Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 500

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 500 (NJ DDR 1969, S. 500); vor, so ist unter Beachtung der Gesamtsituation in jedem Fall zu prüfen, ob die unmittelbare Gefahr eines schweren Verkehrsunfalls gegeben war. Das wäre beispielsweise zu bejahen, wenn ein mit Personen besetzter Begleiterwagen vom Ablaufberg gelassen wird, dabei auf eine Wagengruppe aufläuft und entgleist, wodurch geringer Sachschaden entsteht, aber darüber hinaus eine akute Gefahr für das Leben und die Gesund- heit der im Wagen befindlichen Menschen hervorgerufen wurde. Andererseits wäre eine solche Gefahr nicht gegeben, wenn eine Rangierabteilung mit einer Geschwindigkeit von 5 km/h auf einen Prellbock auffährt, wobei geringer Sachschaden eintritt, aber schwerwiegende Folgen auf Grund der wirkenden Kräfte'und der vorliegenden Bedingungen nicht hätten verursacht werden können. HORST BERNHARDT, Direktor des Kreisgerichts Freital ■ Wann sind ehrverletzende Äußerungen einer Prozeßpartei Beleidigung bzw. Verleumdung? Der Tatbestand der Beleidigung ist nach § 137 StGB dann erfüllt, wenn die persönliche Würde eines Menschen durch Beschimpfungen, Tätlichkeiten, unsittliche Belästigungen oder andere Handlungen grob mißachtet wird. Danach ist nicht jede persönliche Auseinandersetzung, die mit scharfen Worten geführt wird, eine Beleidigung. Vielmehr müssen Handlungen der in § 137 StGB aufgeführten Begehungsart vorliegen, die eine grobe Mißachtung der persönlichen Würde eines Menschen darstellen. Die Handlungen müssen tatsächlich geeignet sein, die allgemeine Wertschätzung eines Menschen im Zusammenleben in der Gemeinschaft herabzusetzen und damit auch das Ehrgefühl des einzelnen und das Bewußtsein seiner Gleichberechtigung zu verletzen. Erst wenn das Wesen und der Inhalt der Handlung sowohl nach den äußeren Umständen als auch nach den Beweggründen des Täters in jedem Einzelfall genau geprüft wird, kann die Abgrenzung zwischen der Beleidigung als Rechtsverletzung (Verfehlung oder Vergehen) und einem sonstigen, nicht tatbestandsmäßigen Konflikt erfolgen. Kriterium für diese Abgrenzung ist das Tatbestandsmerkmal der groben Mißachtung. So können z. B. die zur Charakterisierung einer Person benutzten Worte zwar ausdrücken, daß diese Person keine Anerkennung genießt; die bloße Nichtanerkennung des anderen ist jedoch noch keine grobe Mißachtung i. S. des § 137 StGB. Liegt dieses Merkmal nicht vor, dann ist eine Verfehlung nicht gegeben. Die Schiedskommission kann in diesen Fällen entsprechend § 31 Abs. 3 SchKO den Antrag auf Beratung wegen einer Beleidigung durch Beschluß zurückweisen bzw. in der Beratung gemäß § 17 Abs. 2 SchKO (ggf. § 35 Abs. 4 SchKO) durch begründeten Beschluß feststellen, daß eine Verfehlung nicht vorliegt. Besondere Bedeutung erlangt das Tatbestandsmerkmal der groben Mißachtung in den Fällen, in denen in einem gerichtlichen Verfahren Äußerungen mit dem Charakter einer Beschimpfung getan werden, um den Angriff der gegnerischen Prozeßpartei abzuwehren, also z. B. die Äußerung, der Kläger sei ein notorischer Lügner. Dabei kann es sich natürlich auch um eine leichtfertig, vorgebrachte, nicht beweisbare Behauptung i. S. des § 138 StGB (Verleumdung) handeln. Nach § 193 StGB (alt) waren solche Äußerungen einer Partei nur dann strafbar, wenn sich aus ihrer Form oder aus den Umständen, unter denen sie geschah, eine Beleidigung ergab. Im neuen StGB ist eine derartige Bestimmung über die Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht enthalten. Deshalb ist es notwendig, Kriterien für die Abgrenzung zwischen unsachlichen Äußerungen im Prozeß einerseits und Beleidigungen bzw. Verleumdungen andererseits zu finden. Im Kreis Freital sind bei den Schiedskommissionen in mehreren Fällen Beratungen wegen Beleidigungen be- antragt worden, um Bürger wegen bestimmter Äußerungen als Partei in einem gerichtlichen Verfahren zur Rechenschaft zu ziehen. Im Regelfall stellen solche Äußerungen keine grobe Mißachtung der Würde der Person des anderen dar. Wenn sie keine weiteren negativen Auswirkungen hinterlassen und lediglich dazu dienen sollten, die Gegenpartei zu charakterisieren, werden sie nicht als Beleidigung angesehen. Auch wenn das Vorliegen einer Beleidigung nicht von einer ausdrücklichen Beleidigungsabsicht des Täters abhängt, müssen bei der Beurteilung seiner Handlung die Beweggründe und die Anlässe für die Äußerungen untersucht werden. Daraus lassen sich wesentliche Rück-schlüssse auf die Auswirkungen der bestimmten Handlung in den Beziehungen innerhalb der Gemeinschaft ziehen. Ergibt sich nach verantwortungsbewußter Prüfung, daß mit der den Gegenstand des Antrags bildenden Äußerung bzw. Behauptung nicht die persönliche Würde des Antragstellers grob mißachtet wurde, so liegt es auch im gesellschaftlichen Interesse, wenn die Schiedskommission den Antrag zurückweist. Dadurch wird gesichert, daß nicht jedes unsachliche Wort, das aus einer gewissen Verärgerung oder zur Verteidigung gegen einen Angriff der gegnerischen Prozeßpartei gebraucht wurde, zu einer Beratung vor der Schiedskommission führt. Ähnlich sind auch Verleumdungen gemäß § 138 StGB zu behandeln. Werden vom Fall des Vorbringens von ehrverletzenden Unwahrheiten wider besseres Wissen abgesehen in einem gerichtlichen Verfahren nicht beweisbare Behauptungen vorgebracht, so ist für das Vorliegen einer Verleumdung das Kriterium der Leichtfertigkeit maßgebend. Behauptet z. B. eine Prozeßpartei, die Gegenpartei habe in den Prozeß eine gefälschte Urkunde eingeführt und. folglich einen Prozeßbetrug begangen, so liegt keine Verleumdung vor, wenn der Vortragende sich vorher wie es die zwischenmenschlichen Beziehungen in der sozialistischen Gesellschaft erfordern verantwortungsbewußt vergewissert hat, daß seine Behauptung hinsichtlich der gefälschten Urkunde der Wahrheit entspricht, und aus dieser Einstellung heraus seine Äußerung vorgetragen, also nicht leichtfertig gehandelt hat. Zum 20. Jahrestag der DDR erscheint im Staatsverlag: Bilanz unserer Erfolge 20 Jahre DDR in Zahlen und Fakten Herausgegeben von der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik Etwa ISO Seiten; Preis: etwa 2,80 M Mit beweiskräftigen Tabellen, einprägsamen Grafiken und faktenreicben Texten ausgestattet, gibt die Broschüre einen Überblick über die 20jährige erfolgreiche Entwicklung der DDR 500;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 500 (NJ DDR 1969, S. 500) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 500 (NJ DDR 1969, S. 500)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

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