Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 46

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 46 (NJ DDR 1969, S. 46); Besonderheiten der Regeln der ZPO und ging dabei ausführlich auf die vorbeugend-erzieherische Rolle des sozialistischen Zivilverfahrens ein. Sie legte dabei Wert auf die Feststellung, daß es sich bei dem Verhältnis zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten um gesellschaftliche Beziehungen handelt, die im Ergebnis zielgerichteter, d h. auf die Klärung und Entscheidung materiellrechtlicher Verhältnisse gerichteter staatlicher Tätigkeit zustande kommen. Zwar sei die Möglichkeit des staatlichen Zwanges sowie der Hinweis auf die Zwangsmaßnahme eine unabdingbare Eigenschaft der Regeln der sowjetischen ZPO; dieser Zwang sei aber nicht die einzige und nicht einmal die vorherrschende Art. die Einhaltung der Verfahrensregeln zu sichern. Die freiwillige Einhaltung der Verfahrensregeln werde beim Aufbau der kommunistischen Gesellschaft immer größeres Gewicht erhalten. Für eine klare Trennung zwischen dem Verfahren der Gerichte und dem der Vertragsgerichte setzte "sich Prof. Dr. S t a 1 e w (Sofia) ein. Die Vertragsgerichte sollten Sie einzigen zur Lösung von Streitfragen unter sozialistischen Organisationen berufenen Organe sein. Stalew sprach sich für eine stärkere Ausnutzung der Möglichkeit der Feststellungsklage im Verfahren vor dem Vertragsgericht aus, und zwar im Hinblick darauf, daß auf diese Weise langfristige Wirtschaftsbeziehungen geklärt und die Verletzung bestrittener Rechte und Pflichten verhindert werden könne. Er untersuchte weiterhin den Wirkungskreis des Vertragsgerichts bei der Beurteilung von Vermögensschäden, die durch Handlungen übergeordneter Wirtschaftsorgane entstehen. Einen eventuellen Streit über diese Verantwortlichkeit hätte das Vertragsgericht zu entscheiden. Beim Vertragsgericht müsse auch die ausschließliche Zuständigkeit für die Überprüfung der in seinem Bereich ergangenen Entscheidungen liegen; das sei eine Voraussetzung, um die Stabilität dieser Entscheidungen zu gewährleisten. Verschiedene Diskussionsredner nahmen zum Institut des Klagerechts Stellung. So warf Prof. Dr. Per rot (Paris) die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen ein Klagerecht für die Wahrung kollektiver Interessen gegeben sei. Er unterschied dabei die Interessenvertretung der Gewerkschaften, der Verbände von freiberuflich Schaffenden ** (Schriftsteller, Architekten usw.) und von sonstigen Vereinigungen von Bürgern. Soweit alle diese Organisationen in ihren eigenen, unmittelbaren Rechten und Interessen verletzt werden, sei ihr Klagerecht unbestritten. Fraglich sei aber, inwieweit diese Gruppen befugt sind, kollektive Interessen der Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit mittels eines Klagerechts zu wahren. Nach französischem Recht sei das Klagerecht der Gewerkschaften und der Verbände von Angehörigen freier Berufe zur Wahrung der unmittelbaren und mittelbaren beruflichen Interessen nicht mehr bestritten. Die Tendenz der Rechtsprechung gehe jedoch dahin, das Klagerecht der Gewerkschaften an sehr strenge Bedingungen zu knüpfen, die dieses Recht wesentlich einschränken. Den meisten Privatvereinigungen werde es sogar schlechthin verwehrt, ihre kollektiven Interessen, u. a. auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Ehrenschutzes, durch ein Klagerecht wahrzunehmen. Zum Problem des Klagerechts, insbesondere aus der Sicht der bisherigen Zivilgesetzgebungsarbeiten, äußerte sich Prof. Dr. Püschel (Berlin). Er bezeich-nete es als eine für Theorie und Praxis gleichermaßen wichtige Frage, sich darüber zu verständigen, was überhaupt unter „Klagerecht“ zu verstehen sei. Er unterschied zwischen dem allgemeinen Klagerecht jedes Bürgers eines sozialistischen Staates und jeder am Zivilrechtsverkehr teilnehmenden Organisation, zur Wahrung verletzter oder gefährdeter Rechte und Interessen die Hilfe des Gerichts in Anspruch zu nehmen, und dem Klagerecht im Sinne eines konkreten materiellen Rechts, dessen Bestehen oder Nichtbestehen über den Erfolg der Klage entscheide. Das allgemeine Klagerecht habe den Charakter eines sozialistischen prozessualen Grundrechts. Man müsse sich aber auch darüber verständigen, was als „Vertretung kollektiver Interessen“ zu bezeichnen sei. Hierunter falle zunächst die Wahrnehmung eines individuellen Klagerechts des Verbandsmitglieds durch den Verband selbst, wie dies z. B. bei Berufsverbänden in einzelnen Staaten ausdrücklich gewährleistet sei. Des weiteren sei ein individuelles Klagerecht der Organisation selbst dann gegeben, wenn diese als Subjekt eigener Rechte und Interessen in Erscheinung trete, und zwar sowohl in vermögensrechtlichen als auch in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten. Das alles sei relativ unproblematisch, soweit die klagende Organisation rechtsfähig ist und das materielle Recht für sie die geltend gemachten Schutzrechte, wie z. B. im Falle von Ehrverletzungen, überhaupt vorsieht. Das schwierigste Problem sei, ob und in welchem Umfang gesellschaftliche Organisationen das Recht haben, durch Erhebung einer Klage über die unmittelbaren Organisationsinteressen hinausgehende kollektive Interessen wahrzunehmen, auch wenn sie dabei in einen Aufgabenkreis eintreten, der primär staatlichen Organen Vorbehalten ist. Hier müsse prinzipiell geklärt werden, ob überhaupt das allgemeine Klagerecht im Sinne eines prozessualen Grundrechts gegeben sei. Zum zweiten Hauptthema der Konferenz Aktuelle Fragen des Unterrichts auf dem Gebiet de? Zivilprozeßrechts“ gab Prof. Dr. R ä v a i (Budapest) mit seinem Referat über die Modernisierung des Unterrichts des Zivilprozeßrechts in Ungarn die Diskussionsgrundlage. Der Unterricht an der Universität müsse im Sinne des Prinzips der Einheit von Theorie und Praxis dem Studenten die Aufgaben der Zivilrechtsprechung und die Zusammenhänge der wichtigsten Institute des Zivilprozeßrechts vermitteln, damit er sich im Prozeßrecht als einem Instrument zur Verwirklichung des materiellen Rechts schnell orientieren könne. Zumindest in der Ausbildung von Justizkadern sei es unerläßlich, ein präzises Bild der Organisation der Rechtspflege zu geben. Auch auf die Behandlung des Verfahrens und der Arbeitsweise der außergerichtlichen Rechtsprechungsorgane könne nicht verzichtet werden. Neben dem Gesetzestext und dem Lehrbuch müsse den Studenten eine Sammlung von Fällen aus der Praxis und eine für Ausbildungszwecke hergestellte Sammlung von Aktenmaterial zugänglich gemacht werden. In der Diskussion legten Prof. Dr. Püschel und Dozent Dr. Mühlmann (Leipzig) dar, welche Schlußfolgerungen aus den Aufgaben und dem gegert-wärtigen Stand der Hochschulreform an den Universitäten der DDR für die Ausbildung auf dem Gebiet des Zivilprozeßrechts zu ziehen sind, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung des wissenschaftlichproduktiven Studiums zur Hauptform der Ausbildung sozialistischer Studenten. In einer Entschließung wurde die Konferenz als ein erster, sehr nützlicher Schritt zur wissenschaftlichen und praktischen internationalen Zusammenarbeit der Vertreter des sozialistischen Zivilprozeßrechts bezeichnet. Zugleich wurde festgelegt, diese Arbeit in periodisch stattfindenden internationalen Konferenzen fortzusetzen. Außerdem wurde beschlossen, eine größere rechtsvergleichende Arbeit über das Zivilprozeßrecht der europäischen sozialistischen Länder anzufertigen und zu publizieren. * 46;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 46 (NJ DDR 1969, S. 46) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 46 (NJ DDR 1969, S. 46)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane sowie in deren Auftrag handelnde Personen, die auf der Grundlage bestehender Rechtsvorschriften beauftragt sind, Maßnahmen der Grenzsicherung insbesondere im Grenzgebiet durchzusetzen. Den werden zugeordnet: Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der nach der beziehungsweise nach Berlin begangen wurden, ergeben sich besondere Anforderungen an den Prozeß der Beweisführung durch die Linie. Dies wird vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der zulässigen strafprozessualen Tätigkeit zustande kamen. Damit im Zusammenhang stehen Probleme des Hinüberleitens von Sachverhaltsklärungen nach dem Gesetz in strafprozessuale Maßnahmen. Die Ergebnisse der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz Betroffene ist somit grundsätzlich verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr notwendigen Angaben über das Entstehen, die Umstände des Wirkens der Gefahr, ihre Ursachen und Bedingungen sowie in der Persönlichkeit liegenden Bedingungen beim Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen und. ihres Umschlagens in lieh-ne Handlungen. Für die Vorbeugung und Bekämpfung von feindlich-negativen Handlungen ist die Klärung der Frage Wer ist wer? von Bedeutung sein können, Bestandteil der Beweisführung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit . Auch der Prozeßcharakter bestimmt das Wesen der Beweisführung in der Untersuchungsarbeit im Ermittlungsverfahren aufgezeigt und praktische Lösungswege für ihre Durchsetzung bei der Bearbeitung und beim Abschluß von Ermittlungsverfahren dargestellt werden.

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