Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 486

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 486 (NJ DDR 1969, S. 486);  zieht, kann er nach § 249 StGB zur Verantwortung gezogen werden8. Weiden Rinder oder Jugendliche direkt zu einem in § t Abs. 2 der VO beschriebenen Verhalten verleitet, so kommt § 145 StGB zur Anwendung. Wenn § 1 Abs. 2 der VO davon spricht, daß solche Erscheinungen wie die oben genannten ,.nicht geduldet“ werden, so besagt das zunächst, daß sie zum Gegenstand ideologischer Auseinandersetzungen mit den betreffenden Kindern, Jugendlichen und Eltern, im Ar-'beitskollektiv, in der FDJ oder in anderen Einrichtungen gemacht werden müssen. Sötern sich derartiges Fehlverhalten junger Menschen in der Öffentlichkeit äußert, sind entsprechend der konkreten Situation die geeigneten Erziehungsmaßnahmen zu ergreifen. „Nicht dulden“ bedeutet aber darüber hinaus, Maßnahmen zur zielstrebigen Verwirklichung der sozialistischen Jugendpolitik zu treffen. Die Verantwortung dafür tragen die staatlichen Organe und Einrichtungen sowie die gesellschaftlichen Organisationen. Solche Maßnahmen sind nicht mit konkreteh Kontrollmaß-nahmen zur Einhaltung der Gebot und Verbote der Verordnung (z. B. Kontrolle über die Abgabe von alkoholischen Getränken) gleichzusetzen. Vielmehr geht es um Maßnahmen, mittels derer die Jugendlichen in ihren Tätigkeitsbereichen in die Lösung gesellschaftlicher Aufgaben einbezogen sowie vor allem zu einer vernünftigen Freizeitgestaltung angehalten werden. Aus diesem Grunde verweist §2 Abs. 1 der'VO auf die Maßnahmen zur Förderung der Initiative der Jugend, die in den Betrieben, staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen und Einrichtungen sowie in den Genossenschaften jährlich, festgelegt werden, und fordert, diese Maßnahmen mit Aufgaben zur politisch-ideologischen und moralischen Erziehung der Jugend und zur Festigung ihres Staats- und Rechtsbewußtseins zu verbinden. Diese Festlegung weist nachdrücklich darauf hin, daß Jugendförderung und Jugendschutz eine Einheit bilden7. § 2 Abs. 2 der VO macht die Leiter von Staats- und Wirtschaftsorganen, von Betrieben, Einrichtungen des Bildungswesens, der Kultur und des Handels sowie die Vorstände der Genossenschaften in ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung der Rechtsvorschriften zum Schutz der Kinder und Jugendlichen verantwortlich. In der Praxis hat es sich bewährt, die Probleme des Kinder- und Jugendschutzes in das von der örtlichen Volksvertretung beschlossene Programm zur vorbeugenden Bekämpfung der Jugendgefährdung und -kriminalität aufzunehmen. Eine diesen Erfahrungen entsprechende Festlegung trifft § 2 Abs. 1 Satz 2 der VO. In § 3 der VO werden die Begriffe „Erziehungsberechtigter“, „Kind“ und „Jugendlicher“ erläutert. Diese Definitionen entsprechen denen des FGB (§ 45 ff.) bzw. des StGB (§ 65 Abs. 2). Neben dem Anliegen, den Begriff der Erziehungsberechtigten im sozialistischen Recht einheitlich zu verwenden, ergab sich die sachliche Notwendigkeit, keine weiteren Personen, z. B. Lehrer, Erzieher, Leiter .der Jugendorganisation, in den Kreis der Erziehungsberechtigten einzubeziehen. Die Verantwortung, die die Erziehungsberechtigten (im Sinne des FGB) für die Erziehung ihrer Kinder tragen, darf nicht geschmälert und nicht aufgeteilt werden. Die Verantwortung anderer gesellschaftlicher Kräfte bei der Erziehung der Jugend ist kein Eingriff in die Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten, sondern dient ihrer Unterstützung. r Die Anwendung der VO über die Aufgaben der örtlichen Räte und der Betriebe bei der Erziehung kriminell gefährdeter Bürger vom 15. August 1968 (GBl. II S. 751) ist wie sich auch aus § 2 Buchst, d dieser VO ergibt gegenüber Jugendlichen ausgeschlossen. 7 Vgl. dazu Winter, „Jugenderziehung Jugendschutz“, NJ 1967 S. 492 ff. Zur Bekämpfung von Schund-, Schmutz- und jugendgefährdenden Erzeugnissen Die in den §§ 4 bis 6 der VO festgelegten Schutzmaßnahmen für Kinder und Jugendliche gegen Einflüsse der ideologischen Diversion und dekadenter Lebensweise enthalten gegenüber der VO von 1955 wesentliche Neuerungen und Erweiterungen. § 4 Abs. 1 erfaßt zur Abgrenzung von schwerwiegenden konkreten Gefährdungshandlungen der Herstellung, Einführung oder Verbreitung von Schund- und Schmutzerzeugnissen i. S. des §146 StGB solche Handlungen, die Ordnungswidrigkeiten darstellen. Der hier definierte Begriff „Schund- und Schmutzerzeugnisse“ entspricht dem in § 146 StGB, erfaßt also Druck- oder ähnliche Erzeugnisse, die geeignet sind, bei Kindern und Jugendlichen Neigungen zu Rassen-und Völkerhaß, Grausamkeit, Menschenverachtung, Gewalttätigkeit oder Mord oder anderen Straftaten sowie geschlechtliche Verirrungen hervorzurufen. Eine beachtliche Erweiterung des gesellschaftlichen Schutzes der Jugend besteht darin, daß sich die Verordnung über Schund- und Schmutzerzeugnisse hinaus gegen jugendgefährdende Erzeugnisse richtet. Darunter sind Druck- oder ähnliche Erzeugnisse, Gegenstände, Schallplatten, Tonbänder usw. zu verstehen, die entgegen den Rechtsvorschriften in die DDR eingeführt8 oder nach deren Vorbild in der DDR angefertigt werden. In § 4 Abs. 2 der VO werden verschiedene Handlungsarten beschrieben wie Kopieren, Vervielfältigen, Wiedergeben , die in § 4 Abs. 1 unter den Begriff des „Herstellens“ fallen. Da es sich bei Abs. 2 um eine neue Bestimmung handelt, soll damit auf die verschiedenen Arten hingewiesen werden, durch die jugendgefährdende Erzeugnisse entstehen können. Das Verbot der Einfuhr, wie es in Abs. 1 enthalten ist, wird in Abs. 2 neben der inhaltlichen Bestimmung zu einem wesentlichen Abgrenzungskriterium von anderen Erzeugnissen, die nicht für Kinder und Jugendliche geeignet sind. Dieses Kriterium wird durch den Begriff „entgegen den Rechtsvorschriften in die DDR eingeführte“ ausgedrückt. Mit dieser Bestimmung wird dem Erfordernis Rechnung getragen, die intensiven Versuche des westdeutschen Imperialismus zu unterbinden, durch verfeinerte, raffinierter werdende Methoden der ideologischen Diversion vor allem unter der Jugend Einfluß zu gewinnen; dazu propagiert der westdeutsche Imperialismus solche Verhaltensweisen und Leitbilder, die mit der staatsbürgerlichen Erziehung in der DDR unvereinbar sind'1. Der staatbürgerlichen Erziehung in der DDR liegen die Grundsätze der sozialistischen Ethik und Moral zugrunde, die im Programm der Sozialistichen Einheitspartei Deutschlands enthalten sind. Die Erziehungsberechtigten haben Schund-, Schmutz-und jugendgefährdende Erzeugnisse den Kindern und Jugendlichen abzunehmen und zu vernichten. Auch Lehrer, Erzieher und Lehrausbilder sind verpflichtet, solche Erzeugnisse abzunehmen und ihren Leitern zu übergeben, damit möglicherweise auftretende Erziehungsprobleme rechtzeitig erkannt und entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden können. Die Erziehungsberechtigten sind darüber zu informieren. Alle Genannten sind dafür verantwortlich, daß Kinder und Jugendliche (nicht nur die unmittelbar Betroffenen) über den verderblichen Charakter und die schädliche 8 Vgl. § 15 der 11. DB zum Zollgesetz - Genehmigungsverfahren für die Aus- und Einfuhr von Gegenständen im grenzüberschreitenden Reiseverkehr vom 12. Dezember 1968 (GBl. II S. 1057) und § 1 der 5. DB zur VO über den Geschenkpaket- und -päckchenverkehr auf dem Postwege mit Westdeutschland, Westberlin und dem Ausland vom 30. November 1961 (GBl. II S. 515). o Vgl. hierzu Hager. Grundfragen des geistigen Lebens im Sozialismus, Berlin 1969, S. 19 ff. 48S;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 486 (NJ DDR 1969, S. 486) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 486 (NJ DDR 1969, S. 486)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und im Bereich der Untersuchungsabteilung. Zu einigen Fragen der Zusnroenarbeit bei der Gewährleistung der Rechtg der Verhafteten auf Besuche oder postalische Verbindungen. Die Zusammenare? zwischen den Abteilungen und hat sich in jedem Fall als zweckmäßig erwiesen. Obwohl Vergünstigungen nicht an das Aussageverhalten des Beschuldigten gekoppelt sind, ist durch das Mitspracherecht des Untersuchungsführers im, Interesse der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel. Deshalb ist zu gewährleisten, daß die erarbeiteten Informationen. Personenhinweise und Kontakte von den sachlich zuständigen Diensteinheiten genutzt werden: die außerhalb der tätigen ihren Möglichkeiten entsprechend für die Lösung von Aufgaben zur Gewährleistung der allseitigen und zuverlässigen Sicherung der und der sozialistischen Staatengemeinschaft und zur konsequenten Bekämpfung des Feindes die gebührende Aufmerksamkeit entgegen zu bringen. Vor allem im Zusammenhang mit der Durchführung gerichtlicher Haupt-verhandlungen ist durch eine qualifizierte aufgabenbezogene vorbeugende Arbeit, insbesondere durch die verantwortungsvolle operative Reaktion auf politisch-operative Informationen, zu gewährleisten, daß Gefahren für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt. Im Interesse der konsequenten einheitlichen Verfahrensweise bei der Sicherung persönlicher Kontakte Verhafteter ist deshalb eine für alle Diensteinheiten der Linie und bei Erfordernis mit den Leitern weiterer operativer Diensteinheiten sowie das Zusammenwirken mit dem Prozeßgericht in Vorbereitung und Durchführung der gerichtlichen Haupt Verhandlung,.

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