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Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 508

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 508 (NJ DDR 1969, S. 508); gelung des § 181 BGB, wonach ein Vertreter, soweit ihm nicht ein anderes gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen kann, wenn es nicht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. Das letztere setzt auch voraus, daß es sich um die Erfüllung eines nach Grund und Höhe eindeutigen und unstreitigen Anspruchs handelt. Das war hinsichtlich eines Ausgleichsanspruchs zumindest der Höhe nach nicht gegeben. Die Vorerbin hätte hierzu die Zustimmung der Nacherben einholen und, wenn sie von ihnen verweigert worden wäre, diese auf Zustimmung verklagen müssen. Bei dieser Sachlage war für das Bezirksgericht auch keinerlei Anlaß gegeben, die Verklagte in Anwendung des § 139 ZPO zu befragen, ob nicht doch etwa ein bestehender Ausgleichsanspruch aus dem Nachlaß befriedigt worden sei. §§256, 287 ZPO; 847 BGB; §11 der Gesetzes zur Änderung und Ergänzung strafrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen vom 17. April 1963 (GBl. I S. 65) in Verbindung mit §§ 564, 565 ZPO. 1. Dem Zivilprozeßrecht der DDR sind bedingte Leistungsurteile fremd. 2. Ein Feststellungsurteil ist nicht nur dann möglich, wenn das gesamte zwischen den Parteien entstandene Rechtsverhältnis festgestellt werden soll, sondern auch dann, wenn einzelne sich möglicherweise aus ihm künftig ergebende Leistungspflichten, deren Entstehungsmöglichkeit der Verklagte bestreitet oder die nur bei künftigem Eintreten gewisser Voraussetzungen beansprucht werden können, festzustellen sind. Ein Feststellungsurteil ist unter den Voraussetzungen des § 256 ZPO auch im Betragsverfahren zulässig. Dies gilt auch nach Verweisung aus dem Strafverfahren. 3. Das Feststellungsurteil bedarf eines entsprechenden Antrags. Das Kassationsgericht muß daher, wenn es statt des ergangenen Leistungsurteils ein Feststellungsurteil für erforderlich hält, die Sache zurückverweisen. 4. Das Kassationsgericht kann über die Höhe des Schmerzengeldes durch Zurückweisung der Berufung selbst entscheiden, wenn der vom Kreisgericht zuerkannte Betrag an der unteren Grenze des Angemessenen lag, vom Bezirksgericht aber auf die Berufung hin herabgesetzt worden ist. OG, Urt. vom 20. September 1968 2 Zz 24/68. Der Verklagte hat im Zustand der beeinträchtigten Fahrtüchtigkeit den Kläger mit seinem Motorroller überfahren und dabei erheblich verletzt. Deshalb hat ihn das Militärgericht zu einer Freiheitsstrafe und dem Grunde nach zum Schadenersatz verurteilt. Zur Entscheidung über dessen Höhe hat es die Sache an das Kreisgericht verwiesen. Der Kläger hat geltend gemacht, er könne infolge des Unfalls sein Studium an der Technischen Universität erst ein Jahr später beenden. Hierdurch entgehe ihm ein Arbeitseinkommen von 4 632 M. Bei den schweren und schmerzhaften Verletzungen, die für längere Zeit eine Teilnahme an Kulturveranstaltungen und jegliche sportliche Betätigung ausgeschlossen hätten, sei ein Schmerzensgeld von 5 000 M angemessen. Der Kläger hat deshalb die Verurteilung des Verklagten zur Zahlung von 4 632 M Schadenersatz für Einbuße von Arbeitsverdienst und von 5 000 M Schmerzensgeld beantragt. Hilfsweise hat er den Antrag gestellt, ihm den Schadenersatz erst ab 1. März 1971 zuzuerkennen. Der Verklagte hat den Schadenersatzanspruch voll, den Anspruch auf Schmerzensgeld aber nur in Höhe von 1 500 M anerkannt, da dieser überhöht sei. Das Kreisgericht hat dem Antrag auf Ersatz der Gehaltseinbuße in voller Höhe entsprochen, Schmerzensgeld dagegen nur in Höhe von 2 500 M zuerkannt. Auf die Berufung des Verklagten hat das Bezirksgericht den Antrag des Klägers auf Schadenersatz für Arbeitsverdienstausfall abgewiesen, jedoch auf seinen Hilfsantrag den Verklagten verurteilt, am 1. März 1971 4 632 M an den Kläger zu zahlen, „falls der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt sein Studium erfolgreich beendet hat“. Den Betrag des Schmerzensgeldes hat es auf 2 000 M herabgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich, soweit es sich um die Zuerkennung des Schadenersatzes für Arbeitsverdienstausfall unter einer Bedingung und die Abänderung des Ausspruchs des Kreisgerichts über das Schmerzensgeld handelt, der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Dem Zivilprozeßrecht der DDR sind, wie der Kassationsantrag zutreffend ausführt, bedingte Leistungsurteile fremd, ganz abgesehen davon, daß keine der beiden Parteien den Erlaß eines solchen Urteils beantragt hat. Im übrigen würde die hier formulierte Bedingung zu völlig abzulehnenden und vom Bezirksgericht sicherlich auch nicht gewollten Ergebnissen führen können. Das ergibt sich zunächst daraus, daß die im Urteil auferlegte Leistung doppelt bedingt ist. Nach dem Wortlaut des Urteilsspruchs hängt die .Zahlung der 4 632 M nicht nur davon ab, daß der Kläger „sein Studium erfolgreich beendet“, womit wohl das Bestehen der Diplomprüfung gemeint ist, sondern auch davon, daß dies bis zum 1. März 1971 geschieht. Besteht er die Prüfung aus welchen Gründen auch immer erst später, so würde das nach dem Wortlaut des Urteilsspruchs die Zahlungspflicht des Verklagten nicht nur aufschieben, sondern überhaupt wegfallen lassen, also ohne jeden sachlichen Grund den völligen Verlust eines ihm an sich auch nach Auffassung des Bezirksgerichts grundsätzlich zustehenden Rechts herbeiführen. Die Terminsetzung hat also nur einen Sinn, wenn der Verklagte entsprechend dem Eventualantrag des Klägers und auch dem Berufungsantrag des Verklagten unbedingt zur Zahlung des Betrags von 4 632 M verurteilt werden soll, nicht aber dann, wenn seine Leistungspflicht von Bedingungen oder Voraussetzungen abhängt. Aber auch die einfache Bedingung in der im Berufungsurteil ausgesprochenen Form, der Abhängigkeit jeder Leistungspflicht vom Bestehen der Prüfung, führt zu sachwidrigen Ergebnissen. Selbst wenn der Kläger die Prüfung nicht bestehen oder sich ihr nicht unterziehen, sein Studienziel also nicht erreichen sollte, ist gemäß dem Grundrecht jedes Bürgers auf Arbeit (Art. 24 der Verfassung) in unserer sozialistischen Gesellschaftsordnung gewährleistet, daß der Kläger ein Arbeitsrechtsverhältnis eingehen, also Arbeitsverdienst erzielen wird. Auch in diesem Fall würde also die durch den Unfall verursachte Studienunterbrechung eine Verzögerung und damit Entgang von Arbeitsverdienst zur Folge haben nur der Betrag des Verdienstes würde bei Nichterreichung des Studienziels voraussichtlich geringer sein. Es ist also in keinem Fall gerechtfertigt, ihm das Recht auf Ersatz für Arbeitsverdienstentgang abzusprechen, nur die Höhe des Betrags und der Zeitpunkt seiner Fälligkeit sind noch ungewiß. Es besteht also zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis, nämlich das der Schadenersatzpflicht des Verklagten für Arbeitsverdienstentgang des Klägers, dessen Leistungsauswirkung die Zahlung des Betrags erst in der Zukunft, nämlich bei Beendigung des Studiums des Klägers, festgesetzt werden kann. Diese Rechtslage;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 508 (NJ DDR 1969, S. 508) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 508 (NJ DDR 1969, S. 508)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Die objektive und umfassende Eewsis-würdigung als Bestandteil und wichtige Methode der Qualifizierung der Beweisführung als Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit ist selbstverständlich an die strafprozessuale Voraussetzunq des Vorliecens eines der. im aufgeführten Anlässe gebunden. Der Anlaß ist in den Ermittlungsakten euszuWeisen. In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Besuchs mit diplomatischen Vertretern - Strafvollzug Vordruck - Gesundheitsunterlagen - alle angefertigten Informationen und Dokumentationen zum Verhalten und Auftreten des Inhaftierten in der Zur politisch-operativen Zusammenarbeit der Abteilungen und insbesondere auf der Ebene des Referates operativer Vollzug der Abteilung mit dem Untersuchungsführer der Abteilung. Die in der Fachschulabschlußarbeit behandelten einzelnen Bereiche der Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und anderer operativer Diensteinheiten unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten im Prozeß der Untersuchung politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse mit bekannten tatverdächtigen Personen bei Versuchen von Bürgern der zur Erreichung ihrer Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und die Gewährleistung der inneren und äußeren Sicherheit der Dienstobjekte der Abteilungen zu fordern und durch geeignete Maßnahmen zu verahhssen.

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