Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 471

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 471 (NJ DDR 1969, S. 471);  rungen der Aufmerksamkeit, Umstellbereitschaft, Umsicht sowie vermindertes Verantwortungsgefühl, gesteigerte Wagnisbereitschaft), die die Fahrtüchtigkeit entscheidend verändern. Blutalkoholgrenzwert und Fahrtüchtigkeit Wenn es auch keinen Promillewert gibt, der für einen Kraftfahrer noch ungefährlich wäre, so ist es dennoch nicht überflüssig, einen bestimmten Blutalkoholgrenzwert festzulegen, bei dessen Überschreiten automatisch von einer generellen Fahrun Wichtigkeit ausgegangen werden muß2. Diese Frage ist deshalb von so großer Bedeutung, weil das stets eine Ordnungswidrigkeit darstellende Fahren unter Alkohol die Qualität einer strafbaren Handlung erlangen kann, sofern die Fahrtüchtigkeit infolge Alkoholgenusses erheblich beeinträchtigt ist und dadurch eine allgemeine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit anderer fahrlässig verursacht wird (§ 200 StGB). Sicher könnten gegen einen Blutalkoholgrenzwert, der im Gegensatz zu einer Reihe anderer Länder in der DDR nicht igesetzlich festgelegt ist, bestimmte Einwände erhoben werden. So läßt sich aus naturwissenschaftlichmedizinischer Sicht nicht immer eine exakte Grenze zwischen Fahrtüchtigkeit und Fahruntüchtigkeit finden, weil sich dieser Übergang nicht brüsk, sondern allmählich vollzieht. Hinzu kommt weiter, daß die Ergebnisse der Experimentalforschung die mathematische Berechnung einer Wahrscheinlichkeit im naturwissenschaftlichen Bereich darstellen und daß es in einem gegenständlichen Fall nie eine absolute Gültigkeit, sondern nur einen entsprechend hohen Grad der Wahrscheinlichkeit gibt. Diese Bedenken lassen sich aber dann zerstreuen, wenn der Grenzwert, dem mehrfach kontrollierte Befunde einer Vielzahl von Untersuchungen zugrunde liegen, sehr hoch angesetzt wird, in jedem Fall wesentlich über dem individuellen Wert der Fahruntüchtigkeit liegt und von verkehrsverhaltenden Anforderungen ausgeht, die nicht durch eine besonders schwierige Situation gekennzeichnet sind. Umfangreiche experimentelle und praktische Erfahrungen haben gezeigt, daß unbeschadet der generell negativen Auswirkungen des Alkohols auf die Gesamtpersönlichkeit eines Menschen bei einem bestimmten Blutalkoholwert die Fahrtüchtigkeit derart eingeschränkt is£ daß jeder Kraftfahrer den Anforderungen, wie sie jederzeit im täglichen Verkehrsgeschehen eintreten können, absolut nicht mehr gewachsen ist. Die alkoholbedingten Leistungsminderungen und die Veränderungen in der Persönlichkeitsstruktur sind dann so gravierend, daß sich dies nicht mehr mit dem Führen eines Fahrzeugs im Verkehr vereinbaren läßt. Ein solcher Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit eines jeden Kraftfahrers tritt bei einem Wert ab 1,0 Promille ein. 2 Wenn hier Im folgenden von Fahruntüchtigkeit gesprochen wird, so ist dieser Begriff mit dem der erheblichen Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit im wesentlichen identisch. Die Festlegung eines solchen Grenzwertes hat große praktische Auswirkungen. Liegt eine Blutalkoholkonzentration von 1,0 Promille oder darüber vor, so ist damit die absolute Fahruntüchtigkeit bewiesen. Der medizinische Sachverständige ist dann nicht mehr gehalten, auf Ergebnisse der Experimentalforschung zurückzugreifen, um daraus für den individuellen Fall entsprechende Schlußfolgerungen zu ziehen. Für die Rechtspflegeorgane erübrigen sich weitere Erörterungen über äußere Gründe für den konkreten Nachweis der Fahruntüchtigkeit. Die Festlegung, daß ab 1,0 Promille für jeden Kraftfahrer absolute Fahruntüchtigkeit vorliegt, schließt jedoch im Einzelfall die Prüfung der erheblichen Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit auch bei Werten unter 1.0 Promille nicht aus. Es wurde bereits darauf hingewiesen, daß schon bei geringerer Blutalkoholkonzentration tiefgreifende Veränderungen in der Gesamtpersönlichkeit eintreten. So hat die Experimentalforschung den eindeutigen Beweis erbracht und dies wird durch die tägliche Praxis immer wieder erhärtet , daß bereits ab 0,6 Promille die Aufmerksamkeit, Auffassung,-Hinwendefähigkeit, Fähigkeit zu Mehrfächhandlungen und die Anpassung an die sich ständig verändernde Situation deutlich gestört sind. Es tritt dann eine alkoholbedingte Enthemmung ein, wobei Alter, Geschlecht, Konstitution, Gewöhnung an Alkohol und andere zusätzlich wirkende Faktoren wie Erkrankungen, Ermüdung, Erschöpfung, zusätzliche Einnahme bestimmter Medikamente eine unterschiedlich große Bedeutung erlangen können. Somit kann auch unterhalb des vorgesehenen Grenzwertes eine t erhebliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit bejaht werden, wenn neben einem Blutalkoholwert von mindestens 0,5 Promille zusätzliche Hinweise vorliegen, die für eine erhebliche alkoholische Beeinflussung sprechen. Darunter fallen jedoch nicht objektiv wirkende Faktoren (Verkehrslage usw.), sondern nur solche Umstände, die sich aus dem individuellen Fahrverhalten eines Fahrzeugführers in einer konkreten Situation ergeben. Mit der Herabsetzung des Blutalkoholgrenzwertes auf 1.0 Promille sowie der Bejahung einer individuellen erheblichen Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit auch bei Werten darunter, ist indes nicht das rechtspolitische Ziel verbunden, künftig strafbares Verhalten nach § 200 StGB mit strengeren Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu ahnden. Abgesehen davon, daß ohnehin zur Verwirklichung des Tatbestands des § 200 Abs. 1 StGB neben die erhebliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit infolge Alkoholgenusses auch eine dadurch verursachte allgemeine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit anderer treten muß, bieten die einzelnen in dieser Bestimmung enthaltenen Sanktionen vielfältige Möglichkeiten, den Kampf gegen Alkohol am Lenkrad differenziert und unter Nutzung der erzieherischen Potenzen der sozialistischen Gesellschaft zu führen. Mit der Festlegung eines solchen Grenzwertes wird ein Beitrag zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung und zur gerechten Anwendung der Strafgesetze geleistet. HEINZ BLOCKER und LOTTI OERTEL, Richter am Obersten Gericht Verkehrsrechtliche Pflichten der Kraftfahrer und Fußgänger im Bereich von Straßenbahnhaitestelfen Die Praxis zeigt, daß die rechtliche Beurteilung der Verkehrsunfälle im Bereich von Straßenbahnhaltestellen oft Schwierigkeiten bereitet. Das liegt zum Teil daran, daß die Straßenverkehrsordnung nur wenige Vorschriften enthält, die speziell das Verhalten der Verkehrsteilnehmer an Straßenbahnhaltestellen betreffen. Gemäiß § 11 Abs. 1 StVO sind die Fahrzeugführer verpflichtet, mit ihrem Fahrzeug in einer solchen Entfernung anzuhalten, daß die Fahrgäste der Straßen- 471;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Ergebnissen und Erkenntnissen der analytischen Arbeit der Inf rma ons gewirmung auf zentraler und bezirklicher Ebene an nachgeordnete Leitungsebenen Diensteinheiten, welche diese zur politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt bei Eintritt besonderer Situationen zu erarbeiten. Die Zielstellung der Einsatzdokumente besteht darin, eine schnelle und präzise Entschlußfassung, als wesentliche Grundlage zur Bekämpfung, durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angeregt und durch den Leiter der Hauptabteilung befohlen. Dabei ist von Bedeutung, daß differenzierte Befehlsund Disziplinarbefugnisse an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin und dar Leiter der Abteilungen der Besirlss Verwaltungen, für den Tollaug der Unier srachugsfaafb und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den dienstlichen Orientierungen im Staatssicherheit ergebenden vorgangsbezogenen Erfordernisse und Mcg-, lichkeiten der Informetions Bearbeitung in den Gegenstand der Beweisführung einzubei nan.

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