Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 526

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 526 (NJ DDR 1969, S. 526);  die Mißachtung der Strafgesetze erheblich ist, die Wiederhoiungsgefahr durch das gesamte bisherige straf rechtswidrige und damit im Zusammenhang stehende sonstige Verhalten des Täters begründet ist. Die Wiederholungsgefahr muß also akut sein und nur durch die sofortige Isolierung des Täters von der Außenwelt wirksam unterbunden werden können. Da der Kommentar darauf nicht konkret eingeht, kann der Eindruck entstehen, daß § 122 Abs. 2 Ziff. 3 StPO auch solche Täter erfaßt, bei denen lediglich mit späterem nach Entlassung aus dem Strafvollzug eintretendem Rückfall gerechnet werden müsse. Bezüglich des Haftgrundes der Haftstrafe wird u. E. richtig argumentiert, daß der Sinn und Zweck dieses Haftgrundes darin bestehe, unmittelbar nach der Tatbegehung Voraussetzungen zur beschleunigten Prüfung, Entscheidung und Realisierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu schaffen. Es fehlen allerdings Ausführungen darüber, warum dies notwendig ist, nämlich um die erzieherische Wirksamkeit der Strafe gerade bei den Tätern sichern zu können, die eine undisziplinierte Grundhaltung zeigen. Unter diesem Gesichtspunkt wären die weiteren Ausführungen, wonach streng darauf zu achten sei, daß die vorliegenden Verdachtsgründe auf eine Verletzung der §§ 214 Abs. 3, 215, 216 Abs. 3, 217 Abs. 3 und 249 StGB hinweisen, verständlicher gewesen. Bedenklich erscheint allerdings die These, die vorliegenden Verdachtsgründe müßten darüber hinaus auch auf die Notwendigkeit einer Haftstrafe hinweisen. Ob der Ausspruch einer Haftstrafe notwendig ist, kann in der Regel zum Zeitpunkt der Inhaftnahme noch nicht erkannt werden, da die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind und erst auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses über diese Frage entschieden werden kann. Zum anderen läßt die These des Lehrkommentars außer acht, daß auch bei solchen Beschuldigten und Angeklagten, die auf Grund einer Verletzung mit Haftstrafe bedrohter Tatbestände eine andere Strafe mit Freiheitsentzug zu erwarten haben, die Inhaftnahme ein wichtiges Mittel zur Gewährleistung des Erziehungszweckes sein kann. Dem trägt auch die Richtlinie Nr. 27 des Plenums des Obersten Gerichts Rechnung, in der dieser Grundsatz ausdrücklich verankert ist. (wird fortgesetzt) Fragen der Gesetzgebung Dr. NORBERT TROTZ, Dr. DOLLY RICHTER-HANNES und Dr. ADOLF HAUER, wiss. Mitarbeiter am Institut des Seeverkehrs und der Hafenwirtschaft Rostock Zur Kodifikation des Internationalen Privatrechts aus der Sicht des Seetransportrechts Die rechtswissenschaftliche Diskussion hat zur Erkenntnis des komplexen Charakters der Planung, Leitung und Organisation des gesellschaftlichen Reproduktionsprozesses mit allen seinen Leitungsebenen, Struktureinheiten und ökonomischen Beziehungen geführt und damit folgerichtig zur Schaffung eines selbständigen Wirtschaftsrechts1. Daneben bilden die Beziehungen der Bürger einenv relativ eigenständigen Regelungsbereich, der als Gegenstand des Zivilrechts anzusehen ist2. Von besonderer Bedeutung ist aber auch die Erfassung der überstaatlichen ökonomischen Beziehungen, die sich durch die Spezifik der entstehenden Vermögensverhältnisse und die besondere Methodik ihrer staatlichen Leitung abgrenzen. Der so entstehenden Gliederung dreier selbständiger Regelungsbereiche2 4 entsprechen auch die gegenwärtigen Gesetzgebungsvorhaben: das Wirt- schaftsgesetzbuch, das Zivilgesetzbuch (ZGB) und das Außenwirtschaftsgesetz (AWG)l Diese umfassenden Gesetze werden durch weitere Spezialnormative er- 1 Vgl. für viele: Heuer/Pflicke, „Aufgaben des Wirtschaftsrechts und der Wirtschaftsrechtswissenschaft bei der weiteren Gestaltung des neuen ökonomischen Systems“, Vertragssystem 1967, Heft 4, S. 193 1t.: Supranowitz, „Zu aktuellen Aufgaben der wirtschaftsrechtlichen Gesetzgebung im ökonomischen System des Sozialismus“, Staat und Recht 1968, Heft 9, S. 1299 ff. 2 Vgl. Wünsche, „Das entwickelte gesellschaftliche System des Sozialismus und das neue Zivilgesetzbuch der DDR“, Staat und Recht 1968, Heft 10, S. 1555 ff. 3 Zur Aufgliederung in drei selbständige Rechtszweige vgl. Such, „Zur Spezifik des Zivilrechts“, Wissenschaftliche Zeitschrift der Humboldt-Universität zu Berlin, Gesellschaftsund Sprachwissenschaftliche Reihe, Jg. XV (1966),* Heft 6, S. 761 ff. 4 Zum Außenwirtschaftsgesetz vgl. Kemper/Rudolph, „Zur Konzeption eines Außenhandelsgesetzes der DDR“,' NJ 1966 S. 144 ff.; Zimmermann/Enderlein, „Kolloquium zu einem Außenhandelsgesetz der DDR“, Staat und Recht 1966. Heft 7, S. 1223 ff.; Maskow, „Gegenstand und Anwendungsbereich des Außenwirtschaftsgesetzbuches der DDR (AWG)“, Recht im Außenhandel 1967, Heft 11, S. l ff. gänzt; dazu gehört für den Bereich der internationalen Austauschprozesse z. B. das Seegesetz5. Sowohl die theoretische Grenzziehung als auch die Teilung in verschiedene relativ selbständige Gesetzgebungsvorhaben darf nicht zu absolut und unter Außerachtlassung der grundlegenden gesellschaftlichen Zusammenhänge des sozialistischen Rechtssystems gesehen werden. Für das Internationale Privatrecht ergibt sich in diesem Zusammenhang die Frage nach der theoretischen Stellung und der gesetzgeberischen Zuordnung. Die Notwendigkeit der Erfassung des Kollisionsrechts in einem selbständigen Gesetz Nach einer früheren Konzeption sollten die Kollisionsnormen im ZGB geregelt werden, wobei es sich der Anlage nach um eine relativ umfassende Grundregelung des Internationalen Privatrechts der DDR handelte. Das entsprach der Auffassung von einem ZGB als dem zivilrechtlichen Basisgesetz, dem alle anderen Gesetze als lex specialis zugeordnet wurden6. Nachdem nunmehr die genannten Gesetzgebungsvorhaben selbständig nebeneinander stehen, entfällt die zentrale Stellung des ZGB. Daraus resultiert auch für das Kollisionsrecht eine neue Situation. So muß bezweifelt werden, ob die Kollisionsregelung in ein Gesetz eingefügt werden kann, das selbst nur einen Teilbereich ökonomischer Beziehungen die der Bürger regelt, nur in geringem Umfang auf Tatbestände mit internationalem Charakter angewendet wird und insofern nicht im Blickpunkt internationaler Rechtsanwen- 5 Zum Seegesetz der DDR vgl. Frenzel/Hauer/Trotz, „Zur Konzeption eines Seegesetzes“, NJ 1968 S. 369 ff. 8 Vgl. dazu z. B. Püsehel, „Die Vertragsbeziehungen im Schuldrecht des neuen ZGB“, NJ 1963 S. 209 ff. (214). 526;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 526 (NJ DDR 1969, S. 526) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 526 (NJ DDR 1969, S. 526)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Bezirksverwaltungen Verwaltungen und des Leiters der Hauptabteilung unter Berücksichtigung der konkreten KlassenkampfSituation. die äußere Sicherheit des Dienstobjektes im engen Zusammenwirken mit den Sicherungskräften des Wachregiments Feliks Dsierzynski unter allen Lagebedingungen zu verhindern, daß der Gegner Angeklagte oder Zeugen beseitigt, gewaltsam befreit öder anderweitig die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung ernsthaft stört.

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