZÄNKER, wiss. Assistent an der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Ausgestaltung des Nutzungsrechts der Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften an volkseigenen Grundstücken Mit der grundsätzlichen Regelung des Art. 15 Abs. 1 unserer Verfassung, daß der Boden der DDR zu ihren kostbarsten Naturreichtümern gehört und geschützt und rationell genutzt werden muß, werden generell höhere Maßstäbe für die rationelle Bodennutzung in allen Volkswirtschaftsbereichen gesetzt. Das gilt z. B. auch für die Nutzung volkseigenen Bodens als Wohnbauland durch die sozialistischen Arbeiterwohnungstaugenossenschaften (AWGs). Art. 12 Abs. 2 Satz 4 der Verfassung sieht vor, daß der Staat die Nutzung und Bewirtschaftung des Volkseigentums an gesellschaftliche und genossenschaftliche Organisationen durch Vertrag übertragen kann. Diese Regelung ermöglicht es, gesamtgesellschaftliche und genossenschaftliche Interessen besser in Übereinstimmung zu bringen. Die Rechte und- Pflichten der Vertragspartner können in den Nutzungsverträgen über volkseigenen Boden unter Beachtung der konkreten örtlichen Bedingungen exakter bestimmt werden. Zugleich werden damit höhere Anforderungen an die für den Vertragsabschluß verantwortlichen Organe gestellt. Zur gegenwärtigen Regelung der Verleihung des Nutzungsrechts an volkseigenen Grundstücken an AWGs Gegenwärtig umfaßt die gesetzliche Regelung der Verleihung des Nutzungsrechts, wie sie im Zweiten Gesetz über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 3. April 1959 (GBl. I S. 277) rechtlich ausgestaltet ist, im wesentlichen den Personenkreis, an den ein Nutzungsrecht verliehen werden kann, den Grundsatz der unentgeltlichen und unbefristeten Verleihung des Nutzungsrechts, den Schutz vor Entzug, Fragen der Belastung und Veräußerung der auf volkseigenen Grundstücken errichteten Gebäude und liegenschaftsrechtliche Zuständigkeitsfragen. Diese gesetzlich fixierten Grundsätze reichen jedoch nicht aus, um eine rationelle und eigenverantwortliche Nutzung volkseigenen Bodens durch die Inhaber von Nutzungsrechten wirksam zu organisieren und zu sichern. Die Regelung wird auch, soweit sie die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken an AWGs betrifft1, den Anforderungen des ökonomischen Systems des Sozialismus nicht mehr voll gerecht Das wird insbesondere an folgenden Faktoren sichtbar: das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit der AWGs bei der Nutzung volkseigener Grundstücke wird nicht immer durchgesetzt; das Prinzip, die Einheit von Rechten und Pflichten zu sichern, wird nur ungenügend verwirklicht; insbesondere wird das Recht der unentgeltlichen Bodennutzung gegenwärtig gesetzlich noch nicht er- 1 Bel der Verleihung des Nutzungsrechts an AWGs müssen folgende Flächen hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung unterschieden werden: Flächen für den Standort der Gebäude, Wirtschaftsflächen (Trockenplätze, Müllplätze, Parkmöglichkeiten u. a.), Flächen für Spielplätze, Sportanlagen und Grünanlagen. gänzt durch die Pflicht der AWGs zur pfleglichen und rationellen Nutzung des volkseigenen Bodens; die Initiative der AWGs zur Organisierung der kontinuierlichen Pflegearbeiten ihrer Freiflächen ist noch vielerorts unzureichend; daraus resultiert ein mangelhafter Pflegezustand, wodurch volkswirtschaftliche Verluste entstehen; die staatliche Planung und Leitung der Nutzung des, Wohnbaulandes der AWGs entspricht noch nicht den an sie zu stellenden Erfordernissen. Weiterhin ist gegenwärtig charakteristisch, daß viele. AWG-Objekte bereits jahrelang genutzt werden, ohne, daß überhaupt Nutzungsrechte verliehen worden sind. Um den AWGs für die Durchführung der geplanten, Baumaßnahmen eine Kreditaufnahme zu ermöglichen, wurde eine sog. vorläufige Verleihung vorgenommen Danach sind die AWGs berechtigt, bestimmte volkseigene Grundstücke zu bebauen, wobei es aber an der, exakten Begrenzung der verliehenen Flächen zumeist fehlt. Das hat zur Folge, daß weder den AWGs noch den staatlichen Organen bekannt ist, wer Nutzungsberechtigter bzw. Rechtsträger einer bestimmten volkseigenen Bodenfläche ist. Die negativen Folgen dieses Zustandes liegen auf der Hand. Aber auch in den Fällen, in denen eine ordentliche Verleihung erfolgte, sind zumeist aus der Verleihungsurkunde die Rechte und Pflichten der AWG und insbesondere ihr territorialer Verantwortungsbereich nicht klar ersichtlich. Eine den Interessen der Gesellschaft,, der Kollektive und Individuen entsprechende rationelle Nutzung des volkseigenen Bodeneigentums erfordert aber die exakte persönliche, sachliche und territoriale Abgrenzung der Verantwortungsbereiche. Andererseits darf nicht übersehen werden, daß sich in vielen AWGs bereits hervorragende Initiativen und hohes Verantwortungsbewußtsein zur Pflege der genutzten volkseigenen Bodenflächen entwickelt haben. Das beweisen u. a. die mit den Stadtgartenämtern abgeschlossenen Pflegeverträge. Diese positiven Erfahrungen müssen mit dem Ziel ausgewertet werden, sie bei der künftigen gesetzlichen Festlegung der Rechte und Pflichten zu beachten und zu verallgemeinern. Zum Inhalt des Nutzungsrechts der AWGs an volkseigenen Grundstücken Für die künftige Ausgestaltung des Nutzungsrechts sind vor allem folgende Faktoren zu beachten: die vertragliche Übertragung des Nutzungsrechts am volkseigenen Boden an die AWGs (Art. 12 Abs. 2 der Verfassung), der Inhalt des Volkseigentums und die daraus resultierenden Anforderungen an die Bodennutzung (Art. 9 der Verfassung), die allgemeine und besondere Bedeutung des Bodens. (Art. 15 der Verfassung), die Erfordernisse des ökonomischen Systems des Sozialismus bei der Bodennutzung, die Sicherung der Interessenübereinstimmung bei der Bodennutzung zwischen den AWGs und der Gesell-, schaft, die Aufgaben und der Charakter der AWGs, die Anforderungen des sozialistischen Städtebaus. 532;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen der konkreten Straftat sowie effektiver Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Straftaten und zur Festigung Ordnung und Sicherheit im jeweiligen Bereich; zur weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden Befehle und Weisungen im Referat. Bei Abwesenheit des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Suizidversuche Verhafteter erkannt und damit Suizide verhindert wurden, unterstreich diese Aussage, Während die Mehrzahl dieser Versuche ernsthaft auf die Selbsttötung ausgerichtet war, wurden andere Suizidversuche mit dem Ziel der Herbeiführunq der Aussaqebereitschaft ist nicht zulässig. Es ist jedoch rechtmäßig, Beschuldigte über mögliche rechtliche Konsequenzen ihrer Aussagetätigkeit ihres Verhaltens zu unterrichten. In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

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