Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 488

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 488 (NJ DDR 1969, S. 488); J leitung zum Alkoholmißbrauch i. S. des § 147 StGB ist ferner zu bejahen, wenn das Verleiten zum Alkoholgenuß ständig geschieht und es zu einer Gewöhnung des Jugendlichen an Alkohol bzw. zu Trunkenheitszuständen kommt. Das Kriterium „Alkoholmißbrauch“ bringt zum Ausdruck, daß nicht jede Verleitung eines Jugendlichen zu übermäßigem Alkoholgenuß zur Bestrafung führt. Vielmehr erfaßt das Strafrecht diejenigen Fälle, bei denen es sich um eine „Einwirkung von erheblichem Intensitätsgrad“ handelt10. Nach § 14 Abs. 1 Ziff. 3 der VO werden Ordnungsstrafen für den Fall der vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen § 7 Abs. 1 Ziff. 2 der VO angedroht. Ein fahrlässiger Verstoß kann vorliegen, wenn Erwachsene auf Grund früherer Vorkommnisse damit rechnen mußten, daß Jugendliche von vorrätigen alkoholischen Getränken übermäßige Mengen zu sich nehmen. Sehr wichtig ist auch § 8 der VO, der die Leiter der-Handelsorgane, die Gaststättenleiter, Leiter der Jugendklubhäuser, anderer Jugendeinrichtungen sowie auch staatlicher und gewerkschaftlicher Klubhäuser dafür verantwortlich macht, daß in ihren Einrichtungen genügend alkoholfreie und alkoholarme Getränke ange-boten werden. Zur Beschränkung des Aufenthalts in öffentlichen Einrichtungen Die Regelung der §§ 9 bis 11 der VO geht vom Bil-dungs- und Erziehungsgehalt der verschiedenen Kultur-und Vergnügungseinrichtungen sowie vom Alter der Kinder und Jugendlichen aus. Dabei wurde berücksichtigt, daß sich das gemeinschaftliche Erleben und Mitgestalten auf geistig-kulturellem Gebiet immer stärker entwickelt. So wurden z. B. die Zeitgrenzen für den Aufenthalt in Gaststätten gegenüber der alten Verordnung herunter- und die für die Teilnahme an Tanzveranstaltungen heraufgesetzt. Der Besuch von Theatern unterliegt keiner Zeitbeschränkung. Der Aufenthalt in Gaststätten ist für Kinder bis 19 Uhr, für Jugendliche bis 16 Jahre bis 21 Uhr und für Jugendliche bis 18 Jahre bis 22 Uhr festgelegt. Befinden sich Kinder oder Jugendliche in Begleitung Erziehungsberechtigter oder anderer Erwachsener, dann dürfen sie sich zwei Stunden über die genannten Zeitgrenzen hinaus in Gaststätten, Klubeinrichtungen und Vergnügungsparks aufhalten (§ 10 Abs. 2 der VO). Andere Erwachsene können z. B. Lehrer, Erzieher, Jugendfunktionäre und Leiter von Vorbereitungsstunden im Rahmen der Jugendweihe sein; diese Personen müssen in einem näheren Erziehungsverhältnis zu den Kindern und Jugendlichen stehen und die Zustimmung der Erziehungsberechtigten für die Begleitung haben. Diese Ausnahmeregelung beachtet, daß heute Eltern in stärkerem Maße gemeinsam mit ihren Kindern am kulturellen Leben teilnehmen und daß nach einem Theater- oder Kinobesuch u. U. noch eine Gaststätte aufgesucht wird. Eine wesentliche Veränderung hat die Teilnahmemöglichkeit der 14- bis 16jährigen an Tanzveranstaltungen sowohl gegenüber der alten Verordnung als auch gegenüber dem Entwurf der neuen Verordnung erfahren. Auf der Grundlage des sich immer stärker entwickelnden kulturellen Niveaus der Jugendtanzveran-staltungen und anderer öffentlicher Tanzveranstaltungen sowie des Entwicklungsstandes der 14- bis 16jährigen Persönlichkeit erhalten diese Jugendlichen die Möglichkeit, bis 22 Uhr ohne Begleitung Erziehungsberechtigter in Tanzveranstaltungen zu bleiben. * *0 Vgl. StGB-Lehrkommenlar, Berlin 1969, Anm. 1 zu § 147 (Bd. 2, S. 128). ■ Die Erziehungsberechtigten haben innerhalb der in § 10 der VO gesetzlich festgelegten Zeitgrenzen die individuelle Zeitgrenze für den Aufenthalt ihrer Kinder in öffentlichen Einrichtungen nach pädagogischen Gesichtspunkten zu bestimmen. Es kann durchaus richtig sein, daß Eltern von ihren Kindern verlangen, schon vor Ablauf der gesetzlichen Zeitgrenze von einer Tanzveranstaltung o. ä. nach Hause zu kommen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig als Leiter oder Inhaber öffentlicher Filmtheater oder Veranstalter von Filmvorführungen in nichtgewerblichen Spielstellen Kinder und Jugendliche zum Besuch von Filmveranstaltungen zuläßt, obwohl das Programm nicht für das entsprechende Alter freigegeben ist, kann mit Ordnungsstrafe bzw. Ordnungsgeld belegt werden. Es wird nicht als Verstoß gegen die Bestimmungen angesehen, wenn Kinder die zweite Filmvorstellung des Tages erst nach deren Beendigung zwischen 19 und 20 Uhr verlassen. Das gleiche trifft bei Abendfilmen mit Überlängen, die nach 22 Uhr enden, für Jugendliche bis 16 Jahre zu. Die Leiter und das Personal von Einrichtungen, die in § 10 genannt werden, können ebenfalls mit Ordnungsstrafe belegt werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig nicht verhindern, daß sich Kinder und Jugendliche nach den angegebenen Zeitgrenzen in ihren Einrichtungen aufhalten. Erziehungsberechtigte können ordnungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie nicht veranlassen, daß Kinder und Jugendliche, die sich in ihrer Begleitung befinden, die entsprechenden Einrichtungen zu den in § 10 Abs. 2 festgelegten Zeiten verlassen. Für Veranstaltungen der Parteien, der Jugendorganisation, der Sportvereine, Schulen und Betriebe enthält § 11 der VO eine Ausnahmeregelung. Danach sind unter bestimmten Voraussetzungen die Zeitbeschränkungen gemäß § 10 aufgehoben. Dies entbindet die Erziehungsberechtigten und den Veranstalter aber nicht von der Pflicht, im Einzelfall genau zu prüfen, ob es unbedingt notwendig ist, daß Jugendliche unter 16 Jahren länger als bis 24 Uhr an der Veranstaltung teilnehmen. Wahrnehmung der Aufgaben und Kontrolle der Kinder- und Jugendschutzbestimmungen Zur Wahrnehmung der Aufgaben, die sich aus der Beschränkung des Alkohol- und Tabakwarenverkaufs sowie der Aufenthaltszeiten ergeben, sind die Leiter, das Verkaufspersonal und das Personal, das in den öffentlichen Einrichtungen Einlaßdienst versieht, nach § 12 der VO berechtigt, Einsicht in den Personalausweis zu nehmen, wenn dies zur Feststellung des Alters notwendig ist. Die Übertragung dieses Utechts an die genannten Personen stellt eine wesentliche Ergänzung gegenüber der Regelung von 1955 dar. § 13 regelt die Verantwortung für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz der Kinder und Jugendlichen. Der Kreis der hier Verantwortlichen wurde erweitert; in die regelmäßig durchzuführenden Kontrollen sind die in den einzelnen Bereichen tätigen ehrenamtlichen Kräfte, z. B. Beiräte, einzubeziehen. Ergebnisse der öffentlichen Diskussion über den Entwurf der Verordnung Gemäß dem Beschluß des Präsidiums.des Ministerrates der DDR vom 11. September 1968 fand in den letzten Monaten des Jahres 1968 über den Entwurf der Verordnung eine öffentliche Diskussion statt, an der sich etwa 400 000 Bürger Jugendliche, Pädagogen, Mitarbeiter staatlicher Organe, Handels- und Kulturfunktionäre, Vertreter sozialistischer Arbeitskoilektive, Mit- 488;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Verdachtshinweise Liegen Hinweise auf den Verdacht einer Straftat vor, haben der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Hinweise auf den Verdacht einer Straftat begründen, und daß die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Der Verdacht einer Straftat ist gegeben, wenn überprüfte Informationen über ein tatsächliches Geschehen die gerechtfertigte Vermutung zulassen, daß es sich bei der konspirativen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit , auf bauend auf den Darlegungen der Notwendigkeit seiner te, zuveiiässige Aufgabenerfüllung hande zen Person auf der Grundlage der Gesetze vorsnnehnen. Beide Seiten bilden eine untrennbare Einheit: Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit schließt ilire Durchsetzung unbedingt ein; Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist nur auf der Grundlage der dargelegten Rechtsanwendung möglich. Aktuelle Feststellungen der politisch-operativen Untersuchungsarbeit erfordern, alle Potenzen des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung von Personenzusammenschlüssen im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu mißbrauchen Den Stellenwert dieser Bestrebungen in den Plänen des Gegners machte Außenminister Shultz deutlich, als er während der, der Forcierung des subversiven Kampfes gegen die sozialistischen Staaten - eng verknüpft mit der Spionagetätigkeit der imperialistischen Geheimdienste und einer Vielzahl weiterer feindlicher Organisationen - einen wichtigen Platz ein.

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