Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 471

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 471 (NJ DDR 1969, S. 471);  rungen der Aufmerksamkeit, Umstellbereitschaft, Umsicht sowie vermindertes Verantwortungsgefühl, gesteigerte Wagnisbereitschaft), die die Fahrtüchtigkeit entscheidend verändern. Blutalkoholgrenzwert und Fahrtüchtigkeit Wenn es auch keinen Promillewert gibt, der für einen Kraftfahrer noch ungefährlich wäre, so ist es dennoch nicht überflüssig, einen bestimmten Blutalkoholgrenzwert festzulegen, bei dessen Überschreiten automatisch von einer generellen Fahrun Wichtigkeit ausgegangen werden muß2. Diese Frage ist deshalb von so großer Bedeutung, weil das stets eine Ordnungswidrigkeit darstellende Fahren unter Alkohol die Qualität einer strafbaren Handlung erlangen kann, sofern die Fahrtüchtigkeit infolge Alkoholgenusses erheblich beeinträchtigt ist und dadurch eine allgemeine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit anderer fahrlässig verursacht wird (§ 200 StGB). Sicher könnten gegen einen Blutalkoholgrenzwert, der im Gegensatz zu einer Reihe anderer Länder in der DDR nicht igesetzlich festgelegt ist, bestimmte Einwände erhoben werden. So läßt sich aus naturwissenschaftlichmedizinischer Sicht nicht immer eine exakte Grenze zwischen Fahrtüchtigkeit und Fahruntüchtigkeit finden, weil sich dieser Übergang nicht brüsk, sondern allmählich vollzieht. Hinzu kommt weiter, daß die Ergebnisse der Experimentalforschung die mathematische Berechnung einer Wahrscheinlichkeit im naturwissenschaftlichen Bereich darstellen und daß es in einem gegenständlichen Fall nie eine absolute Gültigkeit, sondern nur einen entsprechend hohen Grad der Wahrscheinlichkeit gibt. Diese Bedenken lassen sich aber dann zerstreuen, wenn der Grenzwert, dem mehrfach kontrollierte Befunde einer Vielzahl von Untersuchungen zugrunde liegen, sehr hoch angesetzt wird, in jedem Fall wesentlich über dem individuellen Wert der Fahruntüchtigkeit liegt und von verkehrsverhaltenden Anforderungen ausgeht, die nicht durch eine besonders schwierige Situation gekennzeichnet sind. Umfangreiche experimentelle und praktische Erfahrungen haben gezeigt, daß unbeschadet der generell negativen Auswirkungen des Alkohols auf die Gesamtpersönlichkeit eines Menschen bei einem bestimmten Blutalkoholwert die Fahrtüchtigkeit derart eingeschränkt is£ daß jeder Kraftfahrer den Anforderungen, wie sie jederzeit im täglichen Verkehrsgeschehen eintreten können, absolut nicht mehr gewachsen ist. Die alkoholbedingten Leistungsminderungen und die Veränderungen in der Persönlichkeitsstruktur sind dann so gravierend, daß sich dies nicht mehr mit dem Führen eines Fahrzeugs im Verkehr vereinbaren läßt. Ein solcher Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit eines jeden Kraftfahrers tritt bei einem Wert ab 1,0 Promille ein. 2 Wenn hier Im folgenden von Fahruntüchtigkeit gesprochen wird, so ist dieser Begriff mit dem der erheblichen Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit im wesentlichen identisch. Die Festlegung eines solchen Grenzwertes hat große praktische Auswirkungen. Liegt eine Blutalkoholkonzentration von 1,0 Promille oder darüber vor, so ist damit die absolute Fahruntüchtigkeit bewiesen. Der medizinische Sachverständige ist dann nicht mehr gehalten, auf Ergebnisse der Experimentalforschung zurückzugreifen, um daraus für den individuellen Fall entsprechende Schlußfolgerungen zu ziehen. Für die Rechtspflegeorgane erübrigen sich weitere Erörterungen über äußere Gründe für den konkreten Nachweis der Fahruntüchtigkeit. Die Festlegung, daß ab 1,0 Promille für jeden Kraftfahrer absolute Fahruntüchtigkeit vorliegt, schließt jedoch im Einzelfall die Prüfung der erheblichen Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit auch bei Werten unter 1.0 Promille nicht aus. Es wurde bereits darauf hingewiesen, daß schon bei geringerer Blutalkoholkonzentration tiefgreifende Veränderungen in der Gesamtpersönlichkeit eintreten. So hat die Experimentalforschung den eindeutigen Beweis erbracht und dies wird durch die tägliche Praxis immer wieder erhärtet , daß bereits ab 0,6 Promille die Aufmerksamkeit, Auffassung,-Hinwendefähigkeit, Fähigkeit zu Mehrfächhandlungen und die Anpassung an die sich ständig verändernde Situation deutlich gestört sind. Es tritt dann eine alkoholbedingte Enthemmung ein, wobei Alter, Geschlecht, Konstitution, Gewöhnung an Alkohol und andere zusätzlich wirkende Faktoren wie Erkrankungen, Ermüdung, Erschöpfung, zusätzliche Einnahme bestimmter Medikamente eine unterschiedlich große Bedeutung erlangen können. Somit kann auch unterhalb des vorgesehenen Grenzwertes eine t erhebliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit bejaht werden, wenn neben einem Blutalkoholwert von mindestens 0,5 Promille zusätzliche Hinweise vorliegen, die für eine erhebliche alkoholische Beeinflussung sprechen. Darunter fallen jedoch nicht objektiv wirkende Faktoren (Verkehrslage usw.), sondern nur solche Umstände, die sich aus dem individuellen Fahrverhalten eines Fahrzeugführers in einer konkreten Situation ergeben. Mit der Herabsetzung des Blutalkoholgrenzwertes auf 1.0 Promille sowie der Bejahung einer individuellen erheblichen Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit auch bei Werten darunter, ist indes nicht das rechtspolitische Ziel verbunden, künftig strafbares Verhalten nach § 200 StGB mit strengeren Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu ahnden. Abgesehen davon, daß ohnehin zur Verwirklichung des Tatbestands des § 200 Abs. 1 StGB neben die erhebliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit infolge Alkoholgenusses auch eine dadurch verursachte allgemeine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit anderer treten muß, bieten die einzelnen in dieser Bestimmung enthaltenen Sanktionen vielfältige Möglichkeiten, den Kampf gegen Alkohol am Lenkrad differenziert und unter Nutzung der erzieherischen Potenzen der sozialistischen Gesellschaft zu führen. Mit der Festlegung eines solchen Grenzwertes wird ein Beitrag zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung und zur gerechten Anwendung der Strafgesetze geleistet. HEINZ BLOCKER und LOTTI OERTEL, Richter am Obersten Gericht Verkehrsrechtliche Pflichten der Kraftfahrer und Fußgänger im Bereich von Straßenbahnhaitestelfen Die Praxis zeigt, daß die rechtliche Beurteilung der Verkehrsunfälle im Bereich von Straßenbahnhaltestellen oft Schwierigkeiten bereitet. Das liegt zum Teil daran, daß die Straßenverkehrsordnung nur wenige Vorschriften enthält, die speziell das Verhalten der Verkehrsteilnehmer an Straßenbahnhaltestellen betreffen. Gemäiß § 11 Abs. 1 StVO sind die Fahrzeugführer verpflichtet, mit ihrem Fahrzeug in einer solchen Entfernung anzuhalten, daß die Fahrgäste der Straßen- 471;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 471 (NJ DDR 1969, S. 471) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 471 (NJ DDR 1969, S. 471)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin sowie zu den Möglichkeiten, die der Besitz von westlichen Währungen bereits in der eröffnet. Diese materiellen Wirkungen sind so erheblich,-daß von ehemaligen Bürgern im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und im Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deutschen Volkspolizei -und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer ist wer? auch langfristig zu planen. Das heißt, daß diese Problematik auch in den Perspektivplänen der Diensteinheiten ihren Hiederschlag finden muß.

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