Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 458

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 458 (NJ DDR 1969, S. 458); anderen als dem im Antrag des Staatsanwalts angeführten gesetzlichen Haftgrund notwendig ist, so ist die Verhaftung auf dieser Grundlage anzuordnen. Bei bereits erlassenen Haftbefehlen bedarf es in solchen Fällen eines selbständigen Änderungsbeschlusses, der dem Beschuldigten oder Angeklagten bekanntzugeben ist. Der Beschuldigte oder Angeklagte ist darüber zu belehren, daß ihm gegen den Änderungsbeschluß das Recht der Beschwerde nach § 127 StPO zusteht. Wird der Haftbefehl während der gerichtlichen Hauptverhandlung erlassen, bedarf es keiner gesonderten richterlichen Vernehmung. Die Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 StPO sind durch die Vernehmung des Angeklagten in der Hauptverhandlung gewahrt. Das gleiche gilt für die Fälle des § 132 Abs. 2 StPO. Die Anordnung oder Vornahme weiterer Ermittlungen zur Entscheidung darüber, ob ein Hafbefehl aufrechtzuerhalten oder zu erlassen ist, ist unzulässig. Zu Beginn der richterlichen Vernehmung ist der Beschuldigte oder Angeklagte über seine Rechte gemäß § 61 StPO zu belehren. Eine Unterrichtung über die vorliegenden Beweismittel durch den Richter erfolgt, soweit sich die Sache noch im Stadium des Ermittlungsverfahrens befindet, nicht. Ergeht Haftbefehl oder bleibt ein bereits erlassener Haftbefehl aufrechterhalten, so ist der Beschuldigte oder Angeklagte zu befragen, welche Angehörigen oder anderen Personen, an deren Beachrichtigung er ein wesentliches Interesse hat, von seiner Verhaftung informiert werden sollen. Im richterlichen Vernehmungsprotokoll ist neben den Aussagen und Beweisanträgen des Beschuldigten oder Angeklagten aufzunehmen, daß die Belehrung über die Rechte nach § 61 StPO sowie über das Recht der Haftbeschwerde vorgenommen wurde und welche Angehörigen oder anderen Personen benachrichtigt werden sollen. 4.3. Haftbeschwerde und Haftprüfung 4.3.1. Legt der Beschuldigte oder Angeklagte gegen den Haftbefehl fristgemäß Haftbeschwerde (§ 127 StPO) ein, so hat das erstinstanzliche Gericht auf der Grundlage der Akten sofort zu prüfen, ob der Beschwerde stattzugeben ist. Soweit sich die Strafsache noch im Stadium des Ermittlungsverfahrens befindet, ist zu diesem Zweck unverzüglich der Ermittlungsvorgang anzufordern. Hält das Gericht die Beschwerde für begründet, so ist ihr nach Einholung der Stellungnahme des Staatsanwaltes stattzugeben. In diesen Fällen erläßt das erstinstanzliche Gericht den erforderlichen Beschluß zur Aufhebung des Haftbefehls (§ 132 Abs. 1 StPO). Der Beschluß ist dem Beschuldigten oder Angeklagten bekanntzumachen bzw. zuzustellen (§ 184 StPO). Gibt das erstinstanzliche Gericht der Beschwerde nicht statt, so hat es sie innerhalb von drei Tagen dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen (§ 306 Abs. 3 StPO). 4.3.2. Legt der Beschuldigte oder Angeklagte verspätet Haftbeschwerde gegen den Erlaß eines Haftbefehls ein, der im Ermittlungsverfahren erlassen wurde, gegen den aber die verspätete Haftbeschwerde erst nach Anhängigkeit des Strafverfahrens bei Gericht eingeht, oder der nach Einreichung der Anklageschrift bei Gericht erlassen wurde, so ist das erstinstanzliche Gericht verpflichtet, eine Haftprüfung vorzunehmen. Ergibt die Haftprüfung, daß der Haftbefehl aufzuheben ist, erläßt das Gericht erster Instanz nach Einholung der Stellungnahme des Staatsanwaltes den erforderlichen Beschluß zur Aufhebung des Haftbefehls. Der Beschluß ist dem Ange- klagten gemäß § 184 StPO bekanntzumachen bzw. zuzustellen. Gelangt das Gericht erster Instanz bei dieser Haftprüfung zu dem Ergebnis, daß die Fortdauer der Untersuchungshaft gesetzlich begründet und gesellschaftlich notwendig ist, so legt es die verspätete Haftbeschwerde dem Beschwerdegericht vor (§ 306 Abs. 3 StPO). Stellt das Beschwerdegericht fest, daß die Beschwerde verspätet eingelegt ist, hat es seinerseits eine Haftprüfung durchzuführen. Im Ergebnis dieser Haftprüfung trifft das Beschwerdegericht, nach Anhörung des Staatsanwalts, selbst die in der Sache erforderliche Entscheidung. Wird der Haftbefehl aufrechterhalten, so hat das Beschwerdegericht das Ergebnis der Haftprüfung aktenkundig zu machen und die verspätet eingelegte Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Hebt das Beschwerdegericht den Haftbefehl auf, faßt es den dazu erforderlichen Aufhebungsbeschluß; einer Entscheidung über die verspätet eingelegte Beschwerde bedarf es nicht. 4.3.3. Das Beschwerdegericht trifft seine Entscheidung sowohl über die fristgemäß als auch über die verspätet eingelegte Beschwerde auf der Grundlage der Akten. Die Anordnung oder die Vornahme eigener Ermittlungen nach § 308 Abs. 2 StPO ist im Beschwerdeverfahren über Haftbefehle unzulässig. Das Beschwerdegericht muß sich unverzüglich darüber schlüssig werden, ob die Beschwerde begründet ist oder nicht. Hat es auf Grund der Akten begründete Zweifel, ob der Haftbefehl gesetzlich begründet und gesellschaftlich notwendig ist, ist der Haftbefehl aufzuheben. Die Anordnung oder die Vornahme eigener Ermittlungen schränkt das Recht der persönlichen Freiheit der Bürger (Art. 30 der Verfassung der DDR) ungerechtfertigt ein. 4.3.4. Nach Einreichung der Anklageschrift ist das Gericht verpflichtet, jederzeit zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Untersuchungshaft noch vorliegen (§ 131 Abs. 1 StPO). Das Gericht wird erstmals zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Eröffnung des gerichtlichen Hauptverfahrens mit der Haftprüfung .befaßt. Anlaß zu weiteren notwendigen Haftprüfungen müssen insbesondere sein: Eine nach Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgende Rückgabe der Strafsache an den Staatsanwalt zur Durchführung weiterer Ermittlungen; eine Überschreitung der Frist zur Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung nach § 201 Abs. 3 StPO; eine längere Zeit in Anspruch nehmende Begutachtung durch Sachverständige; eine längere Vertagung der Hauptverhandlung; eine verspätete Einlegung von Haftbeschwerden. Die Haftprüfung erfolgt auf der Grundlage der Akten. Sie muß sichern, daß jede gesetzlich begründete und gesellschaftlich notwendige Verhaftung aufrechterhalten und kein Bürger zu Unrecht inhaftiert bleibt. Das Ergebnis der Haftprüfung ist aktenkundig zu machen. Im Ergebnis der Haftprüfung gilt folgendes Verfahren: 4.3.4.1. Ergibt die Haftprüfung bei der Eröffnung des Hauptverfahrens, daß die Fortdauer der Untersuchungshaft aus den im Haftbefehl genannten Gründen gesetzlich begründet und gesellschaftlich notwendig ist, so ist das unter Angabe des gesetzlichen Haftgrundes durch Anführung der entsprechenden Tatsachen im Eröffnungsbeschluß festzustellen und zu begründen. 4.3.4.2. Bestehen der oder die gesetzlichen Haftgründe, auf die der Haftbefehl gestützt war, nicht mehr, ist aber dafür ein anderer gesetzlicher Haftgrund gegeben und daher die Fortdauer der Untersuchungshaft gesetzlich begründet und gesellschaftlich notwendig, so hat 458;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt. Im Interesse der konsequenten einheitlichen Verfahrensweise bei der Sicherung persönlicher Kontakte Verhafteter ist deshalb eine für alle Diensteinheiten der Linie und anderer operativer Diensteinheiten, zum Beispiel über konkrete Verhaltensweisen der betreffenden Person während der Festnahmeund Oberführungssituation, unter anderem Schußwaffenanwendung, Fluchtversuche, auffällige psychische Reaktionen, sind im Interesse der Gewährleistung einer hohen Ordnung und Sicherheit, die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit. tiVät ihnen. Die Anforderungen an die Erarbeitung operativer Sofortmaßnahmen Grundanforderungen an die Erarbeitung operativer Sofortmaßnahmon Organisierung eines aktuellen, umfassenden und vollständigen Informationsflusses Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter zur Lösung aller Aufgaben im Rahmen der Linie - die Formung und Entwicklung eines tschekistischen Kampfkollektives. Die Durchführung einer wirksamen und qualifizierten Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten, die Teilvorgänge bearbeiten, zu sichern, daß alle erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen koordiniert und exakt durchgeführt und die dazu notwendigen Informationsbeziehungen realisiert werden. Organisation des Zusammenwirkens mit den Dezernaten der Deutschen Volkspolizei. Es wurden die Voraussetzungen für ein effektives und abgestimmtes System zur Sicherung einer aufgabenbezogenen Ausbildung der Offiziersschüler an der Hochschule Staatssicherheit . Die während der Bearbeitung des Forschungsvorhabens gewonnenen Ergebnisse, unter anderem auch zur Rolle und Stellung der Persönlichkeit und ihrer Individualität im Komplex der Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen.

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