Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 5

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 5 (NJ DDR 1969, S. 5); schaue, kommen ungeachtet dessen in einer kühnen Metamorphose fast immer wieder zu dem Ergebnis, es handele sich um eines der Fundamentalprinzipien der „freiheitlich-rechtsstaatlichen Demokratie“. So betonte der Schweizer Staatsrechtler I m b o d e n in einem Vortrag vor der Westberliner Juristischen Gesellschaft: „In den meisten modernen Staaten ist die Instanzendreiheit durch komplexere Formen abgelöst So besteht heute aller Anlaß, bei Kennzeichnung einer konkreten Verfassung nicht unbesehen nach dem Dreiheitsschema zu verfahren. Dennoch widerlegen diese Abweichungen von der überkommenen Formel die Lehre Montesquieus nicht.“29 Sein Kollege Kägi (Zürich) schrieb zu dieser Haltung: „Die Theorie der letzten Jahrzehnte und der Gegenwart steht der Problematik, die durch, die politisch-soziale Entwicklung immer deutlicher und unausweichlicher zutage tritt, weithin in eigenartiger Zwiespältigkeit gegenüber: Auf der einen Seite hat man die Dreiteilung als .überholt' erklärt und das .Ende der Gewaltenteilung' verkündet, auf der anderen Seite vetsucht man da und dort, sich um so enger daran zu klammern.“" Der Titel seines Beitrags „Von cter klassischen Dreiteilung zur umfassenden Gewaltenteilung“ beweist schon für sich genommen, daß die Gewaltenteilungslehre so wie der imperialistische Staat, den zu verteidigen ihre Aufgabe sein soll, heute von einer schweren Krise heimgesucht ist, indem sie als Schablone für die mannigfaltigsten gesellschaftlich-politischen Beziehungen herhalten muß, ohne auch nur im geringsten etwas über die Natur dieser Beziehungen auszusagen. In welcher Weise geht nun die Umfunktionierung des Gewaltenteilungsbegriffs in Westdeutschland vor sich? Der Würzburger Völker- und Staatsrechtler von der H e y d t e bemerkte in der Einführung zu einer Ausgabe von Montesquieus „Geist der Gesetze“, dem Leser solle der Weg geebnet werden „zur Überlegung, wie der Gedanke der Gewaltenteilung, d. h. des Gleichgewichts der Kräfte heute, da ganz andere politische Kräfte wirksam sind als vor 200 Jahren, in einem Staat verwirklicht werden kann, in dem den Absolutismus des Königs ein nicht minder despotischer Absolutismvs der parlamentarischen Mehrheit und der Parteiführungen ersetzt hat“31. Deutlicher kann wohl kaum ausgedrückt werden, wo der Akzent der theoretischen Konstruktionen zu suchen ist, mit denen Montesquieu „gefeiert“ wird, zumal es sich hier um eine Äußerung handelt, die zu Beginn der Existenz des Bonner Staates getan wurde, als die Wiedererrichtung des deutschen Imperialismus noch mit mancherlei Unsicherheiten belastet war. Die Furcht, daß im Parlament unter dem Druck der Volksmassen Beschlüsse gefaßt werden könnten, die den Herrschaftsansprüchen des Monopolkapitals zuwiderlaufen, dessen Machtstellung gefährden, bildet das entscheidende Motiv dieser Polemik. Solche Tendenzen gab es auch schon während der Zeit der Weimarer Republik, wo infolge der starken Positionen, die die Arbeiterklasse im Reichstag besaß, eine wü- 20 Imboden, Montesquieu und die Lehre der Gewaltentrennung, (West-)Berlin 1959, S. 25. 20 Kägi, „Von der klassischen Dreiteilung zur umfassenden Gewaltenteilung“, in: Verfassungsrecht und Verfassungswirklichkeit (Festschrift für Hans Huber zum 60. Geburtstag), Bern 1961, S. 161. 31 Montesquieu, Vom Geist der Gesetze, übersetzt und erläutert von F. A. v. d. Heydte, (West-) Berlin 1950, S. 12 (Hervorhebung im Zitat von mir E. G.). 32 Triepel, „Streitigkeiten zwischen Reich und Ländern“, ln: Festgabe für Wilhelm Kahl, Tübingen 1923, Teil H, S. 93. tende Kampagne durch reaktionäre Juristen gegen den „Gesetzesabsolutismus“, gegen die „götzendienerische Anbetung des Gesetzgebers“32 entfesselt wurde. Auf der westdeutschen Staatsrechtslehrertagung im Jahre 1957 führte der Berichterstatter zum Thema „Parlament und Regierung im modernen Staat“, Prof. Friesenhahn, in seinen Leitsätzen aus: „Die Funktion des Parlaments besteht heute darin, daß die Regierung und die sie stützenden Parteien öffentlich ihre Politik dem Volk darlegen, die Opposition in der gleichen Öffentlichkeit diese Politik bekämpft und ihre Alternativpolitik darlegt. Von der Arbeit des Parlaments geht damit eine integrierende Wirkung auf das Volk aus.“33 Das Wort vom bürgerlichen Parlament als Schwatzbude findet in diesen Ausführungen ungewollte Bestätigung. Das Verhältnis zwischen Parlament und Regierung hat sich hier umgekehrt. Für „Reden aus dem Fenster hinaus“ ist das Parlament noch gut genug. Echte Entscheidungsbefugnisse soll es nicht mehr besitzen, sondern lediglich dem „Volk“ suggerieren, sein Einfluß auf den Gang der Staatsgeschäfte mittels der alle vier Jahre erfolgenden Abgabe eines Wahlzettels sei völlig ausreichend stritten doch die von ihm gewählten „Repräsentanten“ auf der Bühne des Parlaments so eifrig, daß dies vollauf genüge, um auf jede andere Form politischer Aktivität verzichten zu können. Die Vertiefung parlamentarischer Illusionen ist deshalb ein äußerst wichtiger Faktor bei der Machtausübung durch die Monopolbourgeoisie. Im Bonner Bundestag befindet sich momentan bekanntlich keine Partei, die die wirklichen Interessen der westdeutschen Werktätigen verfechten würde. Alle drei Parteien, die dort durch Abgeordnete vertreten sind (CDU/CSU, SP und FDP) haben durch ihre Führer in der Tat die völlige Integration der Arbeiterklasse und der anderen Werktätigen in das staatsmonopolistische Herrschaftssystem zum Ziel ihrer Politik erklärt. Prof. Münch meinte in seinem Diskussionsbeitrag auf dieser Staatsrechtslehrertagung unter Berufung auf die Praxis der sog. supranationalen Gemeinschaften, man müsse „im modernen Staat keine parlamentarische Demokratie mehr sehen, sondern den Absolutismus einer Exekutivelite, die nur sehr stark rechtsstaatlich gebunden“ sei. Dies sei „jedenfalls eine Formel für einen Staat, die hinter den aktuellen Formeln steht und an deren Stelle treten könnte, wenn wir mit der parlamentarischen Demokratie wieder einmal scheitern sollten. So glaube ich, daß man auch die Stellung der Regierung bei uns noch etwas unabhängiger sehen muß“34. Herr Münch kann jede Kritik an seinen Ausführungen durch Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts parieren, in der zur Gewaltenteilung“ als „tragendem Organisationsprinzip des Grundgesetzes“ festgestellt wird: „Ob Durchbrechungen des Prinzips durch den originären Verfassungsgeber überhaupt geeignet sein können, jene letzten Grenzen zu überschreiten, deren Nichtbeachtung zur Rechtsungültigkeit auch einer ursprünglichen Verfassungsnorm führen könnte, ist zumindest zweifelhaft.“33 Wo jedoch jene mysteriösen „letzten Grenzen“ liegen, das wissen allein die Götter Beibt nur noch hinzuzufügen, daß auf der Staatsrechtslehrertagung in Würzburg im Jahre 1965 Prof. Vogel als Referent zum Thema „Gesetzgeber und Verwaltung“ für die Verwaltung eine „ursprüngliche X 33 Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staals-rechtslehrer, Heft 16, (West-) Berlin 1958. S. 67. 34 Ebenda, S. 134. 35 BVerfGE. Bd. 3 S. 247 f. 5;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

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