Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 50

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 50 (NJ DDR 1969, S. 50); der mit dem Maßstab „reiner“ Vorsatztaten noch mit dem „reiner“ Fahrlässigkeitsstraftaten gemessen werden können. Vergleicht man die Fälle der §§ 121 Abs. 2 Ziff. 2 und 122 Abs. 3 Ziff. 2 StGB mit § 116 Abs. 2 StGB, so könnte gefolgert werden, daß der Fahrlässigkeitstäter härter als der Vorsatztäter bestraft wird. Eine solche Schlußfolgerung hält aber genaueren Überlegungen nicht stand. ■ Es ist sicher unbestritten, daß das Wesen einer schweren Körperverletzung im Sinne des §116 Abs. 2 StGB nicht ohne weiteres auf eine Stufe mit einer Vergewaltigung im schweren Fall und auch nidit auf eine Stufe mit einer Nötigung und Mißbrauch zu sexuellen Handlungen im schweren Fall gestellt werden kann. Und es ist sicher auch müßig, die verschiedensten Gradabstufungen nach der Schwere bei diesen und jenen Deliktsarten zu untersuchen, um zu behaupten, es gebe durchaus schwere Körperverletzungen, die vor allem von den Auswirkungen her „schwerer“ als beispielsweise schwere Fälle der Vergewaltigung sind. Das kann im Einzelfall durchaus richtig sein, aber darum geht es nicht. Entscheidend ist vielmehr, daß die Vergewaltigung und die damit einhergehende fahrlässig verursachte schwere Körperverletzung etwas anderes als „nur“ Vergewaltigung plus Körperyerletzung ist. Wir haben es mit einer völlig anderen, prinzipiell eigenständigen Wesensart der Handlung zu tun. Dieser Tatsache trägt das StGB Rechnung, und es ist m. E. kein Grund vorhanden, den höheren Strafrahmen des § 121 Abs. 2 StGB, der im Einzelfall eine weitergehende Dif- ferenzierung zuläßt, schematisch dem des § 116 Abs. 2 gegenüberzustellen. Es muß davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber die bisherige Einteilung in vorsätzliche, fahrlässige und erfolgsqualifizierte Straftaten beibehalten wollte und dies auch durch die eindeutige Ausgestaltung der Tatbestände zum Ausdruck gebracht hat. In den speziellen Fällen der erfolgsqualifizierten Delikte können diejenigen Täter, die den weitergehenden Erfolg vorsätzlich herbeigeführt haben, auch in ausreichendem Maße strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Die tateinheitliche Heranziehung der entsprechenden Vorsatznormen, die unbestritten zur ausreichenden Charakterisierung des Wesens der Handlung nötig ist z. B. ein schwerer Fall der Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher schwerer Körperverletzung , ermöglicht die Ausschöpfung des gesetzlichen Höchststrafrahmens, hier also bis zu zehn Jahren Freiheitsentzug. Aus all dem ergibt sich, daß im konkreten Fall die Vorsatznorm tateinheitlich zur erfolgsqualifizierten Norm herangezogen wird, wobei die Strafe der erfolgsqualifizierten Norm mit ihrem entsprechend höheren Strafrahmen zu entnehmen ist. Eine Bestrafung nur nach dem erfolgsqualifizierten Tatbestand oder nur nach dem entsprechenden „reinen“ Erfolgsdelikt trüge dem antisozialen Charakter der Handlung nicht Rechnung. Dr. DIETMAR SEIDEL, wiss. Oberassistent +an der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Zum Tatbestand der staatsfeindlichen Hetze Nach § 106 Abs. 1 Ziff. 1 StGB wird derjenige mit Strafe bedroht, der mit feindlicher Zielsetzung Schriften, Gegenstände oder Symbole, welche die staatlichen, politischen, ökonomischen oder anderen gesellschaftlichen Verhältnisse der DDR diskriminieren, einführt, herstellt, verbreitet oder anbringt. Unter „Schriften“ sind vor allem Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Plakate, Transparente sowie handschriftliche, mit Schreibmaschine oder in anderer Weise hergestellte Aussagen entsprechenden Inhalts zu verstehen. Unter den Begriff „Gegenstände“ fallen insbesondere Filme, Tonbänder, Schallplatten, Abbildungen und Fotomontagen. „Symbole“ sind vor allem sinnbildliche Darstellungen, deren Aussage diskriminierender Art ist. Aus dem Wortlaut der Ziff. 1 ergibt sich, daß der Tatbestand durch mündliche Äußerungen nicht unmittelbar verwirklicht wird. Ziffer I erfaßt die schriftlich, symbolisch oder sonst gegenständlich betriebene Hetze, der wegen ihrer im Unterschied zur mündlichen Äußerung bleibenden Aussage eine größere Gefährlichkeit innewohnt, bereits im Stadium der Herstellung als vollendete Straftat und stellt außerdem die .Vorbereitung einer solchen Handlung unter Strafe. Den mündlich geäußerten feindlichen Angriff auf die staatlichen, politischen, ökonomischen oder sonstigen gesellschaftlichen Verhältnisse erfaßt insbesondere Ziff. 3 des § 106 Abs. 1 StGB, die Repräsentanten und andere Bürger der DDR sowie die Tätigkeit staatlicher oder gesellschaftlicher Organe vor Diskriminierungen schützt, sofern diese mit dem Ziel erfolgen, die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung zu schädigen oder gegen sie aufzuwiegeln. Das wird besonders aus der Überlegung deutlich, daß diese staatlichen oder gesellschaftlichen Organe und Einrichtungen die staat- lichen, politischen, ökonomischen oder anderen gesellschaftlichen Verhältnisse der DDR sichern und weiterentwickeln, so daß ein entsprechender Angriff auf sie zwangsläufig gleichzeitig einen Angriff auf diese Verhältnisse selbst darstellt. Das gleiche trifft auch auf die in Ziff. 3 genannten Repräsentanten und Bürger zu. Das in § 106 Abs. 2 StGB als Merkmal eines schweren Falles beschriebene Benutzen von feindlichen Publikationsorganen oder Einrichtungen zum Zwecke der Verbrechensdurchführung setzt, wenn das Verbrechen vollendet sein soll, voraus, daß die in § 106 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 StGB genannten Handlungen von diesen Organen für die von ihnen betriebene Zersetzungstätigkeit verwertet, also z. B. Schriften hetzerischen Inhalts im Rahmen der ideologischen Diversion von einer Zeitung oder einem Rundfunk- bzw. Fernsehsender ausgewertet wurden. Das kann im Verlesen, Kommentieren oder in anderer Weise geschehen. Die vielgestaltigen Möglichkeiten der Auswertung sind nicht voraussehbar und oft nicht feststellbar. Sie sind insbesondere vom Absender nicht bestimmbar. Deshalb ist diese Tatbestandsalternative verwirklicht, wenn die Hetzschrift einem Publikationsorgan oder einer Einrichtung der im Tatbestand gekennzeichneten Art zugänglich gemacht worden ist, beispielsweise die angegebene Deckadresse erreicht hat. Ist das nicht der Fall, weil beispielsweise die Übersendung derartiger Hetzschriften bereits auf dem Territorium der DDR verhindert wurde, so liegt nur der Versuch eines schweren Falles der staatsfeindlichen Hetze gemäß § 106 Abs. 2 StGB vor. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß der Täter eines Verbrechens nach § 106 Abs. 1 StGB, wenn er zur Durchführung der Tat Publikationsorgane oder Einrichtungen benutzt, die einen Kampf gegen die 50;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 50 (NJ DDR 1969, S. 50) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 50 (NJ DDR 1969, S. 50)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren.

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