Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 492

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 492 (NJ DDR 1969, S. 492); Im vorliegenden Verfahren geht es aber nicht um eine Sicherung von Rechten, sondern um ihre endgültige Feststellung, so daß auch eine etwa dahingehende Anregung des Gerichts an den Verklagten, urheberrechtliche Ansprüche aus einer bloßen Gehilfentätigkeit zu stellen, unverständlich wäre. Hochschul- und arbeitsrechtliche Konsequenzen eines staatlichen Forschungsauftrags Die Parteien des Verfahrens hatten am 7. November 1962 schriftlich vereinbart, daß sie „beide gemeinsam zu dem in Vorbereitung begriffenen Werk .Quellensammlung und Geschichte Unyamwesis* als die zwei Herausgeber zeichnen werden“. Eine wesentliche Frage der Entscheidung dieses Prozesses war daher, welche rechtliche Tragweite dieser Erklärung zukommt. Der Verklagte hat in ihr offensichtlich eine Stütze für seinen Anspruch auf Miturheberschaft und damit auf das Recht gesehen, jede Form der Veröffentlichung des Werkes von seiner Zustimmung abhängig zu machen. Indessen hat das Oberste Gericht daraus, daß ein subjektives Urheberrecht nur durch den Realakt der Schaf fung eines Werkes entsteht, mit Recht die Schlußfolgerung gezogen, daß ein solches Recht durch eine vertragliche Vereinbarung überhaupt nicht entstehen kann. Die Vereinbarung scheidet als Grundlage für den Anspruch auf Anerkennung der Urheberschaft an einem gemeinschaftlich geschaffenen Werk aus. Die weitere Schlußfolgerung des Obersten Gerichts, daß derartige Verträge zwar kein Urheberrecht erzeugen, verhindern oder begrenzen, aber zwischen den Beteiligten „schuldrechtliche Verpflichtungen“ erzeugen können, darf keinesfalls dahin mißverstanden werden, als sei eine schuldrechtliche Verpflichtung gemeint, dem Vertragspartner die Bezeichnung als Miturheber zu gestatten. Auch eine solche rein schuldrechtlich konstruierte Verpflichtung liefe den Bestimmungen des URG zuwider6. Das Oberste Gericht meint hier etwas anderes: Es stellt die Frage, ob mit der Erklärung zwischen den Parteien eine schuldrechtliche Verpflichtung begründet worden ist, das Werk gemeinsam zu schaffen, und es geht den schuldrechtlichen Auswirkungen nach, die sich ergeben, wenn der eine Wissenschaftler entgegen der Erklärung den anderen daran hindert, seinen Teil zu dem gemeinsamen Werk beizusteuern. Gegen eine solche Auslegung der gemeinsamen Erklärung bestehen jedoch erhebliche Bedenken. Im Wortlaut der Erklärung findet sich hierfür schwerlich ein Anhaltspunkt; sie ist auf die Herausgeberbenennung gerichtet, nicht auf die Herausgebertätigkeit als solche. Vor allem aber spricht die Entwicklung des Verhältnisses der beiden Wissenschaftler gegen eine solche Deutung der Erklärung. Der Verklagte war von Anfang an der für die Durchführung des Forschungsauftrags verantwortliche staatliche Leiter und wissenschaftliche Betreuer des Klägers. Die Arbeiten an der Quellensammlung waren 1962 schon längst in Gang gekommen, und es ist kaum zu begreifen, warum eine der Parteien sich erst zu diesem Zeitpunkt entschlossen haben soll, an dem Werk mitzuarbeiten. Vor allem aber wird der spezifische Charakter der gesellschaftlichen Beziehungen übersehen, in denen angabe mit der wahren Urheberschalt nicht übereinstimmt, und auf diese Weise die Wirkung der Rechtsvermutung des § 6 Abs. 4 URG auszuräumen. 6 Sie könnte nur zur Folge haben, daß der Kläger gezwungen würde, entgegen der wahren Rechtslage die Angabe der Miturheberschaft des Verklagten und damit gemäß § 6 Abs. 4 URG die Begründung einer gesetzlichen Vermutung dieser Miturheberschaft so lange zu dulden, bis er den vollständigen Nachweis seiner Alleinurheberschaft geführt hat. die Schaffung des Werkes geplant sowie die dafür erforderliche wissenschaftliche Arbeit geleitet und geleistet wird. Diesen wissenschaftlichen Arbeiten lag ein Forschungsauftrag des zuständigen Ministeriums zugrunde, der dem Üniversitätsinstitut erteilt wurde, an dem die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits beschäftigt waren. Das Institut war als Träger dieser Forschungsaufgabe verpflichtet, für die Erfüllung der Planaufgabe die kadermäßigen Voraussetzungen mit einer klaren Verantwortlichkeit für die Durchführung und Kontrolle der notwendigen wissenschaftlichen Arbeiten zu schaffen. Die hochschulrechtlich begründete Planaufgabe mündete damit in die arbeitsrechtliche Sicherung ihrer Lösung ein. Das gilt nicht nur für den Kläger, der eigens im Rahmen dieses Forschungsauftrags angestellt war und für dessen Dauer aus den speziell hierfür bereitgestellten Mitteln sein Arbeitseinkommen erhielt, sondern auch für den Verklagten, zu dessen Arbeitsrechtspflichten es gehörte, den Kläger in seinen Arbeitsbereich einzuführen und ihm bei der Bewältigung seiner Arbeitsaufgaben behilflich zu sein. Deshalb 'wurden die Beziehungen der beiden Wissenschaftler, was ihre gemeinsame Arbeit an der Quellensammlung anbelangt, nicht durch einen zivilrechtlichen Vertrag auf Schaffung des Werkes begründet, sondern primär durch die Rechte und Pflichten bestimmt, die sich im Zusammenhang mit der Erfüllung des Forschungsauftrags aus ihrem Arbeitsrechtsverhältnis ergaben. Es kann nicht akzeptiert werden, daß Wissenschaftler, die als Arbeitskollegen in einer Forschungseinrichtung an einer gemeinsamen Aufgabe tätig bzw. für ihre Lösung verantwortlich sind, zivilrechtliche Verträge schließen müssen, um in ihrem Verhältnis zueinander Arbeitspflichten zu begründen; dies wäre nicht nur überflüssig, sondern würde elementaren Erfordernissen der Planung und Leitung schöpferischer wissenschaftlicher Arbeit im sozialistischen Hochschulwesen zuwiderlaufen. Deshalb kann die vom Obersten Gericht vorgenommene Konstruktion eines zivilrechtlichen Mitarbeiterverhältnisses samt den daraus abgeleiteten Ansprüchen auf Herausgabe eines vertragswidrig vorenthaltenen Manuskriptentwurfs und den durch Nichterfüllung solcher Ansprüche hervorgerufenen Schadenersatzansprüchen nicht akzeptiert werden. Diese Konstruktion abstrahiert von der gesellschaftlichen Wirklichkeit. Das wird vollends deutlich, wenn man ihren unmittelbaren Ursachen nachgeht: Das Oberste Gericht ist offensichtlich von- dem erst in der zweiten Instanz hilfsweise erhobenen und wie därgelegt bereits aus prozeßrechtlichen Gründen unzulässigen Widerklagantrag des Verklagten ausgegangen, wonach das Gericht feststellen sollte, daß das Werk nur durch die Parteien gemeinsam einem Verlag zur Veröffentlichung angeboten werden darf. Auf der Suche nach einer rechtlichen Stütze für diesen Widerklagantrag hat es die gemeinsame Erklärung der Parteien vom 7. November 1962 in eine zivilrechtliche Arbeitsvereinbarung umgedeutet, die ihm wiederum den Ausgangspunkt für eine Kette weiterer zivilrechtlicher Ansprüche und Verpflichtungen bieten sollte. Dieser Weg war aber schon vom Ausgangspunkt her verfehlt: Es wird eine Rechtskonstruktion vorgenom-men, die dem bereits bei Erteilung des Forschungsauftrags erreichten Stand der Vergesellschaftung wissenschaftlicher Arbeit im sozialistischen Hochschulwesen der DDR nicht gerecht wird und der Ideologie des geistigen Eigentums7 im Verhalten von Wissenschaftlern Vorschub leisten würde. 7 Vgl. PüsChel, „Die Ideologie des geistigen Eigentums und das sozialistische Urheberrecht der DDR“, Staat und Recht 1967, Heft 10, S. 1589 £E. 492;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 492 (NJ DDR 1969, S. 492) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 492 (NJ DDR 1969, S. 492)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter sind noch besser dazu zu befähigen, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu verhindern. Er gewährleistet gleichzeitig die ständige Beobachtung der verhafteten Person, hält deren psychische und andere Reaktionen stets unter Kontrolle und hat bei Erfordernis durch reaktionsschnelles,operatives Handeln die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß ein effektiver Informationsaustausch zwischen den Beteiligten. Im Prozeß des Zusammenwirkens erfolgt. Wiedergutmachungsmotive Inoffizieller Mitarbeiter Wiederholungsüberprüfung Sicherheitsüberprüfung Wirksamkeit der Arbeit mit Inoffizieller Mitarbeiter; Qualitätskriterien der Arbeit Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit im Verantwortungsbereich. Ausgangspunkt der Bestimmung des sind stets die zu lösenden Aufgaben. Dabei ist von erhaltenen Vorgaben, politisch-operativen Kenntnissen und Erfahrungen, der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie der Möglichkeiten und Fähigkeiten der und festzulegen, in welchen konkreten Einsatzrichtungen der jeweilige einzusetzen ist. Die Intensivierung des Einsatzes der und insbesondere durch die Anwendung von operativen Legenden und Kombinationen sowie anderer operativer Mittel und Methoden; die Ausnutzung und Erweiterung der spezifischen Möglichkeiten der Sicherheitsbeauftragten, Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, terroristische Angriffe von seiten der Inhaftierten stets tschekistisch klug, entschlossen, verantwortungsbewußt und mit hoher Wachsamkeit und Wirksamkeit zu verhindern. Das bedeutet, daß alle Leiter und Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten sowie alle weiteren beteiligten staatlichen Organe nur im Rahmen dieser rechtlichen Regelungen bestimmte,den Vollzug der Untersuchungshaft bet reffende, Weisungen und Maßnahmen festlegen durchführen dürfen.

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