Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 490

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 490 (NJ DDR 1969, S. 490); f nur untergeordnete, unselbständige Hilfsarbeiten zu dem Werk geleistet hat. Es ist aber auch theoretisch verfehlt und führt zu unannehmbaren praktischen Konsequenzen, wenn man den nicht immer leicht festzustellenden Unterschied zwischen Gestaltung und Idee verwischt und im Gestaltungsschutz auch Elemente eines Ideen-sdiutzes zu sehen glaubt. Solchen Tendenzen begegnet man in dter hin und wieder anzutreffenden Auffassung, eine Idee werde urheberrechtlich dann geschützt, wenn sie eine objektiv wahrnehmbare Gestalt erfahren habe, die die individuelle schöpferische Leistung erkennen lasse. Das ist mißverständlich, denn was hier als Gestaltung einer Idee bezeichnet wird, kann nur ein Werk im Sinne des Urheberrechts sein; hingegen wird die Idee als solche auch nicht dadurch zum Gegenstand des Urheberrechtsschutzes, daß sie in einem Werk ihre nähere Ausgestaltung erfährt. Weder die Themenstellung für sich noch die einzelnen Ideen, die bei der Arbeit än dem Forschungsthema entwickelt und gewonnen werden, können auf diese Weise zu einem Urheberrecht für den Wissenschaftler führen, von dem die Ideen stammen. Eine gegenteilige Auffassung verleitet förmlich zu einer oberflächlichen Analyse der Elemente schöpferischer Gestaltung, die derjenige zu dem Werk beigesteuert haben muß, der sich zu Recht als Miturheber bzw. Mitherausgeber bezeichnen will. Betrachten wir unter diesem Gesichtspunkt die aus dem Sachverhalt ersichtlichen Angaben des Verklagten über seine Tätigkeit, mit denen er für sich Miturheberrechte zu begründen versucht. Die Tatsache, daß der Verklagte als Verantwortlicher für die Durchführung der Arbeiten am Forschungsauftrag eingesetzt worden ist, kann für sich allein genommen natürlich niemals zu einem Miturheber-recht an dem unter seiner Verantwortung zustande gekommenen Werk führen. Der Verklagte ist damit zum staatlichen Leiter des mit der Erteilung des Forschungsauftrags in Gang gekommenen Prozesses wissenschaftlicher Arbeit geworden. Ob ihm in diesem Prozeß Urheberrechte erwachsen, hängt einzig und allein von der Art seiner konkreten Mitarbeit an der Erfüllung des Auftrags ab. Es ist daher unerheblich, daß der Verklagte schon längere Zeit vor Erteilung des Forschungsauftrags mit historischen Arbeiten befaßt war, die das später in Auftrag gegebene Thema berühren, daß er die Erteilung des Forschungsauftrags, vorgeschlagen und befürwortet hat, daß er vor der Entscheidung über die Vergabe des Auftrags als Wissenschaftler gehört worden ist und dabei das Projekt erfolgreich verteidigt hat und daß er bei den jährlichen Erörterungen über die Bewilligung der für die Fortführung der Forschungsarbeiten notwendigen Mittel als Verantwortlicher aufgetreten ist und als solcher auf den Formblättern den jeweiligen Forschungsplan. gegengezeichnet hat. Wenn der Verklagte einwendet, daß es bei der Verteidigung der Konzeption der Forschungsarbeit nicht nur um die Darlegung der Idee, sondern um die Behandlung inhaltlicher Fragen gegangen sei, so wird dabei übersehen, daß auch an dem gedanklichen Inhalt der Forschungsarbeit als solchem kein Urheberrecht besteht. Es wäre ein zu enger Begriff der Idee, diese auf die Anregung zur Wahl des Themas zu beschränken; auch die wissenschaftlichen Lösungswege und Erkenntnisse, die bei der Durchführung des Forschungsauftrags errungen werden, sind nicht Gegenstand des Urheberrechts1. l Das schließt nicht aus, daß der Wert der in einem wissen-; schädlichen Werk gewonnenen Erkenntnisse in den für das Autorenhonorar maßgebenden Grundsätzen eine entscheidende Es kommt also in dem hier interessierenden Zusammenhang allein darauf an, ob der Verklagte die wissenschaftlichen Erkenntnisse, zu denen er als für den Forschungsauftrag verantwortlicher und an dem Werk persönlich sehr interessierter Wissenschaftler gelangt ist, zu einem schöpferischen Beitrag für die herausgeberische Gesamtleistung und damit zu einem Werk im Sinne des Urheberrechts gestaltet hat. Auch die Tatsache, daß der Verklagte den Kläger in das mit dem Forschungsauftrag umrissene Arbeitsgebiet überhaupt erst eingeführt hat, daß er ihm eine Anleitung zur Einarbeitung in diese Materie und Hinweise für sein Quellenstudium im Zentralarchiv gegeben hat, kann kein Miturheberrecht für den Verklagten begründen. Andernfalls würde jeder Betreuer einer wissenschaftlichen Arbeit automatisch zum Mitautor des Betreuten werden ein unmögliches Ergebnis, weil doch die Betreuung sich gerade zum Ziel setzt, dem Nachwuchswissenschaftler zur vollen Selbständigkeit und schöpferischen Initiative bei der Bewältigung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben zu verhelfen. Die Auswahl des Themas unter Begrenzung des allgemeingehaltenen staatlichen Forschungsauftrags auf die Thematik des endgültigen Werkes sowie die Erläuterung des wissenschaftlichen Vorgehens bei den Archivarbeiten des eigens für diese Forschungsarbeit angestellten und aus dem hierfür zur Verfügung stehenden Fonds vergüteten Klägers sind zwar für die Betreuerleistung des Verklagten relevant, nicht aber für die Entstehung eines Miturheberrechts an dem von dem Kläger nach den gegebenen Hinweisen geschaffenen Werk. Zu einem anderen Ergebnis käme man nur, wenn die Tätigkeit des Klägers im Verhältnis zu der des Verklagten eine völlig untergeordnete gewesen wäre, der Kläger also lediglich direkte Anweisungen des Verklagten ausgeführt hätte. Für eine solche unselbständige Arbeitsweise, die den Kläger nur zum Gehilfen des Verklagten' bei dessen eigener schöpferischer Arbeit qualifizieren würde, gibt es im Sachverhalt des Urteils jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Das Urheberrecht als Gegenstand von Klage und Widerklage im Zivilverfahren Der Kläger hatte in erster Instanz auf Feststellung geklagt, daß dem Verklagten an dem Werk „Quellensammlung und Geschichte Unyamwesis“ Autorenrechte nicht zustehen. Der Verklagte hatte dazu Klagabweisung beantragt und Widerklage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß die Autorenrechte den Parteien gemeinsam zustehen. Das Bezirksgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. % Das Bezirksgericht hat dabei aber die Zulässigkeit der Widerklage nicht geprüft. Mit ihr kann nur ein selbständiger Anspruch geltend gemacht werden, der von dem des Klägers genau unterschieden werden muß; bei zulässiger Erhebung einer Widerklage liegt der Fall einer objektiven Anspruchshäufung in einem anhängigen Zivilverfahren vor2. Das ist hier aber bei einer näheren Betrachtung des Klaganspruchs Und des „Gegenanspruchs“ des Verklagten gar nicht der Fall. Indem der Kläger die negative Feststellungsklage erhob, mit der er den Rechtsbehauptungen des Verklagten entgegentrat, war bereits die Frage zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht worden, Tb eine Partei der Kläger die Alleinurheberschaft an dem Werk besitzt oder ob beide Parteien im Ver- Rolle spielt; das ist jedoch eine Frage der materiellen Vergütung für die in dem Werk verkörperte wissenschaftliche Leistung in ihrer Gesamtheit, aber kein Kriterium der Entstehung des Urheberrechts an diesem Werk. 2 Das Zivilprbzeßrecht der DDR, Bd. 1, Berlin 1957, S. 365. m;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 490 (NJ DDR 1969, S. 490) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 490 (NJ DDR 1969, S. 490)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren! Die Beratungen vermittelten den beteiligten Seiten jeweils wertvolle Erkenntnisse und Anregungen für die Untersuchungsarbeit, Es zeigte sich wiederum, daß im wesentlichen gleichartige Erfahrungen im Kampf gegen den Feind in erzieherisch wirksamer Form in der Öffentlichkeit zu verbreiten, eine hohe revolutionäre Wachsamkeit zu erzeugen, das Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein für die Einhaltung und Verbesserung der Ordnung und Sicherheit einzuschätzen. Ordnung und Sicherheit haben stets Vorrang. Dennoch ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft und auch der möglichst vollständigen Unterbindung von Gefahren und Störungen, die von den Verhafteten ausgehen. Auf diese Weise ist ein hoher Grad der Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges durch die Suche, Sicherstellung und Dokumentierung von Gegenständen, Mitteln. Die Körperdurehsuenung wird im entkleideten Zustand der Verhafteten durchgeführt.

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