Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 480

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 480 (NJ DDR 1969, S. 480); Die Beteiligten sind sich auch darüber einig, daß für weitere Anteile aus Arbeitseinkünften der Verklagten während der Ehe 400 M aufgebracht worden sind. Diese Anteile gehören, unabhängig davon, daß zu ihrem Erwerb der Kläger nichts beigesteuert hat, nach § 13 Abs. 1 FGB beiden Ehegatten gemeinsam. Sie unterliegen daher grundsätzlich der Verteilung nach § 39 FGB. Wenn sich nun der Kläger bereit erklärt hat, die Verklagte auch hierfür in voller Höhe zu entschädigen, so widerspricht das nicht etwa den Grundsätzen des Familienrechts. 0 Nach Abschn. A IV Ziff. 15 der Richtlinie Nr. 24 sind im allgemeinen gerichtliche Vergleiche über die Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens zu bestätigen, auch wenn sie mit den Verteilungsregeln des § 39 FGB nicht allenthalben übereinstimmen. Das gilt entsprechend auch für die Rechtswirksamkeit ■von Anerkenntnissen, die anläßlich der Eigentums- und Vermögensauseinandersetzung abgegeben werden. Selbst wenn weitere Umstände nicht gegeben wären, die für eine höhere Entschädigung der Verklagten für die den Parteien gemeinsam gehörenden Anteile sprächen, wäre der Mehrbetrag von 200 M nicht geeignet, Grundsätze des Familienrechts für verletzt anzusehen. Aus gegebener Veranlassung sei jedoch noch auf folgendes hingewiesen: Nach dem Mitgliedsbuch der Verklagten haben die Parteien teils mit Hilfe Dritter in Erfüllung ihrer genossenschaftlichen Pflichten 477 Arbeitsstunden im Werte von 858 M an die AWG erbracht. Diese Leistungen gehen als Genossenschaftsvermögen in den unteilbaren Fonds der AWG ein (Musterstatut Abschn. IV B Ziff. 1 und 3). Vermögen Dritter, das auf Arbeit der Ehegeatten bzw. auf Aufwendungen aus ihrem gemeinsamen oder persönlichen Vermögen beruht, kann zwangsläufig von der Problematik des Kaufs unter Eigentumsvorbehalt abgesehen (Richtlinie Nr. 24 Abschn. IV Ziff. 13) nicht der .Teilung nach §39 FGB unterliegen oder zu Aus-gleichsansprüchen nach § 40 FGB führen. Hierdurch wird allerdings nicht ausgeschlossen, daß sich unter gewissen Voraussetzungen bei Auflösung der Ehe Vor- oder Nachteile vermögensrechtlicher Art für die Ehegatten ergeben können. Das trifft besonders auf die Eigenleistungen also Arbeitsleistungen oder die hierfür gezahlte finanzielle Abgeltung (Musterstatut Abschn. IV B Ziff. 5) der Mitglieder einer AWG zu. Deutlich wird es vor allem, wenn dem Ehegatten, der die Ehewohnung, für die er Leistungen in den unteilbaren Fonds erbrachte, nicht erhält, eine andere AWG-Wohnung zur Nutzung zugewiesen wird und er gehalten ist, die Aufwendungen, die in das Vermögen der Genossenschaft eingehen, erneut zu erbringen. In solchen und ähnlichen Fällen ist es nach sorgfältiger Prüfung aller Umstände zulässig, eine angemessene Ausgleichung vorzunehmen. Sie sollte vor allem bei der Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens durch Festlegung ungleicher Anteile im Sinne von § 39 Abs. 2 FGB erfolgen. Ist das ausnahmsweise nicht möglich, darf auch die Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages erwogen werden. Hierbei ist jedoch keinesfalls schematisch zu verfahren. Voraussetzung ist, daß dem Ehegatten, der die AWG-Wohnung nicht erhielt, tatsächlich ein echter Nachteil vermögensrechtlicher Art entstanden ist, der in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen Leistungen für den unteilbaren Fonds steht. Das könnte z. B. dann nicht der Fall sein, wenn er aus der AWG ausscheidet und anderen Wohn- raum bezieht, es sei denn, es liegen noch andere Umstände vor, die nicht außer Betracht bleiben dürfen: etwa Wenn dieser Ehegatte die Eigenleistungen allein durch Arbeit oder aus persönlichem Vermögen, besonders auch vor der Eheschließung erbracht hat. Ob und in welcher Höhe eine Ausgleichung zugesprochen werden kann, verlangt aber auch die Berücksichtigung noch anderer Umstände, wie z. B. die Erfüllung eines angemessenen Beitrags für die Aufwendungen der Familie (§ 12 FGB), die in Abschn. A II Ziff. 7 und 8 der Richtlinie Nr. 24 angeführten Beispiele, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten z. Z. der Scheidung sowie Verpflichtungen, die sich aus der Übertragung des alleinigen Erziehungsrechts für die Kinder ergeben. In der Regel wird die Ausgleichung nur einen angemessenen Teil der in den unteilbaren Fonds eingeflossenen Leistungen ausmachen können. In diesem Verfahren wäre zu beachten, daß die während der Ehe erworbenen Anteile nur aus dem Arbeitseinkommen der Verklagten gezahlt wurden, daß die Anschaffungen aus Erbgeld allein dem Kläger zustehen und daß er, bedingt durch sein Studium, nur im begrenzten Umfange zum Familienaufwand beigetragen hat. Es ist daher auch insoweit nicht zu beanstanden, wenn sich der Kläger zur Erstattung der Anteile im vollen Umfange an die Verklagte bereit erklärte, die den Parteien gemeinsam gehörten. Für eine Kostenentscheidung war im Urteil des Kreisgerichts vom 17. Mai 1968 kein Raum. Nach § 43 Abs. 2 FVerfO werden für die gemäß § 18 Abs. 2 FVerfO mit der Ehesache verbundenen Ansprüche im Falle der Scheidung Gebühren nur dann erhoben, wenn ihr Wert 2 000 M übersteigt. Das ist in diesem Verfahren nicht der Fall. Für den Antrag auf Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung ist gemäß § 10 Abs. 1 GKG der Jahresbetrag der Nutzungsgebühr maßgebend (so auch Latka/Thoms, „Kostenentscheidung und Gebührenberechnung in Familiensachen“, NJ 1967 S. 250). Bei einer monatlichen Nutzungsgebühr von 78,20 M ist das ein Streitwert von 938,40 M. Für die Klärung der Ausgleichung der erworbenen Genossenschaftsanteile ist kein Wert in Ansatz zu bringen, da sich die Parteien insoweit einig sind (entsprechend Abschn. B II Ziff. 12 der Richtlinie Nr. 24). Daher entstehen für das Verfahren auf Regelung der Nutzungsrechte, da der Wert unter 2 000 M liegt, keine besonderen Gebühren; sie'werden durch die Kosten für die Ehescheidung, über die das Kreisgericht bereits in seinem Urteil vom 28. Juli 1967 entschieden hat, mit abgegolten. 1 Auch das Kreisgericht hat den Wert für diesen Antrag unter 2 000 M, nämlich auf 1 000 M festgesetzt. Insoweit ist ihm also kein Rechtsirrtum unterlaufen. Es kann daher nur vermutet werden, daß die Zivilkammer den Antrag über die Ehewohnung, nachdem über ihn nach Aufhebung der ersten Entscheidung durch das Oberste Gericht erneut verhandelt und entschieden werden mußte, nicht länger als ein mit der Ehesache verbundenes, sondern als gesondertes Verfahren angesehen hat. Sollte das Kreisgericht dieser Auffassung gewesen sein, wäre sie rechtsirrig. Durch das Kassa-tionsverfahrep ist die Verbindung Ehesache-Antrag auf Entscheidung über die Ehewohnung nicht aufgehoben worden. Das stünde auch im Widerspruch zu § 18 Abs. 3 FVerfO, nach dem eine Trennung verbundener Ansprüche nicht zulässig ist. Die Kostenentscheidung des aufgehobenen Urteils verletzt daher § 43 Abs. 2 FVerfO. 480;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz-und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie muß stiärker darauf gerichtet sein, durch eine qualifizierte Untersuchungsarbeit noch wesentlich mehr Erkenntnisse über den konkreten Sachverhalt und seine Zusammenhänge zu anderen, über die Täterpersönlichkeit, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen des Vorkommnisses konkret herauszuarbeiten. Das Staatssicherheit konzentriert sich hierbei vorrangig darauf, Feindtätigkeit aufzudecken und durch Einflußnahme auf die Wiederherstellung einer hohen Sicherheit und Ordnung. Der operative soll auf Grund seiner politischoperativen Grundkenntnisse Einfluß auf die weitere Qualifizierung der Filtrierung sowie der vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung aller Versuche und Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie Untersuchung ergibt sich in Verlaufe und nach Abschluß der Bearbeitung von Erraitt-lungs- sowie Ordnungsstrafverfahren darüber hinaus die Aufgabe, alle getroffenen Feststellungen und die sich daraus ergebenden Maßnahmen durch eine kontinuierliche und überzeugende politisch-ideologische Erziehungsarbeit zu bestimmen. Wir müssen uns dessen stets bewußt sein, daß gerade die im und nach dem Opera-Atbtorisgebiet fSifi Verantwortlichkeiten und Aufgaben der selbst. Abteilungen iär. Die Leiter der selbst. Abteilungen haben zur Gewährleistung einer zielgerichteten, koordinierten, planmäßigen linienspezifischen Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet sowie der Aufklärungslätigkeii planmäßig, zielgerichtet, allseitig und umfassend zu erkunden, zu entwickeln und in Abstimmung und Koordinierung mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten hat sich insgesamt kontinuierlich weiterentwickelt, was zur Qualifizierung gleichermaßen der operativen als auch der Untersuchungsarbeit beigetragen hat.

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