Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 482

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 482 (NJ DDR 1969, S. 482); listischen Betriebe, Kombinate und der örtlichen Staatsorgane. In diesem Zusammenhang ist auf einen weiteren Aspekt des sozialistischen Wirtschaftsrechts aufmerksam zu machen. Es ist nicht bloßer Regulator bestehender Wirtschaftsverhältnisse, sondern dasjenige staatliche Instrument, das den Betrieben und Kombinaten sowie den Staats- und Wirtschaftsorganen rechtsverbindliche, d. h. mit staatlicher Autorität verbundene Aufgaben stellt und sie auf Verhaltensweisen orientiert, die den konkreten gesamtgesellschaftlichen Erfordernissen entsprechen und im gesellschaftlichen Interesse zwingend einer einheitlichen Bestimmung bedürfen. Die volle Nutzung des sozialistischen Rechts bei der Organisierung und Leitung des Aufbaus der sozialistischen Gesellschaftsordnung verbietet jede Trennung von Gesellschaft und Recht oder von Ökonomie und Recht. Das sozialistische Wirtschaftsrecht beschränkt sich somit keineswegs darauf, bestimmten gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen juristischen Charakter zu verleihen, sondern ist unmittelbar auf den Einsatz und die Weiterentwicklung aller gesellschaftlichen Kräfte und Potenzen zur Durchsetzung der staatlichen Wirtschaftspolitik gerichtet. Es kann im Wirtschaftsrecht keine Gegenüberstellung von „Aufgabennormen“ und „Regelnormen“ sowie keine von der historisch-konkreten gesellschaftlichen Entwicklungsetappe getrennte Rechtsentwicklung geben. Bei der Entwicklung des sozialistischen Wirtschaftsrechts ist konsequent von den Beschlüssen der Partei-und Staatsführung auszugehen, nach denen die Ausarbeitung des Wirtschaftsrechts grundsätzlich mit der Annahme des Perspektivplanes 1971 bis 1975 und im Prozeß der komplexen Anwendung des ökonomischen Systems des Sozialismus erfolgt und das Wirtschaftsrecht bis 1975 funktionsfähig zu gestalten und praktisch durchzuführen ist6. So eng auch der Zusammenhang zwischen dem ökonomischen System des Sozialismus und dem sozialistischen Wirtschaftsrecht ist, so dürfen die Aufgaben des sozialistischen Wirtschaftrechts dennoch nicht allein auf die Gestaltung wirtschaftlicher Verhältnisse, auf den volkswirtschaftlichen Reproduktionsprozeß beschränkt werden. Das ergibt sich aus dem Wesen des sozialistischen Rechts als Ausdruck und Instrument der historischen Mission der Arbeiterklasse und ihrer Verwirklichung durch die sozialistische Staatsmacht im allgemeinen und aus der in Art. 12 Abs. 2 der Verfassung fixierten Aufgabenstellung des sozialistischen Wirtschaftsrechts im besonderen. Unsere Gesellschaftsordnung beruht auf dem Volkseigentum an der Hauptmasse der Produktionsmittel. Die Werktätigen sind in ihrer Doppeleigenschaft als Arbeiter und kollektive Eigentümer des Volkseigentums an der erfolgreichen Entwicklung der gesamten Volkswirtschaft und an ihren Ergebnissen unmittelbar interessiert und fühlen sich in wachsendem Maße hierfür verantwortlich7. Das sozialistische Wirtschaftsrecht trägt im gesellschaftspolitischen, im ideologischen und im sozialen Bereich zur Erhöhung der Bewußtheit der Werktätigen bei und fördert die weitere Entwicklung der Arbeiterklasse sowie die Entfaltung der sozialistischen Demokratie und der sozialistischen Menschengemeinschaft. Auf der 10. Tagung des Zentralkomitees der SED wurde herausgearbeitet, daß „das sozialistische Bewußtsein, ja 6 vgl. W. Ulbricht, „Die Rolle des sozialistischen Staates a. a. O., S. 648. 7 Vgl. W. Ulbricht, Die weitere Gestaltung des gesellschaftlichen Systems des Sozialismus, Referat auf der 9. Tagung des Zentralkomitees der SED, Berlin 1968 S. 43; Hofmann/Moschütz/. Zachäus, „Die ökonomischen Grundlagen der sozialistischen Staatsmacht“, NJ 1969 S. 417 ff. 482 das gesamte geistige Leben, zu einer der wichtigsten Triebkräfte unserer gesellschaftlichen Entwicklung geworden“ ist8. t Deshalb richtet sich das sozialistische Wirtschaftsrecht nicht schlechthin an die Staats- und Wirtschaftsorgane sowie an die Betriebe und Kombinate, sondern an die in ihnen tätigen Werktätigen. Darüber hinaus gewinnt das sozialistische Wirtschaftsrecht bei der Annäherung der sozialen Klassen und Schichten in der DDR und beim Wachsen der politisch-moralischen Einheit der Bevölkerung an Bedeutung. Es sei hier nur an seine Rolle erinnert, im einheitlichen Prozeß der Entwicklung des gesellschaftlichen Systems des Sozialismus und der wissenschaftlich-technischen Revolution die effektivsten Formen der sozialistischen Wirtschaftsführung in den Bereichen der Industrie, des Bauwesens, der Land- und Nahrungsgüterwirtschaft sowie des Binnen- und Außenhandels normativ und einheitlich für die gesamte sozialistische Volkswirtschaft zu erfassen. Genannt sei auch die wirtschaftsrechtliche Gestaltung der Beziehungen von Betrieben verschiedener Eigentumsformen, die sich in Verwirklichung des Art. 14 Abs. 2 der Verfassung .herausbilden und neue rechtliche Organisationsformen in der Erzeugnisgruppenarbeit, in Wirtschafts verbänden und Kooperationsgemeinschaften gefunden haben. Das sozialistische Wirtschaftsrecht trägt somit auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung in bedeutsamer Weise zur Erfüllung der Funktionen bei, die das sozialistische Recht in seiner Gesamtheit bei der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus hat. Die Betonung, daß das sozialistische Wirtschaftsrecht stets als Teil des einheitlichen Rechtssystems des sozialistischen Staates zu betrachten ist, ist in zweifacher Hinsicht bedeutsam. Zunächst ist festzuhalten, daß das Wirtschaftsrecht in dem von ihm gestalteten gesellschaftlichen Bereich die allgemeinen Funktionen des sozialistischen Rechts verwirklicht. Ferner ist zu beachten, daß es in der sozialistischen Planwirtschaft diese Funktionen des sozialistischen Rechts nicht allein wahrnimmt, sondern in enger Verflechtung und teilweiser Überlappung mit anderen Rechtszweigen, wie insbesondere dem Staats-, Zivil-, Arbeits- und LPG-Recht, wobei das Staatsrecht mit der sozialistischen Verfassung für alle anderen Rechtszweige die Grundlage darstellt. Das entspricht der Komplexität des gesellschaftlichen Lebens, die auch im sozialistischen Recht und seiner Wirkungsweise zum Ausdruck kommen muß. Im Bereich der sozialistischen Planwirtschaft wirken daher auch die einzelnen Zweige des sozialistischen Rechts komplex auf die gesellschaftlichen Verhältnisse ein. Bei der Ausarbeitung des sozialistischen Wirtschaftsrechts kommt es deshalb auch auf die der gesellschaftlichen Praxis entsprechende Verzahnung mit den Regelungskomplexen der anderen Rechtsgebiete, insbesondere des Zivil- und Arbeitsrechts, an. Zur wirtschaftsrechtlichen Gesetzgebung Die Ausarbeitung des sozialistischen Wirtschaftsrechts durch entsprechende Gesetzgebungsakte erfordert die Einschätzung des gegenwärtig geltenden Wirtschaftsrechts und die Berücksichtigung der sich daraus ergebenden Schlußfolgerungen. Die bestehenden wirtschaftsrechtlichen Regelungen werden sowohl vom Umfang des von ihnen erfaßten gesellschaftlichen Bereichs als auch von ihrer inhaltlichen und methodischen Gestaltung her gesehen den Anforderun- 8 Vgl. Hager, Grundfragen des geistigen Lebens Im Sozialismus, Berlin 1969, S. 13.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 482 (NJ DDR 1969, S. 482) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 482 (NJ DDR 1969, S. 482)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Leiter der operativen Diehsteinheiten haben entsprechend der ihnen übertragenen Verantwortung eine den politisch-operativen Erfordernissen entsprechende aufgabenbezögene.rZusammenarbeit ihrer Diensteinheiten zu gewährleisten. insbc.sondere gzur allseitigen und umfassenden Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Die qualitative Erweiterung des Bestandes an für die Vor- gangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet zur rechtzeitigen Aufdeckung der durch imperialistische Geheimdienste und anderen feindlichen, insbesondere terroristischen und anderer extremistischer Zentren, Organisationen, Gruppen und Kräfte gegen die und andere sozialistische Staaten und ihre führenden Repräsentanten sowie Publikationen trotzkistischer und anderer antisozialistischer Organisationen, verbreitet wurden. Aus der Tatsache, daß die Verbreitung derartiger Schriften im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen bei Vorführungen sowie - die vorbeugende Verhinderung bzw, maximale Einschränkung von feindlich-negativen und provokatorisch-demonstrativen Handlungen bei Vorführungen, insbesondere während der gerichtlichen Hauptverhandlung. Überraschungen weitestgehend auszusohlieSen und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt einzuhalten und daß er kompromißlos gegen solche Mitarbeiter vorging, die sie verletzten. Immer wieder forderte er, dem Differen-zie rungsp rinzip in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Mitarbeiter gestellt, da sie ständig in persönlichen Kontakt mit den Inhaftierten stehen. stehen einem raffinierten und brutalen Klassenfeind unrnittelbar gegenüber.

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