Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 496

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 496 (NJ DDR 1969, S. 496); Die Bauführer sind bei den ihnen übertragenen Objekten insbesondere für einen kontinuierlichen Arbeitsablauf und rationellen Einsatz von Arbeitskräften, Maschinen und Material verantwortlich; sie haben die Aufgabe, eine gütegerechte Durchführung der Bauproduktion zu sichern und die Meister und Brigadiere entsprechend anzuleiten und zu kontrollieren. Sowohl Bauleiter als auch Bauführer sind in den beiden geschilderten Sachverhalten ihren Pflichten hinsichtlich der qualitätsgerechten Durchführung der Bauaufgabe, der Einhaltung der Gütevorschriften und der Kontrolle der Produktionsdürchführung nicht im notwendigen und möglichen Maße nachgekommen und somit unmittelbar verantwortlich für die entstandenen Fehler und Mängel. Während sowohl Bauleiter als auch Bauführer Verantwortliche i. S. des § 195 StGB sind, trifft dies m. E. auf Meister und Brigadiere, die in den geschilderten Sachverhalten ja gleichfalls in höchstem Maße pflichtwidrig handelten, nicht zu. Dieser Personenkreis wird daher soweit Meister nicht als Bauführer eingesetzt sind nicht vom Begriff der Verantwortlichen nach § 195 StGB erfaßt. Wann liegt eine Gemeingefahr i. S. des § 195 StGB vor? Bei der Beantwortung der dritten Frage ob nämlich von den Bauingenieuren objektiv eine Gemeingefahr verursacht wurde und, wenn ja, ob sie dafür subjektiv einzustehen haben ist von der Legaldefinition der Gemeingefahr in § 192 StGB auszugehen. Der Sachlage entsprechend soll zunächst nur die Frage erörtert werden, ob in den erwähnten Sachverhalten eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für bedeutende Sachwerte bestand, und zwar zunächst einmal rein objektiv ohne jeden Bezug zum Schuldproblem. Die Bauwerke sollten für ganz spezifische Zwecke, nämlich einmal für die Förderung von Kohle bzw. Kali sowie für die Personenbeförderung errichtet werden. Diesen Zwecken waren die projektmäßigen Forderungen in bezug auf Festigkeit, Bewehrung usw. untergeordnet; diesen Zwecken mußte natürlich auch der gesamte Prozeß der Bauerrichtung entsprechen. Die wissenschaftlichen Untersuchungen und Gutachten ergaben jedoch, daß die Bauwerke ungeeignet waren, für die vorgesehenen Zwecke verwendet zu werden: Die erforderliche Standsicherheit im Betriebsfall war nicht gegeben, und dadurch wurde die elementare Voraussetzung für die Funktionstüchtigkeit pflichtwidrig nicht erbracht. Daß unter diesen Umständen die erforderlichen Montageteile in das im ersten Sachverhalt erwähnte Gebäude gar nicht erst eingebaut wurden, ist selbstverständlich. Wäre das nämlich geschehen, dann wäre zu befürchten gewesen, daß bereits bei der Einbringung der projektmäßig vorgegebenen Ausstattung der gesamte Bau oder wesentliche Teile zusammenstürzten. Soweit ist es nicht gekommen, weil zwischenzeitlich Entscheidungen getroffen wurden, die die Auswirkungen der Pflichtwidrigkeiten nicht noch größer werden ließen. Die sich aus all diesen Fakten ergebende 4 s t r a f -rechtliche Frage lautet also: Bestand eine Gefahr für bedeutende Sachwerte oder für Leben und Gesundheit von Menschen? Zugespitzt formuliert: Ist eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen nur gegeben, wenn die Reste eines zusammenstürzenden Bauwerks sie zu erschlagen drohen und sie nur auf Grund glücklicher Umstände dieser Gefahr entgehen? Und: Liegt eine unmittelbare Gefahr für bedeutende Sachwerte nur (oder erst dann) vor, wenn diese zusammenzubrechen drohen? Oder ist eine Unmittelbarkeit der Gefahrenlage auch dann gegeben, wenn- im Verlaufe einer allseitig verantwortungs-.■ bewußten Überprüfung des Objekts Menschen und Material vor diesem nächsten Stadium bewahrt werden können? In der Praxis gibt es dazu im Prinzip zwei Auffassungen: 1. Eine Gemeingefahr liegt dann vor, wenn durch Einwirkung höherer Gewalt auf Grund der Mängel am Bauwerk Einsturz droht; durch die schlechte Bauausführung die Gefahr des Zusammenstürzens von innen heraus geschaffen wird. 2. Eine Gemeingefahr liegt dann vor, wenn durch die gesetzwidrige Bauausführung der Abriß’ notwendig wird; durch die gesetzwidgrige Bauausführung erhebliche Sanierungen erforderlich werden, um die Gebrauchssicherheit zu gewährleisten. / Abwegig dürfte es sein, es auf das Wirken oder Nichtwirken höherer Gewalt abzustellen, weil wir uns dann auf ein Gebiet begeben würden, das entweder jeglicher objektiver Kontrolle entzogen wäre bzw. das das Zufällige zum Richter über die Straftatbestandsmäßigkeit menschlichen Handelns machte. Wichtig und wesentlich scheint mir demgegenüber der Gedanke zu sein, daß infolge schlechter Bauausführung die Gefahr des Zusammensturzes von innen heraus geschaffen wird. Dieses Kriterium ist orientiert am inneren Zustand des Bauwerks, hat zum zentralen Bewertungselement den sachlichen Zustand des Objekts und muß auch dessen konkrete Zweckbestimmung berücksichtigen. Diese konkrete Zweckbestimmung eines Bauwerks kann m. E. Maßstab dafür sein, ob seine Benutzung, also seine Zweckzuführung, gefahrlos oder nur unter Akzeptierung unmittelbarer Gefahren für Mensch und Material erfolgen kann. Eng mit dem Problem der inneren Konsistenz und Zweckbestimmung verbunden ist das der erforderlich werdenden Sanierungen, um die Gebrauchssicherheit eines Bauwerks zu gewährleisten. Sofern erhebliche zusätzliche Mittel benötigt werden, um die erforderliche Sicherheit für den vorgegebenen Gebrauch überhaupt erst zu gewährleisten, stellt der Mehraufwand an Mitteln gewissermaßen nur den materiellen Ausdruck für die bauliche Unvollkommenheit des Objekts dar, und insofern wird damit ein deutlicher Hinweis auf die innere Konsistenz des Bauvorhabens gegeben. Zusammenfassend kann man also sagen: In all jenen Fällen fehlerhafter Bauausführung, in denen die innere Beschaffenheit desTiauwerks die Gefahr seines Einsturzes in dem Moment akut werden läßt, in dem es seiner Zweckbestimmung zugeführt werden soll oder seiner Zweckbestimmung entsprechend zu arbeiten beginnt, muß von einer Gemeingefahr Sm Sinne des § 195 StGB gesprochen werden. Dabei bedeutet „Gefahr“ die in der Zunkunft liegende reale Möglichkeit einer Schadensentstehung, und das Merkmal der Unmittelbarkeit umfaßt all jene Fälle, in denen diese Schäden ohne weitere kausale Zwischenglieder in dem genannten Falle also allein durch die Zweckzuführung des Objekts. realiter eintreten können. Eine solche Betrachtungsweise ist geeignet, das Problem des Zeitpunkts des Verursachens und Erkennens der Gefahr richtig in die Bewertung des Sozialverhaltens insgesamt einzuordnen. Ob eine Gemeingefahr als eine gesetzliche Voraussetzung strafbaren Verhaltens unter dem Aspekt des § 195 StGB eingetreten ist oder nicht, kann nicht davon abhängig gemacht werden, durch welches Ausmaß an Glück Menschen oder Sachwerte 496;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 496 (NJ DDR 1969, S. 496) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 496 (NJ DDR 1969, S. 496)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit der Untersüchungshaftanstalt beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Er hat Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben, wenn während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Rostock, Schwerin, Potsdam, Dresden, Leipzig und Halle geführt. Der Untersuchungszeitraum umfaßte die Jahie bis Darüber hinaus fanden Aussprachen und Konsultationen mit Leitern und verantwortlichen Mitarbeitern der Abteilung Staatssicherheit und den Abteilungen der Bezirks-VerwaltungenAerwaltungen für Staatssicherheit Anweisung über die grundsätzlichen Aufgaben und die Tätig-keit der Instrukteure der Abteilung Staatssicherheit. Zur Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Partei und Regierung und das konkrete und schöpferische Umsetzen in die tägliche Aufgabenerfüllung die konsequente Einhaltung der gesetzlichen, Bestimmungen, der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und der Dienstvorgesetzten sowie der Einhaltung der Normen Staatssicherheit . Sie ist eine entscheidende Bedingung der Kampfkraft der Diensteinheit.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X