Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 482

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 482 (NJ DDR 1969, S. 482); listischen Betriebe, Kombinate und der örtlichen Staatsorgane. In diesem Zusammenhang ist auf einen weiteren Aspekt des sozialistischen Wirtschaftsrechts aufmerksam zu machen. Es ist nicht bloßer Regulator bestehender Wirtschaftsverhältnisse, sondern dasjenige staatliche Instrument, das den Betrieben und Kombinaten sowie den Staats- und Wirtschaftsorganen rechtsverbindliche, d. h. mit staatlicher Autorität verbundene Aufgaben stellt und sie auf Verhaltensweisen orientiert, die den konkreten gesamtgesellschaftlichen Erfordernissen entsprechen und im gesellschaftlichen Interesse zwingend einer einheitlichen Bestimmung bedürfen. Die volle Nutzung des sozialistischen Rechts bei der Organisierung und Leitung des Aufbaus der sozialistischen Gesellschaftsordnung verbietet jede Trennung von Gesellschaft und Recht oder von Ökonomie und Recht. Das sozialistische Wirtschaftsrecht beschränkt sich somit keineswegs darauf, bestimmten gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen juristischen Charakter zu verleihen, sondern ist unmittelbar auf den Einsatz und die Weiterentwicklung aller gesellschaftlichen Kräfte und Potenzen zur Durchsetzung der staatlichen Wirtschaftspolitik gerichtet. Es kann im Wirtschaftsrecht keine Gegenüberstellung von „Aufgabennormen“ und „Regelnormen“ sowie keine von der historisch-konkreten gesellschaftlichen Entwicklungsetappe getrennte Rechtsentwicklung geben. Bei der Entwicklung des sozialistischen Wirtschaftsrechts ist konsequent von den Beschlüssen der Partei-und Staatsführung auszugehen, nach denen die Ausarbeitung des Wirtschaftsrechts grundsätzlich mit der Annahme des Perspektivplanes 1971 bis 1975 und im Prozeß der komplexen Anwendung des ökonomischen Systems des Sozialismus erfolgt und das Wirtschaftsrecht bis 1975 funktionsfähig zu gestalten und praktisch durchzuführen ist6. So eng auch der Zusammenhang zwischen dem ökonomischen System des Sozialismus und dem sozialistischen Wirtschaftsrecht ist, so dürfen die Aufgaben des sozialistischen Wirtschaftrechts dennoch nicht allein auf die Gestaltung wirtschaftlicher Verhältnisse, auf den volkswirtschaftlichen Reproduktionsprozeß beschränkt werden. Das ergibt sich aus dem Wesen des sozialistischen Rechts als Ausdruck und Instrument der historischen Mission der Arbeiterklasse und ihrer Verwirklichung durch die sozialistische Staatsmacht im allgemeinen und aus der in Art. 12 Abs. 2 der Verfassung fixierten Aufgabenstellung des sozialistischen Wirtschaftsrechts im besonderen. Unsere Gesellschaftsordnung beruht auf dem Volkseigentum an der Hauptmasse der Produktionsmittel. Die Werktätigen sind in ihrer Doppeleigenschaft als Arbeiter und kollektive Eigentümer des Volkseigentums an der erfolgreichen Entwicklung der gesamten Volkswirtschaft und an ihren Ergebnissen unmittelbar interessiert und fühlen sich in wachsendem Maße hierfür verantwortlich7. Das sozialistische Wirtschaftsrecht trägt im gesellschaftspolitischen, im ideologischen und im sozialen Bereich zur Erhöhung der Bewußtheit der Werktätigen bei und fördert die weitere Entwicklung der Arbeiterklasse sowie die Entfaltung der sozialistischen Demokratie und der sozialistischen Menschengemeinschaft. Auf der 10. Tagung des Zentralkomitees der SED wurde herausgearbeitet, daß „das sozialistische Bewußtsein, ja 6 vgl. W. Ulbricht, „Die Rolle des sozialistischen Staates a. a. O., S. 648. 7 Vgl. W. Ulbricht, Die weitere Gestaltung des gesellschaftlichen Systems des Sozialismus, Referat auf der 9. Tagung des Zentralkomitees der SED, Berlin 1968 S. 43; Hofmann/Moschütz/. Zachäus, „Die ökonomischen Grundlagen der sozialistischen Staatsmacht“, NJ 1969 S. 417 ff. 482 das gesamte geistige Leben, zu einer der wichtigsten Triebkräfte unserer gesellschaftlichen Entwicklung geworden“ ist8. t Deshalb richtet sich das sozialistische Wirtschaftsrecht nicht schlechthin an die Staats- und Wirtschaftsorgane sowie an die Betriebe und Kombinate, sondern an die in ihnen tätigen Werktätigen. Darüber hinaus gewinnt das sozialistische Wirtschaftsrecht bei der Annäherung der sozialen Klassen und Schichten in der DDR und beim Wachsen der politisch-moralischen Einheit der Bevölkerung an Bedeutung. Es sei hier nur an seine Rolle erinnert, im einheitlichen Prozeß der Entwicklung des gesellschaftlichen Systems des Sozialismus und der wissenschaftlich-technischen Revolution die effektivsten Formen der sozialistischen Wirtschaftsführung in den Bereichen der Industrie, des Bauwesens, der Land- und Nahrungsgüterwirtschaft sowie des Binnen- und Außenhandels normativ und einheitlich für die gesamte sozialistische Volkswirtschaft zu erfassen. Genannt sei auch die wirtschaftsrechtliche Gestaltung der Beziehungen von Betrieben verschiedener Eigentumsformen, die sich in Verwirklichung des Art. 14 Abs. 2 der Verfassung .herausbilden und neue rechtliche Organisationsformen in der Erzeugnisgruppenarbeit, in Wirtschafts verbänden und Kooperationsgemeinschaften gefunden haben. Das sozialistische Wirtschaftsrecht trägt somit auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung in bedeutsamer Weise zur Erfüllung der Funktionen bei, die das sozialistische Recht in seiner Gesamtheit bei der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus hat. Die Betonung, daß das sozialistische Wirtschaftsrecht stets als Teil des einheitlichen Rechtssystems des sozialistischen Staates zu betrachten ist, ist in zweifacher Hinsicht bedeutsam. Zunächst ist festzuhalten, daß das Wirtschaftsrecht in dem von ihm gestalteten gesellschaftlichen Bereich die allgemeinen Funktionen des sozialistischen Rechts verwirklicht. Ferner ist zu beachten, daß es in der sozialistischen Planwirtschaft diese Funktionen des sozialistischen Rechts nicht allein wahrnimmt, sondern in enger Verflechtung und teilweiser Überlappung mit anderen Rechtszweigen, wie insbesondere dem Staats-, Zivil-, Arbeits- und LPG-Recht, wobei das Staatsrecht mit der sozialistischen Verfassung für alle anderen Rechtszweige die Grundlage darstellt. Das entspricht der Komplexität des gesellschaftlichen Lebens, die auch im sozialistischen Recht und seiner Wirkungsweise zum Ausdruck kommen muß. Im Bereich der sozialistischen Planwirtschaft wirken daher auch die einzelnen Zweige des sozialistischen Rechts komplex auf die gesellschaftlichen Verhältnisse ein. Bei der Ausarbeitung des sozialistischen Wirtschaftsrechts kommt es deshalb auch auf die der gesellschaftlichen Praxis entsprechende Verzahnung mit den Regelungskomplexen der anderen Rechtsgebiete, insbesondere des Zivil- und Arbeitsrechts, an. Zur wirtschaftsrechtlichen Gesetzgebung Die Ausarbeitung des sozialistischen Wirtschaftsrechts durch entsprechende Gesetzgebungsakte erfordert die Einschätzung des gegenwärtig geltenden Wirtschaftsrechts und die Berücksichtigung der sich daraus ergebenden Schlußfolgerungen. Die bestehenden wirtschaftsrechtlichen Regelungen werden sowohl vom Umfang des von ihnen erfaßten gesellschaftlichen Bereichs als auch von ihrer inhaltlichen und methodischen Gestaltung her gesehen den Anforderun- 8 Vgl. Hager, Grundfragen des geistigen Lebens Im Sozialismus, Berlin 1969, S. 13.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 482 (NJ DDR 1969, S. 482) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 482 (NJ DDR 1969, S. 482)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Auf der Grundlage der inoffiziellen Beweislage muß ein solcher offizieller Anlaß geschaffen werden, der einerseits den strafprozessualen Regelungen entspricht und durch den andererseits die Konspiration der inoffiziellen Kräfte, Mittel und Methoden gewährleistet wird. Das setzt in jedem Einzelfall rechtzeitige gemeinsame Beratungen zwischen der Untersuchungsabteilung und den anderen beteiligten Diensteinheiten voraus, denn es ist in der Regel eine schriftliche Sprechgenehmigung auszuhändigen. Der erste Besuchstermin ist vom Staatsanwalt Gericht über den Leiter der betreffenden Diensteinheit der Linie mit dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung Kader der Hauptabteilung Kader und Schulung Abteilung Kader und Schulung der Bezirksverwaltungen im weiteren als zuständiges Kaderorgan bezeichnet abgestimmter und durch die Leiter der selbst. Abteilungen und deren Stellvertreter. Entsprechend den Erfordernissen hat eine Abstimmung mit der zuständigen Diensteinheit der Linie zu erfolgen. Die unmittelbare Vorbereitung und Durchführung dieser Werbungen sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

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