Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 494

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 494 (NJ DDR 1969, S. 494); Das trifft insbesondere auch auf die Stellung und die Aufgaben des Strafrechts im Prozeß des Baugeschehens im folgenden besonders unter dem Aspekt der Gefährdung der Bausicherheit zu1 2. § 195 StGB (Gefährdung der Bausicherheit) nimmt neben anderen Bestimmungen im System des sozialistischen Strafrechts eine gewisse Sonderstellung ein: einerseits weist er starke Akzente eines Wirtschaftsdelikts, andererseits typische Merkmale einer Straftat aus dem Bereich der allgemeinen Sicherheit auf-. Das ist im Grunde kein neues Problem, und in der Diskussion zum neuen Strafrecht wurde wiederholt auf diese Tatsadle hingewiesen. Wichtig und wesentlich bei der praktischen Anwendung dieser Strafrechtsnorm dürfte aber sein, daß trotz ihrer systematischen Einordnung in die Straftaten gegen die allgemeine Sicherheit stets beide Aspekte zu beachten sein werden, zumal sie gerade in dieser Norm wohl neben dem § 194 StGB (Gefährdung der Gebrauchssicherheit) in redit deutlicher Form, sichtbar werden. Nach § 195 StGB liegt eine Straftat dann vor, wenn Verantwortliche im Bauwesen unter Verletzung von Rechtspflichten d. h. also von Pflichten, die ihnen als Funktionäre im Bauwesen auferlegt sind und sie zur verantwortungsvollen Erfüllung ihrer Aufgaben rechtlich verpflichten vorsätzlich gegen baurechtliche oder bautechnische Bestimmungen verstoßen und dadurch fahrlässig eine Gemeingefahr verursachen. Zur Verdeutlichung der Probleme, die bei der Anwendung dieser Bestimmung auftreten, wollen wir uns zunächst zwei Sachverhalten zuwenden. Erster Sachverhalt: Der VEB Spezialbaukombinat hatte ein Schachtgebäude zu errichten. Es handelte sich um einen Stahlbetonförderturm, in dem ein Fördergerüst installiert und Fördermaschinen in einer bestimmten Höhe aufgestellt werden sollten. Mit der Förderanlage sollten sowohl Personen als auch Kohle befördert werden. Als verantwortlicher Bauleiter wurde ein Bauingenieur eingesetzt. Ihm standen weitere Bauingenieure als Bauführer zur Verfügung, um eine ständige Besetzung des in Gleitbautechnologie zu errichtenden Bauwerks mit qualifizierten Führungskadern zu gewährleisten. Bei der Durchführung des Baues wurde gegen die mit dem Projekt vorgegebenen Ausführungs Vorschriften und Forderungen verstoßen, was gleichzeitig einen Verstoß gegen Bestimmungen der Deutschen Bauordnung, TGLs, betriebliche Anordnungen, Weisungen der Staatlichen Bauaufsicht usw. bedeutete. So wurden u. a. über weite Strecken des Baues keine S-Haken (s-förmig gebogene, der Aussteifung dienende Haken) eingebaut, die für die Bewehrungsführung notwendig und wichtiger Bestandteil des statischen Systems sind; die vom Projekt geforderten Betonfestigkeiten wurden bei weitem nicht erbracht, was zu einer erheblichen Minderung der Stabilität und Tragfähigkeit des Bauwerks führte; die von den Projektanten aus statischen Gründen geforderte zusätzliche Bewehrung für die Kranbahnstützen wurde nicht eingebracht, die Wände wurden nur mit der üblichen Wandbewehrung versehen; die Prüf- und Abnahmerichtlinien der Staatlichen Bauaufsicht für das Bauvorhaben wurden nicht oder nur 1 Vgl. H. Benjamin, „Grundlagen und Charakter des StGB-Enl-wurfs“, NJ 1967 S. 97 ff., die zu Beginn der Diskussion über das neue StGB darauf hinwies: „ . das grundlegende Problem, den Platz des Strafrechts in der Volkswirtschaft genau zu bestimmen, muß ständig auf Grund der neuesten pakti-schcn Ergebnisse und der theoretischen Erkenntnisse und Erfahrungen im neuen ökonomischen System überprüft werden. Diese Aufgabe endet auch nicht mit der Verabschiedung des Strafgesetzbuchs .“ (S. 99). 2 In diesem Beitrag kann auf das Wesen der Wirtschaftsdelikte und das der Delikte gegen die allgemeine Sicherheit im einzelnen nicht eingegangen werden. Vgl. hierzu Buchholz. Heilborn Knobloch, „Einige Probleme der Bestimmungen zum Schutz der Volkswirtschaft und des sozialistischen Eigentums", NJ 1967 S. 173 ff., und Forker/Gerberding/Nehmer Die Bestimmungen zur Bekämpfung der Straftaten gegen die allgemeine Sicherheit“, NJ 1967 S. 152 ff. unvollkommen verwirklicht; teilweise wurden Probe-würfel, die zum Nachweis der Betonfestigkeit in den unterschiedlichen Bauwerkshöhen dienen, nachträglich aus separaten Mischungen hergestellt, um den gesetzlichen Forderungen pro forma zu genügen und um die schlechtere Qualität des tatsächlich verwendeten Betons zu verschleiern. Durch diese und eine Reihe weiterer Verstöße gegen bautechnische und baurechtliche Bestimmungen wurde ein Bauwerk errichtet, das derart schwere Qualitätsmängel aufwies, daß eine Inbetriebnahme wegen der damit verbundenen Einsturzgefahr von vornherein ausgeschlossen war. Das wurde durch wissenschaftliche Untersuchung und Begutachtung eindeutig festgestellt. Um das Gebäude für den Zweck, für den es geplant, projektiert und errichtet worden war, benutzbar zu machen, wurden Sanierungsarbeiten erforderlich. Der durch Produktionsausfall, Vertragsstrafen und nicht, zu behebende Wertminderung eingetretene volkswirtschaftliche Gesamtschaden war beträchtlich. Zweiter Sachverhalt: Bauingenieur H. wurde als verantwortlicher Bauleiter für die Errichtung eines Schachtgebäudes eingesetzt. Dieses Schachtgebäude sollte der Wetterführung, der Seilfahrt (d. h. der Ein- und Ausfahrt der unter Tage beschäftigten Belegschaftsmitglieder) und dem Materialtransport von Über- nach Untertage dienen. Während der Gleitbauarbeiten wurde gegen baurechtliche und bautechnische Vorschriften verstoßen bzw. wurden solche Verstöße geduldet. So unterließ der verantwortliche Ingenieur u. a. die gemäß TGL vorgeschriebenen Eignungs- und Güteprüfungen. Er duldete, daß der einzubringende Beton ungenügend verdichtet wurde, so daß Betonfestigkeiten erreicht wurden, die weit unter den projektmäßig vorgeschriebenen lagen. Die Betonstruktur war unterschiedlich; obwohl H. gesetzlich verpflichtet war, Probewürfel aus dem für den Baukörper zu verwendenden Beton herzustellen, fertigte er diese Würfel teilweise aus separaten Betonmischungen an, um die geforderte Betonfestigkeit vorzutäuschen. Weiterhin duldete H., daß die Stahlbewehrung nicht nur projektwidrig, sondern entgegen den allgemeinen Grundsätzen des Stahlbetonbaus eingebaut wurde. So wurden z. B. die im Projekt vorgesehenen S-Haken in einer Stütze gebündelt vorgefunden; die vorgeschriebene Betondeckung wurde mehrfach nicht eingehalten; teilweise war die Bewehrung sogar sichtbar. Damit war die notwendige Sicherung des Bewehrungsstahls gegen Korrosion nicht gegeben. Infolge dieser Handlungen war das Gebäude für den vorgesehenen Zweck nicht brauchbar. Auf Anordnung der Staatlichen Bauaufsicht wurde es abgerissen. Daß dadurch ebenfalls ein sehr großer Schaden für die Volkswirtschaft entstand, bedarf keiner näheren Erläuterung. Angesichts dieser Sachverhalte drängt sich natürlich die Frage auf, warum so gehandelt wurde. Ihre Beantwortung läßt zugleich Fehler und Mängel sichtbar werden, die weit über den einzelnen Sachverhalt hinausreichen und unter dem Begriff der Leitungstätigkeit erfaßbar sind. Da wird u. a. festgestellt, daß in der Produktionsbereichsleitung grundlegende Fehler beim Einsatz von Leitungskadern begangen wurden; daß das Arbeitskräfteproblem bei Baubeginn nicht gelöst war; daß in der Bereichsbauleitung u. a. von einer verantwortungsbewußten Kontrolle der unterstellten Bauleiter nicht gesprochen werden konnte und Rechtspflichtverletzungen stillschweigend geduldet wurden; daß neben der ungenügenden Vorbereitung der Bauarbeiten auch die technische Ausrüstung nicht den Anforderungen entsprach und sich niemand dafür verantwortlich fühlte, die fehlenden technischen Vorrichtungen zu beschaffen, usw. Die den Verantwortlichen in der Leitungspyramide teils aus eigener Ansicht, teils aus Auflagen und Hinweisen der Staatlichen Bauaufsicht und teils aus anderen Quellen bekannten Unzulänglichkeiten, die 494;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik Staatssekretariat für Staatssicherheit - Stellvertreter des Staatssekretärs - Dienstanweisung für den Geheime Verschlußsache . StU, Dienst und die Ordnung in den Untersuchungs-Haftanstalten, des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfahren durch eine Reihe von im Abschnitt näher bestimmten Feindorganisationen, Sympathisanten und auch offiziellen staatlichen Einrichtungen der wie die Ständige Vertretung der in der als psychisch belastend qualifiziert und mit zum Gegenstand von Beschwerden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten sowie zu verleumderischen Angriffen gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit genommen. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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