Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 463

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 463 (NJ DDR 1969, S. 463); Oberrichter FRITZ MÜHLBERGER, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts Aufgaben der Gerichte beim Kampf gegen verantwortungsloses Verhalten im Straßenverkehr Der nachstehende Beitrag ist ein geringfügig überarbeiteter Auszug aus dem Referat, das der Verfasser auf der 23. Plenartagung des Obersten Gerichts am 2. Tuli 1969 gehalten hat. D. Red. Die auch in der DDR immer komplizierter werdenden Verkehrsbedingungen, die vor allem durch eine ständige Zunahme der Verkehrsdichte gekennzeichnet sind, erfordern es, daß der sozialistische Staat und die sozialistische Gesellschaft erhöhte Anstrengungen unterneh-v men, um den sich aus diesen Verkehrsbedingungen ergebenden Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Bürger zu begegnen und Schäden an Transportmitteln, Transportgütern und Verkehrsanlagen weitestgehend zu vermeiden. Die Dringlichkeit dieses Anliegens wird u. a. auch im Beschluß des Ministerrates über Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr vom 19. Februar 1969 nachdrücklich unterstrichen. Wenngleich die Erhöhung der Verkehrssicherheit auch eine Reihe von Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsorganisation, zur Gewährleistung eines verkehrssicheren Zustandes der Straßenfahrzeuge und einer guten Befahrbarkeit der Straßen und deren weiteren Ausbau erfordert, so ist doch die Erhöhung der Verkehrssicherheit und damit eine Senkung der Verkehrsunfälle primär nur dann zu erreichen, wenn es gelingt, alle Verkehrsteilnehmer im zunehmenden Maße zu einem aufmerksamen und rücksichtsvollen Verhalten im Straßenverkehr zu erziehen. In dieser Aufgabenstellung und ihrer Verwirklichung offenbart sich ebenso wie auch in allen anderen Bereichen die Überlegenheit des sozialistischen Gesellschaftssystems gegenüber kapitalistischen Staaten bei der Lösung der Verkehrsprobleme. Wir können und müssen die großen erzieherischen Potenzen, die der sozialistischen Menschengemeinschaft immanent sind und die auf dem Gebiet der Verkehrserziehung in der Initiative und Aktivität vieler ehrenamtlicher Kräfte z. B. in den Verkehrssicherheitsaktiven der Betriebe und Gemeinden, in den Motorsportclubs des Allgemeinen Deutschen Motorsport-Verbandes (ADMV) und anderen Organisationen sichtbaren Ausdruck finden, voll ausschöpfen. Die Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfordern ein komplexes Zusammenwirken der zuständigen staatlichen Organe und gesellschaftlichen Organisationen. In diesem System gewinnt auch die Tätigkeit der Gerichte zunehmend an Bedeutung, denn es gilt, den gesamtgesellschaftlichen Erziehungsprozeß zu einem aufmerksamen und rücksichtsvollen Verhalten auch mittels des Strafrechts zu fördern und zu unterstützen, soweit dies zugleich zum wirksamen Schutz der Verkehrsverhältnisse bei gesellschaftswidrigen Auswirkungen als Ergebnis verantwortungslosen Verhaltens notwendig ist. Der Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zu einigen Fragen der Rechtsprechung in Verkehrsstrafsachen1, der diesem Ziel dienen soll, beruht auf den Erfahrungen, die seit dem Inkrafttreten des neuen StGB auf dem Gebiet der Verkehrsstrafrechtsprechung gesammelt wurden. Er konzentriert sich auf in der Praxis aufgetretene Probleme, verwertet auch die Erkenntnisse anderer Wissenschaftszweige und soll dazu beitragen, daß die Einheitlichkeit und Stabilität der Rechtsanwen- 1 Der Beschluß ist in diesem Heft veröffentlicht. dung gewährleistet und die Effektivität der Rechtsprechung erhöht wird. Zum Tatbestand der Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls Nach § 196 Abs. 1 StGB liegt ein schwerer Verkehrsunfall u. a. vor, wenn durch den Unfall eine erhebliche Schädigung der Gesundheit eines anderen Menschen verursacht wurde. Die Beantwortung der Frage, was eine „erhebliche Gesundheitsschädigung“ ist, ergibt sich in erster Linie aus der Art der Verletzung zum Zeitpunkt der Tat. Dadurch wird eine Bagatellisierung des Umfangs der gesundheitlichen Beeinträchtigung in den Fällen vermieden, in denen zum Zeitpunkt der Durchführung der Hauptverhandlung die Unfallfolgen weitestgehend verheilt sind. Eine beispielhafte Aufzählung von Fällen der erheblichen Gesundheitsschädigung wird bewußt vermieden. Wann eine Gesundheitsschädigung „erheblich“ ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall und in der Regel nur an Hand einer ärztlichen Stellungnahme festgestellt werden. Das ist auch der Grund, weshalb die Erheblichkeit einer Gesundheitsschädigung nicht vorrangig oder in Verbindung mit der Art der Verletzung von einer / bestimmten Krankheitsdauer abhängig gemacht wird. Die Festlegung, daß bei etwa zehn verletzten Menschen eine „Vielzahl von Menschen“ i. S. des § 196 Abs. 1 StGB vorliegt, folgt aus dem rechtspolitischen Sinn dieser Bestimmung, der darin besteht, Menschenansammlungen vor den Gefahren des Straßenverkehrs zu schützen. Mit dieser Festlegung wird die bisherige unterschiedliche Praxis der Gerichte überwunden werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß beide Tatbestandsalternativen des § 196 Abs. 1 StGB gleichzeitig verwirklicht sein können, nämlich dann, wenn innerhalb einer Vielzahl von verletzten Menschen eine oder mehrere Personen eine erhebliche Gesundheitsschädigung erlitten haben. Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Beschädigung oder Vernichtung bedeutender Sachwerte“ in dem Sinne, daß es sich um Sachwerte von gesellschaftlichem und nicht nur von persönlichem Wert handeln muß, geht davon aus, daß dieses Merkmal im Interesse des Schutzes der Aufgaben des sozialistischen Transportwesens als strafbegründend in den Tatbestand aufgenommen wurde. Es stellt im übrigen einen der wenigen Fälle einer Erweiterung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gegenüber der früheren gesetzlichen Regelung dar. Eine Ausweitung des Begriffs „Sachwert“ auf andere Bereiche würde dem Anliegen dieser Bestimmung nicht entsprechen. Der Beschluß wendet sich andererseits aber auch gegen die zuweilen vertretene Auffassung, daß die Beschädigung bedeutender Sachwerte auch bedeutende Ausmaße annehmen müsse. Die Aussagen des Beschlusses über die Voraussetzungen fahrlässiger Schuld beziehen sich zwar in erster Linie auf Verkehrsstraftaten, gehen aber in ihrer Bedeutung darüber hinaus und betreffen Grundprobleme strafrechtlicher Verantwortlichkeit für fahrlässiges Handeln. Der Hinweis im Beschluß, „daß die mit der ständig zunehmenden Verkehrsdichte steigenden Anforderungen durchaus von allen Verkehrsteilnehmern erfüllt werden können, dennoch aber menschliches Versagen 463;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Abteilung und der Abteilung zusammenzuwirken. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Haupt- abteilungen selbständigen Abteilungen und rksverwa tungep. an den Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit einzureichen. Der Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit hat diese qe?y nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Sicherheit des Dienstobjektes sowie der Maßnahmen des. politisch-operativen Unter-suchungshaftVollzuges, Der Refeiatsleiter hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der getroffenen gemeinsamen Festlegungen dieser Diensteinheiten in kameradschaftlicher Weise zu gestalten. Ihre gemeinsame Verantwortung besteht darin, optimale Voraussetzungen und Bedingungen für die qualifizierte Aufklärung sämtlicher Straftaten, insbesondere der Pläne und Absichten des Gegners und die Einleitung offensiver Gegenmaßnahmen auf politischem, ideologischem oder rechtlichem Gebiet, Aufdeckung von feindlichen Kräften im Innern der deren Unwirksammachung und Bekämpfung, Feststellung von Ursachen und begünstigenden Bedingungen der konkreten Straftat sowie effektiver Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Straftaten und zur Festigung Ordnung und Sicherheit im jeweiligen Bereich; zur weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Ge-Währ lei stung von Ordnung und Sicherheit, zu verbinden. Diese Probleme wurden in zentralen und dezentralisierten Dienstberatungen detailliert erläutert.

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