Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 493

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 493 (NJ DDR 1969, S. 493); Aufgabe der Gestaltung der Arbeitsbeziehungen der Wissenschaftler ist es, in Übereinstimmung von individuellen und kollektiven Interessen mit den gesamtgesellschaftlichen Erfordernissen wie sie nicht zuletzt in dem staatlichen Forschungsplan selbst ihren Niederschlag finden die Bedingungen zu schaffen, unter denen dieser Plan am besten erfüllt werden kann. Mit spezifisch hochschul- und arbeitsrechtlichen Mitteln, z. B. durch eine Weisung des hierfür zuständigen Direktors der Sektion (bzw. des Instituts) wäre auch der Austausch von Manuskripten unter Wissenschaftlern zu regeln gewesen, wenn durch eigenbrötlerisches Verhalten eines einzelnen die Erfüllung der Planaufgabe gefährdet worden wäre. Das gilt auch für die Frage, ob das Institut, das Träger des Forschungsauftrags ist, die Quellensammlung herausgibt oder die Wissenschaftler selbst, die die herausgeberische Arbeit geleistet haben. Wenn sich das Institut die Herausgabe hochschul- oder arbeitsrechtlich nicht Vorbehalten hat, steht gemäß § 20 Abs. 3 URG einer Vorschrift arbeitsrechtlichen Charakters innerhalb des URG8 dem Urheber das Recht zu, das Werk einem Verlag zur Veröffentlichung anzubieten. Das mit dem Hilfsantrag der Widerklage in zweiter Instanz geltend gemachte Recht des Verklagten konnte also mangels besonderer hochschul- und arbeitsrechtlicher Bestimmungen nur auf § 20 Abs 3 URG gestützt werden, was die eindeutige Feststellung der Miturheberschaft des Verklagten zur Voraussetzung hat. Der Umdeutung der gemeinsamen Erklärung vom 7. November 1962 in eine zivilrechtliche Arbeitsvereinbarung bedarf es keinesfalls. Das bedeutet indessen nicht, daß diese Erklärung rechtlich völlig irrelevant sei. Sie ist ihrem Wesen nach eine Maßnahme, mit der Autoren vorsorglich ihr künftiges, d. h. an die gemeinsame Verfassung eines Werkes geknüpftes Miturheberschaftsverhältnis näher zu bestimmen suchen. Bei einer arbeitsrechtlich organisierten Forschungsgemeinschaft werden die Urheberschaftsanteile in aller Regel durch den Leiter des Arbeitskollektivs im Einvernehmen mit allen Mitwirkenden ermittelt. Soweit eine spezielle Leitung nicht besteht, können solche Dispositionen auch von Teilnehmern der Arbeitsgemeinschaft selbst getroffen werden, wie z. B. in vorliegendem Falle, wo überhaupt nur zwei Autoren für eine eventuell notwendige Abgrenzung in Betracht kommen. Immer jedoch ist für derartige Festlegungen mindestens stillschweigende Bedingung, daß die an ihr Beteiligten kraft eines individuell schöpferisch gestalteten eigenen Beitrags zum Kollektivwerk die Miturheberschaft an 8 Vgl. Püschel, „Zur rechtssystematischen Stellung der im Ge- setz über das Urheberrecht der DDR geregelten Materie“, Archiv für Urheber-, Film-, Funk- und Theaterrecht, Bd. 50 (1967), S. 56 ff. diesem Werk erwerben. Tritt diese Voraussetzung entgegen allen Erwartungen nicht ein, so wird damit die Erklärung mindestens hinsichtlich des auf diese Weise ausgefallenen Teilnehmers hinfällig (in unserem Fall die gesamte Erklärung). Die gemeinsame Schaffung des Werkes ist also kein schuldrechtlicher Gegenstand dieser Erklärung, sondern unverrückbare Bedingung für die Wirksamkeit der Miturheberschaftsabgrenzung. Kommt es nicht zur Gemeinsamkeit des Werkschaffens, hat vielmehr ein Autor das ganze Werk allein produziert, so können aus der Erklärung mangels Eintritts der genannten Bedingung keinerlei Miturhebersphaftsrechte und ihnen entsprechende Werknutzungsbefugnisse hergeleitet werden. Das Oberste Gericht hat unter sorgfältiger Klärung des Sachverhalts die Alleinurheberschaft des Klägers zweifelsfrei festgestellt. Es kam jedoch auch darauf an, den im Prozeß erhobenen Anspruch in seinem unlöslichen Zusammenhang mit den konkreten gesellschaftlichen Beziehungen zu sehen, aus denen heraus der Konflikt entstanden ist. Eine isolierte Betrachtung des im Prozeß erhobenen Anspruchs verleitet zu rechtlichen Konstruktionen, die dem Charakter und der Bedeutung eines staatlichen Forschungsauftrags für das Werk und der zu seiner Erfüllung eingesetzten Arbeitsgemeinschaft widersprechen und die Gefahr in sich bergen, daß durch diese Betrachtungsweise der Blick für die Aufgaben und spezifischen Formen der Leitung schöpferischer wissenschaftlicher Arbeit im Hochschulwesen verlorengeht. Das steht nicht im Einklang mit den Grundprinzipien des URG, das es in § 1 Abs. 2 den Leitern der kulturellen und wissenschaftlichen Organisationen zur Rechtspflicht macht, alle Formen der Gemeinschaftsarbeit zu fördern und zu unterstützen, die dem Entstehen schöpferisch gestalteter Werke dienlich sind. Das Urheberrecht darf nicht als abstrakte Rechtskategorie angewandt werden; es kann vielmehr erst dann seine gesellschaftsgestaltende Funktion voll ausüben, wenn im Sinne des Staatsratsbeschlusses vom 30. November 1967 über die Aufgaben der Kultur bei der Entwicklung der sozialistischen Menschengemeinschaft9 seine Integration in das System der Planung und Leitung wissenschaftlicher und künstlerischer Entwicklungsprozesse als Wesenszug seines sozialistischen Charakters anerkannt und berücksichtigt wird10. 9 Abgedruckt in: Schriftenreihe des Staatsrates der DDR, 3. Wahlperiode, Berlin 1967, Heft 2, S. 141 ff. 10 Vgl. dazu auch Püschel, „Das sozialistische Urheberrecht der DDR im System der kulturrechtlichen Leitungsprinzipien“, Staat und Recht 1969, Heft 3, S. 350 ff. Kommentare zum neuen Strafrecht Dr. DIETMAR SEIDEL, wiss. Oberassistent an der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei fehlerhafter Errichtung von Bauwerken Im Prozeß der Verwirklichung des neuen, sozialistischen Strafrechts treten naturgemäß viele Probleme und Fragen auf, die einer den Erfordernissen unserer Entwicklungsetappe gerecht werdenden Lösung bedürfen. Diese Aufgabe ist in doppeltem Sinne schwierig: Einerseits müssen die aus theoretischen Verallgemeinerungen sowie aus der wissenschaftlichen Analyse der bisherigen Praxis gestalteten neuen Strafbestimmungen ihre Bewährung in gegenwärtiger und zukünftiger Praxis bestehen; zum anderen zwingt uns die Dynamik des gesellschaftlichen Lebens, namentlich des Wirtschaftsprozesses, dazu, ständig die neuen Fragen und Probleme wissenschaftlich zu durchdringen, also das sozialistische Strafrecht schöpferisch anzuwenden. 493;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 493 (NJ DDR 1969, S. 493) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 493 (NJ DDR 1969, S. 493)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind belegen, daß vor allem die antikommunistische Politik des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins gegenüber der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus von höchster Aktualität und wach-sender Bedeutung. Die Analyse der Feindtätigkeit gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit macht die hohen Anforderungen deutlich, denen sich die Mitarbeiter der Linie schwer erkenn- und vorbeugend anwendbar. Die Möglichkeiten einer wirksamen, insbesondere rechtzeitigen Unterbindung eines solchen feindlichen Handelns Verhafteter sind vor allem durch die weitere Qualifizierung der beweismäßigen Voraussetzungen für die Einleitung von Ermittlungsverfahren, die im einzelnen im Abschnitt dargelegt sind. Gleichzeitig haben die durchgeführten Untersuchungen ergeben, daß die strafverfahrensrechtlichen Regelungen über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die unterschiedlichsten Straftaten, ihre Täter und die verschiedenartigsten Strafmaßnahmen zielgerichtet durchzusetzen. Aus diesem Grunde wurden die Straftatbestände der Spionage, des Terrors, der Diversion, der Sabotage und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und.

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