Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 522

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 522 (NJ DDR 1969, S. 522); Nach unseren Erfahrungen gibt es keine rechtlichen Schwierigkeiten, wenn dem überlebenden Ehegatten die Erben des verstorbenen als Vereinbarungspartner gegenüberstehen. Das betrifft die unter 1 und 2 genannten Fälle. Ebenfalls ohne besondere Schwierigkeiten läßt sich der unter 3 genannte Fall klären, da sich der überlebende Ehegatte auf Grund seiner Erbeslegitimation im Wege der Grundbuchberichtigung ohne vorangehende Teilungsvereinbarung allein im Grundbuch eintragen lassen kann. Eine Teilungsvereinbarung kann jedoch dann notwendig sein, wenn der überlebende Ehegatte wegen persönlicher Schulden des anderen Ehegatten die Nachlaßverwaltung oder den Nachlaßkonkurs über das ererbte Vermögen beantragen will, um eventuelle Haftungsbeschränkungen geltend machen zu können., Schwieriger st dagegen die Frage zu entscheiden, wer in dem unter 4 genannten Fall „Vereinbarungspartner“ des Vorerben ist und mit wem die Teilungsvereinbarung i. S. des § 39 FGB abzuschließen ist. Diese Problematik soll an folgendem Fall dargelegt werden: Der überlebende Ehegatte verlangte eine eigentumsmäßige Trennung dessen, was ihm an dem noch anteillosen Gemeinschaftseigentum, persönlich zusteht, und zwar seinen Anteil zur Hälfte gemäß der Grundsatzregel. Wir halten die Realisierung eines solchen Anspruchs mittels einer außergerichtlichen Vereinbarung für möglich (Begründung von Bruchteilseigentum). Die Nacherben kommen allerdings u. E. als Vereinbarungspartner nicht in Frage, da für sie lediglich ein Anwartschaftsrecht auf die Erbschaft besteht und sie während dieser Zeit wohl über dieses Anwartschaftsrecht, nicht aber über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen können. Es bleibt also die Frage offen, ob der überlebende Ehegatte zugleich in seiner Eigenschaft als Vorerbe mit sich selbst die familienrechtliche Teilungsvereinbarung schließen kann oder ob dem unter dem Gesichtspunkt einer Interessenkollision das Verbot des Kontrahierens mit sich selbst nach § 181 BGB ‘entgegensteht. Der überlebende Ehegatte vereinigt in seiner Person offensichtlich zwei verschiedene Rechtsstellungen zum gleichen Vermögensobjekt: Einerseits ist er bereits seit Begründung der ehelichen Vermögensgemeinschaft anteilloser Miteigentümer am Hausgrundstück; andererseits ist er Vorerbe an der anteillosen Eigentumsbeteiligung des verstorbenen Ehegatten und als solcher der Verfügungsberechtigte im Rahmen der speziellen Vorschriften über Vor- und Nacherb-schaft (§§ 2112 ff. BGB). Da der überlebende Ehegatte nicht als Vertreter i. S. des § 181 BGB anzusehen ist, ist nach dieser Vorschrift auch keine Interessenkollision gegeben. Es liegt eine Rechtsstellung besonderer Art vor, wie sie sich letztlich aus dem sozialistischen Familienrecht ergibt. Daraus leiten wir ab, daß die Verwirklichung der Rechte des überlebenden Ehegatten nicht durch die erbrechtlichen Bestimmungen über die Vor- und Nacherbschaft beeinträchtigt werden darf. Andererseits sind aber auch die Rechte und Interessen der Nacherben vor einer etwaigen unberechtigten Schmälerung der Nachlaßsubstanz infolge unrichtiger Festlegung der Anteile zu sichern. Daran knüpft sich die Frage, ob und wie die Regelungen der §§ 2112 ff. BGB in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen der Grundbuchordnung mit den vom FGB festgelegten Rechtswirkungen der familienrechtlichen Teilungsvereinbarung in Einklang zu bringen sind. Bei ersteren sind die Rechtsänderungen mit der Eintragung in das Grundbuch verknüpft, bei letzteren ist das nicht der Fall. Nach unserer Meinung kann dieses Problem so gelöst werden, daß der Vorerbe (auch der befreite Vorerbe) zu der beabsichtigten Teilungsvereinbarung die vorherige Zustimmung (Einwilligung) des Nacherben beschafft. Die u. E. hier anwendbare Vorschrift des § 2120 BGB gibt durch die darin festgelegte Mitwirkungsverpflichtung des Nacherben dem Vorerben das Recht, vom Nacherben die vorherige Zustimmung zur Teilungsvereinbarung zu verlangen. Gleichzeitig sichert sie die sachbezogenen Interessen beider Seiten. Würde z. B. die vom überlebenden Ehegatten beabsichtigte Teilungsvereinbarung im Widerspruch zu den Grundsätzen familienrechtlicher Vermögensteilung stehen und die Rechte des Nacherben beeinträchtigen, so könnte der Nacherbe dem durch Verweigerung seiner Zustimmung entgegenwirken. Sofern seine Weigerung aber unbegründet ist, wäre für den überlebenden Ehegatten die fehlende Einwilligung des Nacherben durch Urteil auf Abgabe einer Willenserklärung herbeizuführen. Im Normalfall wird der Vorerbe zusammen mit dem Nacherben beim Staatlichen Notariat erscheinen, oder der Vorerbe legt die Einwilligungserklärung des Nacherben in öffentlich beglaubigter Form (§ 2120 BGB) bei der Beurkundung der Teilungsvereinbarung dem Notar vor. Auch im Hinblick auf die nicht unkomplizierten Besonderheiten der Vor- und Nacherbschaft würde dieser Lösungsweg sowohl zu einer höheren Rechtssicherheit als auch zu einer Erleichterung der sonst erforderlichen umfangreichen Nachprüfungen und Untersuchungen durch den Notar und den Liegenschaftsdienst führen. Solche Probleme, wie sie sich z. B. aus den Unterschiedlichkeiten der Vorerbschaft und „befreiten“ Vorerbschaft, des Eingetragenseins oder Nichteingetragenseins des Nacherbenrechts im Grundbuch, der relativen Unwirksamkeit der Verfügungen des Vorerben (§ 2113 Abs. 2 BGB) und der Zustimmungsbedürftigkeit zu unentgeltlichen Verfügungen des befreiten Vorerben (§§ 2136, 2113 Abs. 2 BGB) speziell im Grundbuchverkehr ergeben, würden für den Fall der familienrechtlichen Teilungsvereinbarung weitgehend an Bedeutung verlieren. Neuerscheinungen in der Schriftenreihe „Politik aktuell" Hans Pirsch / Karlfried Pröger / Max Schmidt: Monopolherrschaft und Neonazismus in Westdeutschland Staatsverlag der DDR, Berlin 1969 Etwa 112 Seiten; Preis: 2M. An Hand des Renazifizierungsprozesses in Westdeutschland, der verschärften Revanche- und Expansionsbestrebungen des westdeutschen Imperialismus wird nachgewiesen, daß in der unheilveilen Kontinuität der imperialistischen Politik die ihr innewohnende Tendenz zum Faschismus immer wieder zum Durchbruch kommt. Der Faschismus in Gestalt des Neonazismus durchdringt heute in zunehmendem Maße alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens in der Bundesrepublik. Die Autoren legen u. a. dar, wer die Träger und Stützen des Neonazismus sind, beschäftigen sich mit der Rolle der NP und untersuchen, wie sich die rechten SP-Führer zum Neonazismus verhalten. Wolfgang Menzel j Ekkehard Licberam: Boner Wahlen 69 Schein und Wirklichkeit Staatsverlag der DDR, Berlin 1969 128 Seiten; Preis: 2 M. Am 28. September 1969 wird in der westdeutschen Bundesrepublik ein neuer Bundestag gewählt. Die Bundestagsparteien, die, zusammen mit den organisierten Neonazis, die politische Linie des staatsmonopolistischen Herrschaftssystems vertreten, unternehmen den Versuch, vor den Wahlen innere Geschlossenheit und Stärke zur Schau zu tragen. Die Verfasser durchleuchten das System der imperialistischen Herrschaft, in dem Parlamente und Wahlen verdecken sollen, daß die mit den Wählerstimmen der Form nach sanktionierte staatliche Macht ausschließlich von den Monopolen bestimmt wird. Es wird nachgewiesen, daß das derzeit geltende westdeutsche Wahlrecht undemokratisch ist und daß die Auseinandersetzungen um die sog. Wahlrechtsreform deren reaktionären Charakter verschleiern sollen. 522;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 522 (NJ DDR 1969, S. 522) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 522 (NJ DDR 1969, S. 522)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Einsatz der und der Arbeit mit operativen Legenden und Kombinationen den zweckmäßigen Einsatz aller anderen, dem Staatssicherheit zur Verfügung stehenden Kräfte, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu erreichen, stellen besondere Anforderungen an die allgemein soziale Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen als soziales Phänomen.

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