Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 530

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 530 (NJ DDR 1969, S. 530); 2. Das Statut der vertraglichen Schuldverhältnisse im Seerecht Bei Betrachtung der Rechtsanwendungspraxis hinsichtlich der Seetransportverträge und der damit verbundenen Rechtsverhältnisse wird eine starke Differenzierung in verschiedene Anknüpfungsprinzipien sichtbar. Die heutige westdeutsche Rechtsprechung geht ebenso wie die frühere deutsche bei der Rechtsanwendung auf die mögliche Vielfalt frachtvertraglicher Beziehungen, die im Verlaufe der Durchführung und Erfüllung des Vertrages an den unterschiedlichsten Orten entstehen, ein und verbindet so im allgemeinen den Ort der jeweiligen Rechtshandlung mit dem dort geltenden Recht. Es besteht eine überwiegende Tendenz, für alle Rechtsbezidhungen, die mit der Erfüllung des Seefrachtvertrages insbesondere mit Ansprüchen aus Konnossementen Zusammenhängen, das Recht des Bestimmungshafens anzuwenden. Rechtspolitisches Motiv ist dabei, dem eigenen Richter die Anwendung seines Rechts zu ermöglichen, da mit Streitigkeiten aus dem einkommenden Verkehr fast ausschließlich die Gerichte des Bestimmungslandes befaßt sind. Der Bestimmungshafen ist aber nicht in jedem Falle ein eindeutiges Kriterium, so z. B., wenn er sich nachträglich ändert, wenn von vornherein ein Orderhaien bestimmt ist, vor dessen Erreichen die Erfüllung erschwert oder unmöglich wird, oder wenn ein Nothafen angelaufen werden muß. Lehrmeinungen und Rechtsprechung schwanken in diesen Fällen zwischen allen sich bietenden Möglichkeiten bis zum Ersatzkriterium, des Rechts des Heimathafens des Schiffes. Im Gegensatz dazu werden mit dem Recht des Verschiffungshafens alle Rechtsverhältnisse verbunden, die mit der Beladung des Schiffes Zusammenhängen (Vorbedingung für Beginn und Unterbrechung der Lade- und Überliegezeit, Rücktritt der Parteien vor Ausführung des Frachtvertrages usw.). Im Durchfrachtverkehr, wo der Bestimmungshafen mit Hilfe von Umladungen erreicht wird, ergeben sich u. U. zusätzliche Bezugspunkte zum Recht des Umladeortes. Ein Überblick über die Gesetzgebung, Rechtspraxis und Literatur anderer Staaten führt u. E. zu der Schlußfolgerung, daß es unmöglich ist, für Verträge mit ausländischem Element im Bereich der Seeschiffahrt ein differenziertes System von Kollisionsnormen zu schaffen, das alle nur annähernd möglichen Konfliktfälle von vornherein dem jeweils geeigneten Recht unterstellt. Die Mehrheit der beteiligten Personen und die Vielfalt der einzelnen Rechtsbeziehungen die meistens in verschiedenen Staaten zu lokalisieren sind lassen es unzweckmäßig erscheinen, eine detaillierte apriorisli-sche Anknüpfung in einer gesetzlichen Regelung vorzunehmen. Wenn sich also die Mannigfaltigkeit der Fälle einer restlosen- Normierung entzieht, bliebe zu prüfen, ob dann eine künftige Regelung in der DDR die widerstreitenden Anknüpfungen beim seerechtlichen Schuldstatut durch eine allgemeine Formel relativieren sollte, die auf die Anwendung des jeweils geeigneten Rechts orientiert. Mit diesem Prinzip der Individualisierung im internationalen Privatrecht wäre u. E. jedoch der gegenwärtige Zustand nicht verbessert. Für die Zukunft muß vielmehr eine überschaubare Rechtsanwendung gesichert werden, die nur mit einer Klassifizierung, nicht aber durch ausschließliche Individualisierung erreichbar ist. Dem entspricht weitgehend die bisherige Orientierung für eine Regelung des Obligationsstatuts, wonach bei fehlender Parteivereinbarung als Ersatzkriterium das Recht am Sitz des Partners angewendet werden soll, dem die charakteristische Leistung, d. h. das qualifiziertere und detaillierter geregelte Handeln, obliegt. Das wäre im Kaufvertrag das 530 Recht des Verkäufers, im Frachtvertrag das des Beförderers usw. Mit diesem Wohnsitz- bzw. Betriebsstatut wäre möglichen Auslegungsdivergenzen bestimmter Rechtsbegriffe und auch der modernen Entwicklungsrichtung im Internationalen Privatrecht, die eine Einheitlichkeit der Anknüpfung durch das Sitzprinzip anstrebt, für das Vertragsstatut Rechnung getragen. In § 110 der Allgemeinen Bedingungen für Warenlieferungen zwischen den Organisationen der Mitgliedsländer des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe (ALB/RGW 19(iü)'-’8 haben diese Grundsätze bereits durch einheitliche Anknüpfung an das Recht des Verkäuferlandes ihren Niederschlag gefunden-11. Nicht ganz so konsequent, aber im wesentlichen die gleiche Richtung brachte die im Art. 3 des Internationalen Haager Kau f rech tsabkom mens-71 vorgesehene Kollisionsregelung. Die für internationale Kaufverträge in neuerer Zeit und für internationale Bank-, Versicherungs-, Post-und Speditionsverträge bereits seit längerer Zeit übliche Anknüpfung an den Unternehmenssitz des Partners, der die charakteristische Leistung zu erbringen hat, ist auch im Luftfrachtrecht üblich und käme der Praxis im internationalen Eisenbahnfrachtrecht ebenfalls sehr nahe. Da sich eine Transportintegration, eine kombinierte Beförderung durch unterschiedliche Verkehrsträger, in naher Zukunft weiter vollziehen wird und dadurch eine Angleichung des internationalen Frachtrechts der einzelnen Transportträger unausbleiblich ist, sollte auch auf dem Gebiet der Rechtsanwendung für das Seefrachtrecht im Grundsatz die gleiche Regelung gelten wie für andere standardisierte Massenverträge. Dabei ist auch von Bedeutung, daß in den meisten Fällen auf Grund der Parteivereinbarung in Seefrachtverträgen ohnehin so verfahren wird. Sollte die hier vorgeschlagene Lösung akzeptiert werden, so würde sich u. U. die Aufnahme einer Spezialnorm im Seegesetz erübrigen. In den Bereich der Sach-normen (Seegesetzgebung) hingegen muß als quasi einseitige Kollisionsnorm die Regelung verwiesen werden, daß die für einzelne Teiloperationen in Erfüllung der Seefrachtverträge, namentlich für Abladung, Laden, Löschen und Ablieferung der Güter, geltenden örtlichen Regelungen, seien diese nun landesgesetzlicher oder kommunaler Art oder lediglich Hafengebräuche, hinreichend berücksichtigt werden. Das ist notwendig, weil sonst die Sachnormen des hiernach einheitlich auf den ganzen Seefrachtvertrag anzuwendenden Rechts des Sitzes des Verfrachters die sehr unterschiedlichen Bedingungen ausländischer Lade- und Löschhäfen (man denke nur an Reedehäfen) nicht oder nur unvollkommen berücksichtigen können. Es ist ferner notwendig, weil letztlich auch nationale Interessen der betreffenden Küstenstaaten an der Durchsetzung und Festigung ihrer Konzeption respektiert zu werden verdienen und gerade dadurch die Bereitschaft ihrer Gerichte gefördert wird, das Recht des Verfrachters (als ausländisches Recht) anzuwenden. 3. Seeunfälle und besondere Schuldverhältnisse auf See Ebenso wie bei den Sachen- und schuldrechtlichen Verhältnissen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Seeschiffahrt hat sich die bürgerliche deutsche Gesetzgebung auch niemals zu einer normativen Fixierung von 28 Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Außenwirtschaft 1968, Nr. 10. 20 Reezei (a. a. O., S. 331) lehnt für das Sehuldrecht eine an die Person gebundene Anknüpfung ab, befürwortet aber die einheitliche Unterstellung des Vertrags unter ein Recht Im Sinne der englischen Praxis. 30 vgl. Rudolph-Kemper, „Der gegenwärtige Stand der Haager Kaufrechtsvereinheitlichung“, Recht im Außenhandel i960, Heft 3, S. 1 ff. *;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen Strafverfolgung fehlt oder kein Ermittlungsverfahrenjnzuleiten und die Sache an ein gesellschaf lichssPrtgdW der Rechtspflege zu übergeben, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, e,pschaftlichkeit und Gesetzlich!:eit als Schwerpunkte erwfesen - die sichiere Beherrschung der strafverf aürensr echtliclien. Grundlagen für die Einleitung eines Ermittiungsverfainrens und für das Erwirken der Untersuchungshaft, insbesondere die konsequente und einheitliche Nutzung des strafprozessualen Prüfungsverfahrens in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit , die weitere Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Ermittlungsverfahren Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Wissenschaftskonzeption für die perspektivische Entwicklung profilbestimmender Schwerpunkte der wissenschaftlichen Arbeit an der Hochschule Staatssicherheit Referat auf der Kreisparteiaktivtagung zur Eröffnung des Parteilehrjah res und jah res, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur Unterbindung und Zurückdrängung von Versuchen von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Unter-suchungshaftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . dargelegten Erkenntnisse den Angehörigen der Linie Staatssicherheit zu vermitteln.

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