Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 476

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 476 (NJ DDR 1969, S. 476); Diese im Gesetz beschriebene Rücksichtslosigkeit ist prinzipiell auch dann gegeben, wenn ein Kraftfahrer vor Antritt seiner Fahrt Alkohol zu sich nimmt und dadurch in seiner Fahrtüchtigkeit erheblich beeinträchtigt ist, die beabsichtigte Fahrt jedoch nicht unterläßt, obwohl er um die Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit weiß. Das trifft für den konkreten Fall zu. Der Angeklagte fuhr mit seinem Freund zu einer Tanzveranstaltung und wollte auch mit seinem Motorrad wieder nach Hause fahren. Trotzdem hat er während des Abends alkoholische Getränke zu sich genommen. Ihm war sein Zustand bekannt, und er wußte auch, daß er unter diesen Bedingungen nicht berechtigt war, als Führer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr teilzunehmen. Das ergibt sich auch aus seinem Verhalten in bezug auf den Abschnittsbevollmächtigten. Trotz seiner Kenntnis, daß er durch die Heimfahrt mit dem Motorrad in angetrunkenem Zustande elementare Regeln des Straßenverkehrs verletzte, nahm er von seinem Vorhaben keinen Abstand, weil es für ihn bequemer schien, mit dem eigenen Fahrzeug nach Hause zu fahren, anstatt sich eines anderen Verkehrsmittels zu bedienen oder u. U. nach Hause zu laufen. Bei der Einschätzung der Tatschwere muß darüber hinaus geprüft werden, ob diese Handlung nur einmalig war oder ob sie auf einer Gewöhnung an ein solches rücksichtsloses Verhalten beruht. Insoweit ist der Sachverhalt nicht eindeutig geklärt, weil sich das Kreisgericht mit den einander widersprechenden Aussagen des Angeklagten und des Zeugen D. in der Beweisaufnahme nicht auseinandergesetzt hat. In der erneuten Beweisaufnahme wird das Kreisgericht die Umstände, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der vom Angeklagten begangenen Straftat stehen, eindeutig aufzuklären, im Rahmen der Beweiswürdigung zu werten und danach den Sachverhalt darzustellen haben, weil nur durch eine objektiv richtige und umfassende Aufklärung aller Umstände eine richtige Beurteilung der Schwere der Tat und des Umfangs der strafrechtlichen Schuld und damit die Festsetzung einer den Grundsätzen der sozialistischen Gerechtigkeit entsprechenden Strafe möglich ist. Sollte sich ergeben, daß der Angeklagte schon mehrfach unter Alkoholeinfluß das Motorrad im Straßenverkehr benutzt hat, so sind diese im bisherigen Verhalten des Täters vor der' Tat liegenden Umstände wegen ihrer Tatbezogenheit für die Bemessung der Strafe bedeutsam (§ 61 StGB) und können bewirken, daß eine über / der im Gesetz angedrohten Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug liegende Strafe ausgesprochen werden muß. Das Urteil des Kreisgerichts war deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das gleiche Gericht zurückzuverweisen, das nunmehr, nach vollständiger Sachverhaltsaufklärung unter Anwendung des § 196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen haben wird, deren Höhe entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme festzusetzen ist. Anmerkung : In der vorstehenden Entscheidung wurden bereits wesentliche Erkenntnisse über die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit, die in dem Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zu einigen Fragen der Rechtsprechung in Verkehrsstrafsachen vom 2. Juli 1969 ihren Niederschlag gefunden haben, verwendet. Dieser Beschluß legt nunmehr fest, daß bei einem Blutalkoholwert ab 1,0 Promille in jedem Fall also auch bei dem der vorstehenden Entscheidung zugrunde lie- genden Sachverhalt eine erhebliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit gegeben ist, während sie sich bei Werten unter 1,0 Promille aus dem Fahrverhalten des Fahrzeugführers ergeben kann. D. Red. ** §§ 7, 8, 39 Abs. 2, 61, 196 Abs. 2 Ziff. 3 StGB; §5 Abs. 3 StVO. 1. Ein Kraftfahrer, der den nicht betriebs- und verkehrssicheren Zustand der Fahrzeugbremsen kennt und trotzdem mit dem Fahrzeug fährt, verletzt bewußt seine Pflichten nach § 5 Abs. 3 StVO. Vertraut er leichtfertig darauf, daß nichts passieren werde, so stellt dies Fahrlässigkeit i. S. von § 7 StGB dar. Diese Feststellung schließt die weitere Annahme einer in der Form des § 8 Abs. 2 StGB begangenen Fahrlässigkeit aus, denn ein und dieselbe Pflichtverletzung kann nicht sowohl bewußt als auch unbewußt verwirklicht werden. 2. Fährt ein Kraftfahrer trotz der Kenntnis der von seinem Fahrzeug ausgehenden großen Gefahren (hier: nicht betriebs- und verkehrssichere Bremsanlage) über ein halbes Jahr mit diesem Fahrzeug und kommt es dadurch zu einem schwerwiegenden Unfall (hier: schwere Gesundheitsschäden), so ist in der Regel eine Freiheitsstrafe erforderlich, von der nur dann abgesehen werden kann, wenn Gründe vorliegen, die den Grad der( Schuld des Täters erheblich zu seinen Gunsten vermindern (z. B. Fahrtantritt zum Zwecke einer unumgänglich notwendigen Hilfeleistung). 3. Ist ein Kraftfahrer trotz seines Hinweises auf die defekte Bremsanlage seines Fahrzeugs von seinen betrieblichen Vorgesetzten zu Fahrten veranlaßt worden, so berechtigt ihn dies zwar nicht zu einer Fahrt mit dem defekten Fahrzeug; jedoch wird in einem solchen Fall eine besonders verantwortungslose Verletzung von Sorgfältspflichten i. S. des § 196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB zu verneinen sein. OG, Urt. vom 20. Mai 1969 - 3 Zst 11/69. Der Angeklagte fuhr mit einem schwer beladenen LPG-eigenen Lkw mit Anhänger nach seinem Heimatort R. Seit mehr als einem halben Jahr war ihm bekannt, daß die Bremsen des Lkw nicht in vollem Umfang betriebs- und verkehrssicher waren. Auf der Fernstraße nach F. wurde der Angeklagte bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h durch scharfes Bremsen eines vor ihm in der Kolonne fahrenden Lastzuges gezwungen, ebenfalls zu bremsen. Er brachte jedoch infolge der defekten Bremsen und eines zu kurzen Sicherheitsabstandes sein Fahrzeug nicht mehr zum Stehen und scherte, um ein Auffahren auf das vor ihm fahrende Fahrzeug zu vermeiden, nach links aus. Dadurch versperrte er die linke Fahrbahn der Straße, auf der in diesem Moment ein Pkw entgegenkam. Infolge der nicht voraussehbaren Verkehrssituation konnte dessen Fahrer nicht mehr abbremsen, so daß er gegen die linke Seite des Lastzuges des Angeklagten prallte. Am Pkw entstand Totalschaden. Die Insassen, der Kraftfahrer und eine Mitfahrerin, wurden schwer verletzt. Das Kreisgericht hat den Angeklagten wegen Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls (Vergehen nach § 196 Abs. 1 und 2 StGB) auf Bewährung verurteilt und ihm für die Dauer der Bewährungszeit die Fahrerlaubnis entzogen. Das Kreisgericht macht dem Angeklagten neben der Nichteinhaltung eines Sicherheitsabstandes vor allem das Fahren mit nicht betriebssicheren Bremsen zum Vorwurf. Daran habe er sich infolge verantwortungsloser Gleichgültigkeit gewöhnt und sowohl in der Schuldform des § 7 StGB als auch in der des § 8 Abs. 2 StGB fahrlässig einen schweren Verkehrsunfall verursacht. Der Präsident des Obersten Gerichts hat zuungunsten des Angeklagten die Kassation der Entscheidung des 476;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 476 (NJ DDR 1969, S. 476) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 476 (NJ DDR 1969, S. 476)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit voraus, oder es erfolgte eine Übernahme der Bearbeitung des Verdächtigen von einem der anderen Untersuchungsorgane der aus dem sozialistischen Ausland. Weitere Möglichkeiten können die Anlässe zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dar. Sie erfordern im besonderen Maße eine enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit zwischen operativer Diensteinheit und der Untersuchungsabteilung, insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten sowie der Volkspolizei Vorkommnisse Vorkommnisse. Der Einsatz der genannten Referate erfolgte entsprechend zentraler Orientierungen und territorialer Schwerpunkte vorwiegend zur Klärung von Anschlägen gegen die Staatsgrenze der andere Gewaltakte mit folgenschweren Auswirkungen für die staatliche und öffentliche Ordnung und Sicherheit, aber auch - Morddrohung, Erpressungsversuche unter Vortäuschung von Ereignissen oder Straftaten, die ernsthafte Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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