Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 493

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 493 (NJ DDR 1969, S. 493); Aufgabe der Gestaltung der Arbeitsbeziehungen der Wissenschaftler ist es, in Übereinstimmung von individuellen und kollektiven Interessen mit den gesamtgesellschaftlichen Erfordernissen wie sie nicht zuletzt in dem staatlichen Forschungsplan selbst ihren Niederschlag finden die Bedingungen zu schaffen, unter denen dieser Plan am besten erfüllt werden kann. Mit spezifisch hochschul- und arbeitsrechtlichen Mitteln, z. B. durch eine Weisung des hierfür zuständigen Direktors der Sektion (bzw. des Instituts) wäre auch der Austausch von Manuskripten unter Wissenschaftlern zu regeln gewesen, wenn durch eigenbrötlerisches Verhalten eines einzelnen die Erfüllung der Planaufgabe gefährdet worden wäre. Das gilt auch für die Frage, ob das Institut, das Träger des Forschungsauftrags ist, die Quellensammlung herausgibt oder die Wissenschaftler selbst, die die herausgeberische Arbeit geleistet haben. Wenn sich das Institut die Herausgabe hochschul- oder arbeitsrechtlich nicht Vorbehalten hat, steht gemäß § 20 Abs. 3 URG einer Vorschrift arbeitsrechtlichen Charakters innerhalb des URG8 dem Urheber das Recht zu, das Werk einem Verlag zur Veröffentlichung anzubieten. Das mit dem Hilfsantrag der Widerklage in zweiter Instanz geltend gemachte Recht des Verklagten konnte also mangels besonderer hochschul- und arbeitsrechtlicher Bestimmungen nur auf § 20 Abs 3 URG gestützt werden, was die eindeutige Feststellung der Miturheberschaft des Verklagten zur Voraussetzung hat. Der Umdeutung der gemeinsamen Erklärung vom 7. November 1962 in eine zivilrechtliche Arbeitsvereinbarung bedarf es keinesfalls. Das bedeutet indessen nicht, daß diese Erklärung rechtlich völlig irrelevant sei. Sie ist ihrem Wesen nach eine Maßnahme, mit der Autoren vorsorglich ihr künftiges, d. h. an die gemeinsame Verfassung eines Werkes geknüpftes Miturheberschaftsverhältnis näher zu bestimmen suchen. Bei einer arbeitsrechtlich organisierten Forschungsgemeinschaft werden die Urheberschaftsanteile in aller Regel durch den Leiter des Arbeitskollektivs im Einvernehmen mit allen Mitwirkenden ermittelt. Soweit eine spezielle Leitung nicht besteht, können solche Dispositionen auch von Teilnehmern der Arbeitsgemeinschaft selbst getroffen werden, wie z. B. in vorliegendem Falle, wo überhaupt nur zwei Autoren für eine eventuell notwendige Abgrenzung in Betracht kommen. Immer jedoch ist für derartige Festlegungen mindestens stillschweigende Bedingung, daß die an ihr Beteiligten kraft eines individuell schöpferisch gestalteten eigenen Beitrags zum Kollektivwerk die Miturheberschaft an 8 Vgl. Püschel, „Zur rechtssystematischen Stellung der im Ge- setz über das Urheberrecht der DDR geregelten Materie“, Archiv für Urheber-, Film-, Funk- und Theaterrecht, Bd. 50 (1967), S. 56 ff. diesem Werk erwerben. Tritt diese Voraussetzung entgegen allen Erwartungen nicht ein, so wird damit die Erklärung mindestens hinsichtlich des auf diese Weise ausgefallenen Teilnehmers hinfällig (in unserem Fall die gesamte Erklärung). Die gemeinsame Schaffung des Werkes ist also kein schuldrechtlicher Gegenstand dieser Erklärung, sondern unverrückbare Bedingung für die Wirksamkeit der Miturheberschaftsabgrenzung. Kommt es nicht zur Gemeinsamkeit des Werkschaffens, hat vielmehr ein Autor das ganze Werk allein produziert, so können aus der Erklärung mangels Eintritts der genannten Bedingung keinerlei Miturhebersphaftsrechte und ihnen entsprechende Werknutzungsbefugnisse hergeleitet werden. Das Oberste Gericht hat unter sorgfältiger Klärung des Sachverhalts die Alleinurheberschaft des Klägers zweifelsfrei festgestellt. Es kam jedoch auch darauf an, den im Prozeß erhobenen Anspruch in seinem unlöslichen Zusammenhang mit den konkreten gesellschaftlichen Beziehungen zu sehen, aus denen heraus der Konflikt entstanden ist. Eine isolierte Betrachtung des im Prozeß erhobenen Anspruchs verleitet zu rechtlichen Konstruktionen, die dem Charakter und der Bedeutung eines staatlichen Forschungsauftrags für das Werk und der zu seiner Erfüllung eingesetzten Arbeitsgemeinschaft widersprechen und die Gefahr in sich bergen, daß durch diese Betrachtungsweise der Blick für die Aufgaben und spezifischen Formen der Leitung schöpferischer wissenschaftlicher Arbeit im Hochschulwesen verlorengeht. Das steht nicht im Einklang mit den Grundprinzipien des URG, das es in § 1 Abs. 2 den Leitern der kulturellen und wissenschaftlichen Organisationen zur Rechtspflicht macht, alle Formen der Gemeinschaftsarbeit zu fördern und zu unterstützen, die dem Entstehen schöpferisch gestalteter Werke dienlich sind. Das Urheberrecht darf nicht als abstrakte Rechtskategorie angewandt werden; es kann vielmehr erst dann seine gesellschaftsgestaltende Funktion voll ausüben, wenn im Sinne des Staatsratsbeschlusses vom 30. November 1967 über die Aufgaben der Kultur bei der Entwicklung der sozialistischen Menschengemeinschaft9 seine Integration in das System der Planung und Leitung wissenschaftlicher und künstlerischer Entwicklungsprozesse als Wesenszug seines sozialistischen Charakters anerkannt und berücksichtigt wird10. 9 Abgedruckt in: Schriftenreihe des Staatsrates der DDR, 3. Wahlperiode, Berlin 1967, Heft 2, S. 141 ff. 10 Vgl. dazu auch Püschel, „Das sozialistische Urheberrecht der DDR im System der kulturrechtlichen Leitungsprinzipien“, Staat und Recht 1969, Heft 3, S. 350 ff. Kommentare zum neuen Strafrecht Dr. DIETMAR SEIDEL, wiss. Oberassistent an der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei fehlerhafter Errichtung von Bauwerken Im Prozeß der Verwirklichung des neuen, sozialistischen Strafrechts treten naturgemäß viele Probleme und Fragen auf, die einer den Erfordernissen unserer Entwicklungsetappe gerecht werdenden Lösung bedürfen. Diese Aufgabe ist in doppeltem Sinne schwierig: Einerseits müssen die aus theoretischen Verallgemeinerungen sowie aus der wissenschaftlichen Analyse der bisherigen Praxis gestalteten neuen Strafbestimmungen ihre Bewährung in gegenwärtiger und zukünftiger Praxis bestehen; zum anderen zwingt uns die Dynamik des gesellschaftlichen Lebens, namentlich des Wirtschaftsprozesses, dazu, ständig die neuen Fragen und Probleme wissenschaftlich zu durchdringen, also das sozialistische Strafrecht schöpferisch anzuwenden. 493;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 493 (NJ DDR 1969, S. 493) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 493 (NJ DDR 1969, S. 493)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Gewährleistung einer wirksamen Hilfe und Unterstützung gegenüber den operativen Diensteinheiten, die operative Materialien oder Vorgänge gegen Personen bearbeiten, die ein ungesetzliches Verlassen durch Überwinden der Staatsgrenze der zur und Westberlin sowie gegen die Tätigkeit der Staatsorgane, insbesondere in bezug auf die Bearbeitungspraxis von Übersiedlungsersuchen und die Genehmigung von Reisen in das nichtsozialistische Ausland bestünden. Diese Haltungen führten bei einer Reihe der untersuchten Bürger mit zur spätereri Herausbildung und Verfestigung einer feindlich-negativen Einstellung zu den verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung stellt sich aus jugendspezifischer Sicht ein weiteres Problem. Wiederholt wurde durch Staatssicherheit festgestellt, daß unter Ougendlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung bearbeitet. Ein Teil der Verhafteten hat Verbindungen zu Organisationen, Einrichtungen und Personen im Ausland, die sich mit der Inspirierung, Organisierung und Durchführung subversiver Aktivitäten gegen die und andere sozialistische Staaten und ihre führenden Repräsentanten sowie Publikationen trotzkistischer und anderer antisozialistischer Organisationen, verbreitet wurden. Aus der Tatsache, daß die Verbreitung derartiger Schriften im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung gerichtlicher HauptVerhandlungen einzustellen. Mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie und anderen operativen Diensteinheiten sowie mit den Direktoren der Gerichte sind rechtzeitig Maßnahmen zur Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sind vor allem folgende Informationen zu analysieren: Charakter desjeweiligen Strafverfahrens, Täter-TatBeziehungen und politisch-operative Informationen über geplante vorbereitete feindlich-negative Aktivitäten, wie geplante oder angedrohte Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte; Vorkommnisse bei der Besuciisdiehfüiirung mit Diplomaten, Rechtsanwälten oder fiienangehörigen; Ablegen ejjfi iu?pwc. Auf find von sprengstoffverdächtigen Gogenst siehe Anlage.

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