Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 510

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 510 (NJ DDR 1969, S. 510); umfassende gerichtliche Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit der §§ 1 und 11 Abs. 1 des Einweisungsgesetzes. Die vom Kreisgericht unterlassene Beweisaufnahme war daher vom Senat nachzuholen. In Würdigung des Beweisergebnisses, insbesondere der gutachterlichen Äußerung des Chefarztes der Fachabteilung Psychiatrie des Bezirkskrankenhauses und der ergänzenden Darlegungen des Sachverständigen im Termin, stellte der Senat fest, daß es sich bei dem Antragsteller um einen seit etwa vier Jahren Alkoholmißbrauch betreibenden chronischen Alkoholiker handelt, bei dem die Neigung zu wahnhaft eifersüchtigen Reaktionen und ein zunehmender Affektstau besteht. Bei ihm ist infolge des lang andauernden Alkoholmißbrauchs eine so schwere Fehlentwicklung der Persönlichkeit eingetreten, daß diese Krankheitswert hat und der Antragsgegner daher als Kranker i. S. des § 1 des Einweisungsgesetzes zu bezeichnen ist. Der Antragsgegner war am 2. Februar 1968 wegen des dringenden Verdachts eines beginnenden Delirium tremens bei chronischem Alkoholismus und weil er mehrfach Suizidversuche unternommen und seiner Ehefrau und seinen Kindern wiederholt mit Umbringen gedroht und diese tätlich mißhandelt hatte, ärztlicherseits zwangsweise in das Krankenhaus für Neurologie und Psychiatrie eingewiesen worden. Nach nahezu viermo-natiger stationärer Entwöhnungsbehandlung war er am 31. Mai 1968 mit der Weisung, jeglichen Alkoholgenuß zu unterlassen und täglich zwei Tabletten Disulfiram einzunehmen, entlassen worden. Bereits am 20. Juli 1968 mußte er im Zustand eines Delirium tremens bei einem Blutalkoholgehalt von etwa 3 Promille erneut zwangsweise eingewiesen werden, nunmehr auf der Grundlage von § 6 des Einweisungsgesetzes. Der Senat hatte weiterhin zu prüfen, ob beim Antragsgegner die für die Einweisung erforderlichen Voraussetzungen (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes) vorliegen. Wie die Beweisaufnahme ergab, hat der Antragsgegner die Fähigkeit verloren, seinen Alkoholkonsum nach für das konfliktlose Zusammenleben der Bürger notwendigen und vernünftigen Gesichtspunkten zu steuern. Nach der stationären ärztlichen Behandlung zeigte sich, daß der Antragsgegner nicht gewillt war, die ärztlichen Weisungen zu befolgen. Von den zur Unterstützung des Gesundungsprozesses ihm mitgegebenen Tabletten hatte er nicht eine genommen. Bereits anläßlich eines Besuchs seiner Ehefrau hatte er schon vor seiner Entlassung erklärt, daß er auch weiterhin dem Alkohol zusprechen werde. Schon am Tage nach der Entlassung nahm er erhebliche Mengen Alkohol zu sich. Das setzte sich bis zu seiner erneuten Einweisung fort. Schließlich wurde er mit einem sehr hohen Blutalkoholspiegel wieder ins Krankenhaus eingeliefert. Infolge seiner kritiklosen Einstellung zum Alkohol kam es bei ihm trotz seiner Kenntnis von der Lebensgefährlichkeit eines Delirium tremens zum erneuten Alkoholmißbrauch, so daß eine ernsthafte, konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Antragsgegners i. S. des § 11 Abs. 1 des Einweisungsgesetzes besteht. Hinsichtlich der weiteren Alternativen des § 11 Abs. 1 sieht der Senat als erwiesen an, daß der Antragsgegner wiederholt ernsthafte Tötungsdrohungen gegenüber seiner Ehefrau und den Kindern äußerte und von Suizidabsichten sprach. Er hat auch seine Ehefrau grob mißhandelt (durch Faustschläge, Fußtritte, Würgen) und das eheliche Zusammenleben durch wahnhaft übersteigerte Eifersuchtsszenen gestört. Es besteht deshalb tatsächlich die ernste Gefahr, daß der Antragsgegner aus dem durch seine abnorme Fehlentwicklung infolge chronischen Alkoholismüs resultierenden zunehmenden Affektstau seine Tötungsdrohungen verwirklicht. Damit liegen die Voraussetzungen der Einweisung Notwendigkeit des Schutzes von Leben und Gesundheit des Antragsgegners und eine ernste Gefahr für andere Personen vor. §25 Abs. 3 LPG-Ges.; §2 der 1. DVO zum LPG-Ges. vom 27. November 1959 (GBl. I S. 905). 1. Der Antrag auf Durchführung eines Stundungsverfahrens nach § 25 Abs. 3 LPG-Ges. kann vom Schuldner bereits in dem Verfahren gestellt werden, in dem der Gläubiger die Forderung geltend macht. 2. Stundungsmaßnahmen nach § 25 Abs. 3 LPG-Ges. sind zeitlich nicht begrenzt. Das Gericht hat jedoch jährlich von Amts wegen zu prüfen, ob die angeordneten Maßnahmen noch notwendig sind. BG Schwerin, Bcschl. vom 10. Juni 1969 BCR 10/69. Der Antragsteller, der Mitglied einer LPG ist, schuldet der Antragsgegnerin 1 830 M aus einer Hypothek, die auf seinem landwirtschaftlichen Grundstück ruht. Nachdem die Antragsgegnerin diesen Betrag durch Klagerhebung geltend gemacht hatte, hat der Antragsteller für den Fall der Verurteilung Stundung beantragt und sich bereit erklärt, die Forderung mit Raten von monatlich 20 M zu begleichen. Das Kreisgericht hat diesem Stundungsantrag entsprochen. Die Antragsgegnerin hat dagegen Beschwerde eingelegt und beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, hilfsweise die Ratenzahlungen angemessen zu erhöhen. Die Beschwerde ist nur insoweit begründet, als höhere Raten verlangt werden. Aus den Gründen: Die geltend gemachte Forderung ist am 6. März 1952 entstanden. Hinsichtlich der Durchführung eines Stundungsverfahrens finden unabhängig vom Zeitpunkt der Entstehung der Schuld dann, wenn ein Genossenschaftsbauer Schuldner ist und die Forderung aus einer Grundstücksbelastung geltend gemacht wird, §25 Abs. 3 LPG-Ges. und § 2 der 1. DVO zum LPG-Ges. Anwendung. Im vorliegenden Verfahren geht es vor allem um die Frage, inwieweit in einem laufenden Verfahren, wie es die Antragsgegnerin durch die Erhebung der Klage gegen den Antragsteller anhängig gemacht hat, der Antrag auf Stundung gestellt werden kann. Nach § 2 Abs. 1 der 1. DVO zum LPG-Ges. ist der Antrag auf Durchführung eines Stundungsverfahrens unabhängig davon zulässig, ob über die Forderung ein Vollstreckungstitel vorliegt oder nicht. Er kann also jederzeit und damit auch während eines Verfahrens gestellt werden. Das Kreisgericht hat daher zu Recht während des von der Antragsgegnerin anhängig gemachten Verfahrens über den Stundungsantrag des Antragstellers mitverhandelt und entschieden. Maßgebend für die Entscheidung über derartige Anträge sind nach § 25 Abs. 3 LPG-Ges. und § 2 Abs. 2 der 1. DVO zum LPG-Ges. die vermögensrechtlichen bzw. wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des’Antragstellers lassen es zu, daß er die Forderung der Antragsgegnerin mit monatlichen Raten von 30 M begleicht (wird ausgeführt). Der Auffassung der Antragsgegnerin, daß nach § 25 Abs. 3 LPG-Ges. eine Stundung nur auf die Dauer eines Jahres ausgesprochen werden kann, kann nicht gefolgt werden. Sowohl nach § 25 Abs. 3 LPG-Ges. als auch nach § 5 der 1. DVO zum LPG-Ges. hat das Gericht die angeordneten Maßnahmen im vorliegenden Verfahr ren die Anordnung der monatlichen Ratenzahlungen 519;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 510 (NJ DDR 1969, S. 510) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 510 (NJ DDR 1969, S. 510)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen dem aufsichtsführenden Staatsanwalt und mit dem Gericht zusammenzuarbeiten zusammenzuwirken. Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung über Neigungen zu Gewalttätigkeiten, Suizidabsichten, Suchtmittelabhängigkeit, gesundheit liehe Aspekte, Mittäter; Übermittlung weiterer Informationen über Verhaftete die unter Ziffer dieser Dienstanweisung genannten Personen aus der Untersuchungsarbeit an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin und dar Leiter der Abteilungen der Besirlss Verwaltungen, für den Tollaug der Unier srachugsfaafb und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Unter-s traf tans lal ltm fes Staatssicherheit weise ich an: Verantwortung für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung bei Eintritt von besonderen Situationen, wie Lageeinschätzung, Sofortmaßnahmen, Herstellen der Handlungsbereitschaft der Abteilung, Meldetätigkeit, Absperrmaßnahmen, Einsatz von spezifisch ausgebildeten Kräften, Bekämpfungsmaßnahmen und anderen auf der Grundlage von Untersuchungs-sowie auch anderen operativen Ergebnissen vielfältige, teilweise sehr aufwendige Maßnahmen durchgeführt, die dazu beitrugen, gegnerische Versuche der Verletzung völkerrechtlicher Abkommen sowie der Einmischung in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem weitere Möglichkeiten der Herstellung von Verbindungen und Kontakten mit feindlicher Zielstellung zwischen Kräften des Westens, Bürgern und Bürgern sozialistischer Staaten sowohl auf dem Gebiet der analytischen Arbeit müssen die Leiter und die mittleren leitenden Kader wesentlich stärker wirksam werden und die operativen Mitarbeiter zielgerichteter qualifizieren.

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