Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 506

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 506 (NJ DDR 1969, S. 506); Verfahren über die materielle Verantwortlichkeit von Werktätigen durch die Kreisgerichte im 2. Quartal 1969 entgegen. Die Auswertung wird im 3. Quartal 1969 fort- gesetzt und ist eine wichtige Grundlage für die dem Plenum vorzulegende Analyse der Rechtsprechung auf diesem Gebiet. Rechtsprechung Strafrecht §§ 42, 33 Abs. 2, 38 Abs. 1 StGB. Die Arbeitserziehung ist zwar eine Strafe mit Freiheitsentzug, aber keine Freiheitsstrafe i. S. der §§ 39, 40 StGB. Sie kann deshalb bei einer Verurteilung auf Bewährung nicht für den Fall der schuldhaften Nichterfüllung der Bewährungspflichten angedroht werden. BG Erfurt, Urt. vom 31. März 1969 Kass. S 4/69. Das Kreisgericht hat festgestellt, daß sich der Angeklagte seit seiner Entlassung aus dem Jugendwerkhof am 31. Juli 1968 aus Arbeitsscheu einer geregelten Arbeit hartnäckig entzogen hat, obwohl er arbeitsfähig war. Es hat den Angeklagten deshalb wegen eines Vergehens der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten (§ 249 Abs. 1 StGB) auf Bewährung verurteilt und ihn zur Bewährung am Arbeitsplatz verpflichtet. Für den Fall der schuldhaften Verletzung der mit der Verurteilung auf Bewährung verbundenen Pflichten hat es Arbeitserziehung angedroht. Gegen diese Entscheidung richtet sich der zugunsten des Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Staatsanwalts des Bezirks, mit dem unrichtige Anwendung des § 33 StGB gerügt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht ist in seiner Entscheidung fehlerhaft davon ausgegangen, daß die Arbeitserziehung gemäß §42 StGB eine Freiheitsstrafe ist. Es hat damit die Regelungen des Strafgesetzbuchs über die mit Freiheitsentzug verbundenen Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht beachtet. Aus dem 4. Abschnitt des 3. Kapitels des StGB (Allgemeiner Teil) ergibt sich, daß die Arbeitserziehung nicht eine besondere Art von Freiheitsstrafe ist. § 38 StGB führt sie vielmehr neben der Freiheitsstrafe und der Haftstrafe als spezielle Art einer Strafe mit Freiheitsentzug an. Die bei Verurteilung auf Bewährung für den Fall der schuldhaften Verletzung der Bewährungspflichten anzudrohende Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit kann deshalb nicht irgendeine Strafe mit Freiheitsentzug sein, sondern muß nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 33 Abs. 2 StGB immer eine Freiheitsstrafe i. S. der §§ 39, 40 StGB sein. Außerdem ist die Androhung der Arbeitserziehung auch deshalb nicht möglich, weil nach §33 Abs. 2 StGB immer eine Strafe von ganz bestimmter Dauer anzudrohen ist, während die Arbeitserziehung gemäß § 42 StGB innerhalb der gesetzlichen Untergrenze von einem Jahr und der gesetzlichen Obergrenze von zwei bzw. fünf Jahren (vgl. § 249 Abs. 1 und 3 StGB) eine Strafe von unbestimmter Dauer ist. Die Entscheidung war daher aufzuheben und die Sache an das Kreisgericht zurückzuverweisen. §§ 214, 220 StGB; § 257 StPO. 1. Unter dem Begriff „wegen seiner staatlichen Tätigkeit“ wird in §§214, 220 StGB nur derjenige Bürger erfaßt und strafrechtlich geschützt, der eine ganz be- stimmte staatliche Funktion wahrzunehmen hat, wie sie durch die Verfassung der DDR sowie weitere staatsrechtliche Normen den Organen der Arbeiter-und-Bauern-Macht übertragen ist. Dazu gehören nicht LPG-Vorsitzende, Mitglieder von LPG-Vorständen sowie Leiter von Brigaden und anderen Arbeitsbereichen der LPG. Diese Personen sind durch die Tatbestände der §§ 214, 220 StGB insoweit geschützt, als sie „wegen ihrer gesellschaftlichen Tätigkeit“ angegriffen werden. 2. Auch bei Tätern, die sich schuldhaft in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzten und in diesem Zustand eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen haben (§ 15 Abs. 3 StGB), ist, sofern die Voraussetzungen des § 257 StPO vorliegen, die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens möglich. Die Erklärung des Beschuldigten, er könne sich wegen seiner Trunkenheit nicht an das Geschehen erinnern, kann nicht dem Bestreiten der Tat gleichgesetzt werden. BG Frankfurt (Oder), Urt. vom 6. Januar 1969 Kass. S 35/68. Der Angeklagte ging am 23. August 1968 im volltrunkenen Zustand auf den Hof der LPG in G. und fragte den Leiter der Traktorenbrigade, den Zeugen S., ob er als Schichttraktorist arbeiten könne. Der Zeuge erwiderte, er solle am nächsten Tag wiederkommen. Daraufhin sagte der Angeklagte mehrmals lautstark: „Ihr Schweine, Faschisten, dich schlage ich auch noch tot.“ Diese Worte unterstrich er mit einer drohenden Haltung. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen Stäatsverleumdung in Tateinheit mit Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit (§§ 220 Abs. 1 Ziff. 2, 214 Abs. 1, 15 Abs. 3 StGB). Gegen diese Entscheidung richtet sich der zugunsten des Angeklagten gestellte Kassation'santrag des Direktors des Bezirksgerichts. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht begründet die Anwendung der Tatbestände der Staatsverleumdung und Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit damit, daß der Angeklagte den Zeugen S. in seiner Eigenschaft als Brigadier der LPG „wegen seiner staatlichen Tätigkeit“ angegriffen habe. Diese Auffassung entspricht nicht dem Anliegen der Tatbestände der §§ 214 und 220 StGB. Mit dem Tatbestandsmerkmal „wegen ihrer staatlichen Tätigkeit“ wird nur der Personenkreis erfaßt, der eine ganz bestimmte staatliche Funktion wahrzunehmen hat, die durch die Verfassung der DDR sowie weitere staatsrechtliche Normen den Organen der Arbeiter-und-Bauern-Macht übertragen ist. Eine staatliche Funktion üben aber weder LPG-Vorsitzende noch Mitglieder des LPG-Vorstandes und schon gar nicht Leiter von Brigaden oder anderen Arbeitsbereichen der LPG aus. Diese Personen sind durch die Tatbestände der §§ 214 und 220 StGB jedoch dann geschützt, wenn sie „wegen ihrer gesellschaftlichen Tätigkeit“ in der in §§ 214, 220 StGB beschriebenen Weise angegriffen werden. Daß im vorliegenden Fall der Angeklagte den Zeugen;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 506 (NJ DDR 1969, S. 506) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 506 (NJ DDR 1969, S. 506)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

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