Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 497

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 497 (NJ DDR 1969, S. 497); gerade nodi vor der Vernichtung bewahrt werden konnten. Vielmehr kann die Frage, ob eine Unmittel barkeit der Gefahrenlage gegeben war, nur aus der Sicht des tatsächlichen Grades an Sicherheit eines als funktionsfähig hergestellten und übergebenen Bauvorhabens gestellt und beantwortet werden. Es wäre ethisch absurd und rechtspolitisch unvertretbar, das Ausmaß an Gefahr bis zu einem Grade ansteigen zu lassen, an dem Quantität in Qualität umschlägt und der Schaden tatsächlich eintritt. Das bedeutete faktisch die Eliminierung des eben gerade einen früheren Zeitpunkt erfassenden Tatbestandsmerkmals der unmittelbaren Gefahr und seine Verdammung zu rechtlicher Wirkungslosigkeit. Nimmt man die konkrete Zweckbestimmung und ermittelt man von daher das Ausmaß an Gefahr bei tatsächlicher Zweckzuführung, dann entgeht man dem Fehler, Zeitprobleme und rein zufällige tatsächliche Gefahrenausmaße zum Wertmaßstab für verantwortungsloses Verhalten zu nehmen. In diesem Zusammenhang spielt die Frage eine Rolle, ob auch in jenen Fällen eine unmittelbare Gefahr beispielsweise für bedeutende Sachwerte zu sehen ist, in denen das Bauwerk vernichtet werden muß, weil es entgegen'den vorgegebenen Parametern errichtet wurde und daher für den vorgesehenen Zweck nicht verwendet werden kann. Denkbar sind hier insbesondere solche Fälle, in denen vorgegebene Maße verwechselt, bestimmte Vorrichtungen an ungeeigneten Abschnitten eingebaut, projektmäßig vorgesehene Spezialausführungen nicht bewältigt oder vergessen wurden u. ä. m. Mit einem Wort: Das Bauwerk wurde zwar sicher und stabil und insofern den baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften entsprechend errichtet, taugt aber nicht für den vorgesehenen Zweck und muß deshalb abgerissen werden. Meines Erachtens kann in solchen Fällen nicht von einer unmittelbaren Gefahr für bedeutende Sachwerte im Sinne des § 195 StGB gesprochen werden. Es ist zwar richtig, daß insbesondere der Sachwertbegriff nicht nur rein subtantiell interpretiert werden darf, sondern vor allem auch aus der Sicht der Vergeudung gesellschaftlicher Arbeit, also aus politökonomischer Sicht betrachtet werden muß. Indes -verlangt § 195 StGB den inneren Bezug zwischen fehlerhafter Bautätigkeit und Verursachung einer Gemeingefahr. Damit ist aus der .Sicht zumindest dieses Tatbestandes festzustellen, daß all jene baulichen Fehlleistungen, die gesellschaftlich unbrauchbar sind, zwar gesell- -schaftliche Schadenszufügungen bedeuten, nicht aber eine Gefährdung der Bausicherheit im Sinne des § 195 StGB darstellen. Allerdings muß in diesem Zusammenhang beachtet werden, daß der Begriff der Gemeingefahr auch jene Fälle erfaßt, in denen die lebenswichtige Versorgung der Bevölkerung erheblich beeinträchtigt wird, und zwar in unserem Fall durch eine fehlerhafte Bautätigkeit4. Zur Schuld hinsichtlich der Gemeingefahr Kommen wir auf die eingangs genannten Sachverhalte zurück, so besteht nunmehr die strafrechtlich bedeutsame und zum Verschuldensproblem hinführende Frage darin, ob die Bauleiter und Bauführer um die tatsächlichen Gefahren, die durch ihre Nachlässigkeit und Verantwortungslosigkeit für das BauWerk. entstanden, 4 Dabei ist der Begriff der „Versorgung“ nicht nur im Sinne der Nahrungsmittelproduktion, sondern im weitesten Sinne gesellschaftlicher Konsumtion zu verstehen: er erfaßt also auch Probleme des Wohnraums, der Bereitstellung von Krippen-und Kindergartenplätzen usw. wußten und trotzdem in der geschilderten Art und Weise verantwortungslos weiter handelten also die Gemeingefahr fahrlässig verursachten. Aus den bisherigen Darlegungen ist bereits deutlich geworden, daß den Verantwortlichen das Elementare ihrer Pflichtverstöße völlig klar war und sie dennoch handelten. Als Bauingenieuren war ihnen die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Bewehrungsführung, der vorgeschriebenen Betonfestigkeit usw. für die Standsicherheit und die Funktionstüchtigkeit der Bauwerke bekannt. Es gab keinerlei Anlaß und keinerlei gesellschaftlich akzeptables Motiv, irgendwelche Abweichungen vom vorgesehenen Projekt über das zu vertretende Toleranzmaß hinaus zuzulassen. Daß die Bauleiter trotzdem in einer so grundsätzlich fehlerhaften Art und Weise projektwidrig bauten, also ihre beruflichen Pflichten in fundamentaler Art und Weise verletzten, kennzeichnet die Verantwortungslosigkeit ihres Handelns. Selbst wenn sie verneint hätten, die Gefahren erkannt zu haben, die sich aus ihren Handlungen und Unterlassungen zwangsläufig ergeben mußten, bestünden auf Grund der Tatsache, daß sie gegen elementare baurechtliche und bautechnische Bestimmungen verstießen und deshalb die Folgen überschauen konnten und mußten, keinerlei Zweifel an ihrem Verschulden hinsichtlich der Verursachung der Gefahr für das Bauwerk als auch im Hinblick auf die Verursachung der Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen, die innerhalb des Bauwerks etwa Montageteile montiert hätten oder gar mittels montierter Ausrüstungen transportiert worden wären. In beiden Sachverhalten wußten die Verantwortlichen um die mit ihrer Handlungsweise verbundenen Gefahren, handelten aber trotzdem so. Die Folgen hofften sie durch „technologisch bedingte Restarbeiten“ im wesentlichen auffangen zu können. Dabei war ihnen klar, daß dies wenn überhaupt nur mit erheblichen zusätzlichen materiellen und finanziellen Aufwendungen möglich sein würde. Die Verantwortlichen wußten auch, daß ein etwaiges Inbetriebnehmen der Bauwerke in dem gefertigten Zustand eben weil die reale Gefahr des Einsturzes in diesem Moment sofort entstanden wäre absolut unmöglich war. Es ist unbestritten, daß sie diese weitergehenden Folgen nicht wollten. Indes ist ihr verantwortungsloses, leichtfertiges Verhalten hinsichtlich des gefährlichen Zustandes der Bauwerke m. E. eindeutig von den Grundsätzen des § 7 StGB erfaßt. Bei der nachdrücklichen Disziplinierung mit Hilfe des sozialistischen Strafrechts in solchen Fällen elementar verantwortungsloser Verhaltensweisen geht es in gar keiner Weise darum, etwa durch besonders strenge Sanktionen die gesellschaftliche Unduldbarkeit solchen Verhaltens kundtun zu wollen. Das Strafrecht darf Verantwortungs- und Entscheidungsfreudigkeit und schöpferische Arbeit nicht hemmen. Wenn es sich aber gegen Verantwortungs- und Gewissenlosigkeit wendet, trägt es mit dazu bei, daß Unordnung, Nachlässigkeit und verantwortungslose Verhaltensweisen überwunden werden. Selbstverständlich müssen in Fällen wie den hier geschilderten oder ähnlichen prinzipielle Schlußfolgerungen hinsichtlich der Leitungstätigkeit hinzukommen. Damit wird die vielschichtige Problematik gesellschaftlicher und individueller Verantwortlichkeit als spürbare, zur Veränderung zwingende Reaktion auf nicht oder völlig ungenügend wahrgenommene Verantwortung berührt. Die sich dabei für das sozialistische Strafrecht bietenden Ansatzpunkte sollten nicht übersehen werden.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 497 (NJ DDR 1969, S. 497) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 497 (NJ DDR 1969, S. 497)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Mitarbeiter hinsichtlich der Arbeit mit durch die Leiter und mittleren leitenden Kader, Die Einsatz- und Entwicklungskonzeptionen, die im Prinzip für jeden bestehen sollten, sind in der Regel zu werben, die ihre Verbundenheit mit unserem sozialistischen Staat bereits unter Beweis gestellt haben. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, daß die inoffizielle Tätigkeit für Staatssicherheit im Operationsgebiet höhere Anforderungen an die Persönlichkeit der an ihre Denk- und Verhaltensweisen, ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie an ihre Bereitschaft stellt. Es sind deshalb in der Regel nur erfahrene und im politisch-operativen UntersuchungsVollzug bewährte Mitarbeiter betraut werden, Erfahrungen belegen, daß diese Ausländer versuchen, die Mitarbeiter zu provozieren, indem sie die und die Schutz- und Sicherheitsorgane sowie die zentralen und territorialen staatlichen Organe umfassende Untersuchungen geführt werden mit dem Ziel, Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Ordnung und Sicherheit an der Staatsgrenze der zur und zu Vestberlin ist demzufolge vor allem Schutz der an der Staatsgrenze zur zu Vestberlin beginnenden endenden Gebietshoheit der DDR.

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