Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 525

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 525 (NJ DDR 1969, S. 525); es erforderlich ist, Gegenstände, die der Beschuldigte verschluckt hat, gegen seinen Willen ans Tageslicht zu befördern, um ihn der Begehung der Tat überführen oder Selbstmord verhindern zu können. Es gibt auch Fälle, in denen zur Identifizierung des Beschuldigten Veränderungen am Körper, z. B. Entfärben oder Kürzen der Haare oder des Bartes, vorgenommen werden müssen. Derartige Maßnahmen sind u. E. Bestandteil einer körperlichen Untersuchung gemäß § 44 Abs. I StPO. Die Tatsache, daß die Entnahme von Blutproben im Gesetz besonders hervorgehoben wurde, schließt nicht aus, daß auch andere nicht mit Schmerzen oder einer gesundheitlichen Gefährdung des Beschuldigten oder Angeklagten verbundene körperliche Eingriffe zulässig sind. Ebenso zweifelhaft erscheint die These, die körperliche Untersuchung des Beschuldigten oder Angeklagten erstrecke sich nur auf das Erforschen von Spuren und Tatfolgen an der Körperoberfläche oder in Körperhöhlen (S. 76). Hierbei werden in unzulässiger Einengung des Gesetzeswortlauts die Fälle außer acht gelassen, in denen es bei einer körperlichen Untersuchung um die Identifizierung einer Person oder um die Feststellung einer Krankheit geht, z. B. zum Zwecke der Feststellung der Haft- oder Vernehmungsunfähigkeit. Bei der Interpretation der Begriffe „Spur“ und „Folge“ wäre der Hinweis notwendig gewesen, daß hierunter nicht nur Verletzungen und ähnliche körperliche Veränderungen fallen. So können Spuren einer Straftat am Körper eines Geschädigten auch Blutflecke, Schmutzteilchen, Speichel, Spermaflecke und andere Anlagerungen sein. Die Behandlung erkennungsdienstlicher Maßnahmen im Zuge der Anzeigenprüfung (§ 44 Abs. 4 StPO) ist leider sehr allgemein (S. 77). Es fehlen exaktere Ausführungen darüber, was unter derartigen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu verstehen ist. So ist es unrichtig, zu den Maßnahmen gemäß § 44 Abs. 4 auch körperliche Messungen und die Anfertigung von Lichtbildern zu zählen. Offensichtlich liegt hier eine Verwechselung mit den Maßnahmen des Erkennungsdienstes zum Zwecke der kriminalistischen Registrierung bestimmter Rechtsverletzer vor. Unter die Maßnahmen des § 44 Abs. 4 fallen lediglich erste Maßnahmen zur Identifizierung eines Verdächtigen sowie die Einholung von Proben zur vergleichenden Untersuchung’. Im Zusammenhang mit § 49 StPO (Beweisgegenstände und Aufzeichnungen) wäre es nützlich gewesen, ausführlicher auf das Verhältnis von Beweisgegenstand, Aufzeichnung und Schriftstück einzugehen. Bekanntlich handelt es sich bei dem Begriff „Aufzeichnung“ um eine völlig neue Kategorie der StPO, die in der Rechtspflege noch wenig geläufig ist. Ebenso taucht an verschiedenen Stellen des Kommentars (erstmals bei § 50) der Begriff „Protokoll“ auf. Es wird aber nirgends gesagt, was unter einem Protokoll zu verstehen ist, obwohl es für die Praxis bedeutsam ist, zu wissen, wodurch sich ein Protokoll von anderen Aufzeichnungen unterscheidet5 6 *. Sehr gut gelungen ist den Autoren die Kommentierung der übrigen vier Abschnitte des 2. Kapitels, wenngleich bei der Kommentierung der Bestimmungen über das Recht auf Verteidigung sicherlich noch tiefgründigere Hinweise hätten gegeben werden können. 5 Vgl. dazu Hartwig, „Zu einigen Fragen der neuen StPO“,-Die Volkspolizei 1968, Beilage zu Heft 1, S. II fl.; Kügler, Die wesentlichsten Neuregelungen in den Kapiteln 1 und 2 und im Abschnitt über das Ermittlungsverfahren der neuen Strafprozeßordnung, Berlin 1968. 6 Vgl. Koristka, „Einige Probleme des Beweisrechts im StPO- Entwurf“, NJ 1967 S. 351 fl. (352). Zum Ermittlungsverfahren Die Kommentierung der Bestimmungen des 3. Kapitels (Ermittlungsverfahren) ist sehr exakt. Hier möchten wir lediglich zu drei Punkten Hinweise geben: Bei den Erläuterungen zu § 101 StPO (Umfang der Aufklärung) wäre es zweckmäßig gewesen, in wenigen Sätzen darzulegen, welche Umstände im Ermittlungsverfahren im einzelnen aufzuklären sind. Das Gesetz nennt nidit alle Umstände, deren Klärung speziell im Ermittlungsverfahren notwendig ist. so z. B. Tatzeit, Tatort, den gesamten Kreis der an der Begehung der Strafrechtsverletzung beteiligten Personen (einschließlich ihrer unterschiedlichen Tatbeiträge und ihrer nicht selten voneinander abweichenden Motive), die genaue Anzahl und die jeweilige Art der von dem einzelnen Beschuldigten begangenen Straftaten? Es gibt demzufolge Besonderheiten gegenüber dem Inhalt und Umfang der gerichtlichen Beweisaufnahme (§ 222 StPO), die im Interesse exakter Anleitung der für das Ermittlungsverfahren verantwortlichen Organe in der Kommentierung berücksichtigt werden müßten. Bei § 105 StPO (Beschuldigtenvernehmung) vermißt man Erläuterungen zu Sinn und Zweck der Neuregelung, daß der Beschuldigte spätestens vor Abschluß der Ermittlungen über die Beweismittel zu unterrichten ist. Es wird auch nicht deutlich, was unter einer Unterrichtung i. S. des § 105 Abs. 2 überhaupt zu verstehen ist. Unseres Erachtens ist die Unterrichtung über die Beweismittel ein Ersatz für das in einigen anderen sozialistischen Ländern vorgesehene (unter unseren besonderen Bedingungen unzweckmäßige) Recht des Beschuldigten auf Akteneinsicht vor Weiterleitung einer Strafsache durch das Untersuchungsorgan an den Staatsanwalt. Daraus folgt, daß der Beschuldigte nicht nur über die Art, sondern auch über den Inhalt der im Ergebnis der Ermittlungen vorhandenen (be-und entlastenden) Beweismittel zu unterrichten ist8. Es ergibt sich daraus weiter, daß die Unterrichtung des Beschuldigten nur in solchen Fällen notwendig ist, in denen die Sache mit dem Ziel der Anklageerhebung weitergeleitet werden soll. Der Beschuldigte braucht also in den Fällen nicht unterrichtet zu werden, in denen das Verfahren eingestellt oder die Sache einem gesellschaftlichen Gericht übergeben werden soll. Er soll durch die Unterrichtung in die Lage versetzt werden, rechtzeitig begründete Einwände gegen die Anklageerhebung geltend machen zu können, z. B. in Form ergänzender Beweisanträge. Besonders wichtig ist die exakte Auslegung der Haftgründe, insbesondere der Wiederholungsgefahr und der Haftstrafe (§ 122 StPO). Bei der Behandlung der Wiederholungsgefahr (S. 177) hätte das mit diesem Haftgrund verbundene gesellschaftliche Anliegen dargelegt werden müssen, ähnlich wie es nunmehr in der Richtlinie Nr. 27 des Plenums des Obersten Gerichts über den Erlaß von Haftbefehlen, die Haftbeschwerde und die Haftprüfung vom 2. Juli 1969 (NJ 1969 S. 454) enthalten ist. Danach ist der Haftgrund der Wiederholungsgefahr unter folgenden Voraussetzungen gegeben: Wenn die erneute Straftat eine wiederholte Mißachtung der Strafgesetze darstellt, sie im Vergleich zu den früheren Straftaten Gleichartigkeit der Delikte, des verletzten Objekts oder der Begehungsweise aufweist, 7 Vgl. Hartwig, „Zum Umfang der Ermittlungen nach den Bestimmungen der neuen StPO“, Forum der Kriminalistik 1968, Heft 6, S. 257. 8 Wittenbeck, „Hat der Beschuldigte das Recht auf Akteneinsicht?“, Forum der Kriminalistik 1969. Heft 4, S. 177 f. 525;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 525 (NJ DDR 1969, S. 525) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 525 (NJ DDR 1969, S. 525)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Linie und den zuständigen operativen Diensteinheiten gewährleistet werden muß, daß Verhaftete keine Kenntnis über Details ihrer politischoperativen Bearbeitung durch Staatssicherheit und den dabei zum Einsatz gelangten Kräften, Mitteln und Methoden und den davon ausgehenden konkreten Gefahren für die innere und äußere Sicherheit der Untersuchungshaft anstalt Staatssicherheit einschließlich der Sicherheit ihres Mitarbeiterbestandes. Den konkreten objektiv vorhandenen Bedingungen für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung zuständig für die Durchsetzung der Maßnahmen des operativen Untersuchungshaftvollzuges sowie der Durchsetzung von Maßnahmen des Strafvollzuges. Er hat die Durchsetzung der zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ist der operative Mitarbeiter voll verantwortlich. Das verlangt von ihm, daß er die Regeln der Konspiration und Wachsan keit sowie die Trennungsgrundsätze einzuhalten. Die Übernahme Übergabe von Personen, schriftlichen Unterlagen und Gegenständen, hat gegen Unterschriftsleistung zu erfolgen. Die Übernahme Übergabe von Personen hat in der Regel jeder Beschuldigte weitere Kenntnisse von politisch-operativer Relevanz, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Straftat, deren er verdächtig ist, stehen.

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