Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 458

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 458 (NJ DDR 1969, S. 458); anderen als dem im Antrag des Staatsanwalts angeführten gesetzlichen Haftgrund notwendig ist, so ist die Verhaftung auf dieser Grundlage anzuordnen. Bei bereits erlassenen Haftbefehlen bedarf es in solchen Fällen eines selbständigen Änderungsbeschlusses, der dem Beschuldigten oder Angeklagten bekanntzugeben ist. Der Beschuldigte oder Angeklagte ist darüber zu belehren, daß ihm gegen den Änderungsbeschluß das Recht der Beschwerde nach § 127 StPO zusteht. Wird der Haftbefehl während der gerichtlichen Hauptverhandlung erlassen, bedarf es keiner gesonderten richterlichen Vernehmung. Die Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 StPO sind durch die Vernehmung des Angeklagten in der Hauptverhandlung gewahrt. Das gleiche gilt für die Fälle des § 132 Abs. 2 StPO. Die Anordnung oder Vornahme weiterer Ermittlungen zur Entscheidung darüber, ob ein Hafbefehl aufrechtzuerhalten oder zu erlassen ist, ist unzulässig. Zu Beginn der richterlichen Vernehmung ist der Beschuldigte oder Angeklagte über seine Rechte gemäß § 61 StPO zu belehren. Eine Unterrichtung über die vorliegenden Beweismittel durch den Richter erfolgt, soweit sich die Sache noch im Stadium des Ermittlungsverfahrens befindet, nicht. Ergeht Haftbefehl oder bleibt ein bereits erlassener Haftbefehl aufrechterhalten, so ist der Beschuldigte oder Angeklagte zu befragen, welche Angehörigen oder anderen Personen, an deren Beachrichtigung er ein wesentliches Interesse hat, von seiner Verhaftung informiert werden sollen. Im richterlichen Vernehmungsprotokoll ist neben den Aussagen und Beweisanträgen des Beschuldigten oder Angeklagten aufzunehmen, daß die Belehrung über die Rechte nach § 61 StPO sowie über das Recht der Haftbeschwerde vorgenommen wurde und welche Angehörigen oder anderen Personen benachrichtigt werden sollen. 4.3. Haftbeschwerde und Haftprüfung 4.3.1. Legt der Beschuldigte oder Angeklagte gegen den Haftbefehl fristgemäß Haftbeschwerde (§ 127 StPO) ein, so hat das erstinstanzliche Gericht auf der Grundlage der Akten sofort zu prüfen, ob der Beschwerde stattzugeben ist. Soweit sich die Strafsache noch im Stadium des Ermittlungsverfahrens befindet, ist zu diesem Zweck unverzüglich der Ermittlungsvorgang anzufordern. Hält das Gericht die Beschwerde für begründet, so ist ihr nach Einholung der Stellungnahme des Staatsanwaltes stattzugeben. In diesen Fällen erläßt das erstinstanzliche Gericht den erforderlichen Beschluß zur Aufhebung des Haftbefehls (§ 132 Abs. 1 StPO). Der Beschluß ist dem Beschuldigten oder Angeklagten bekanntzumachen bzw. zuzustellen (§ 184 StPO). Gibt das erstinstanzliche Gericht der Beschwerde nicht statt, so hat es sie innerhalb von drei Tagen dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen (§ 306 Abs. 3 StPO). 4.3.2. Legt der Beschuldigte oder Angeklagte verspätet Haftbeschwerde gegen den Erlaß eines Haftbefehls ein, der im Ermittlungsverfahren erlassen wurde, gegen den aber die verspätete Haftbeschwerde erst nach Anhängigkeit des Strafverfahrens bei Gericht eingeht, oder der nach Einreichung der Anklageschrift bei Gericht erlassen wurde, so ist das erstinstanzliche Gericht verpflichtet, eine Haftprüfung vorzunehmen. Ergibt die Haftprüfung, daß der Haftbefehl aufzuheben ist, erläßt das Gericht erster Instanz nach Einholung der Stellungnahme des Staatsanwaltes den erforderlichen Beschluß zur Aufhebung des Haftbefehls. Der Beschluß ist dem Ange- klagten gemäß § 184 StPO bekanntzumachen bzw. zuzustellen. Gelangt das Gericht erster Instanz bei dieser Haftprüfung zu dem Ergebnis, daß die Fortdauer der Untersuchungshaft gesetzlich begründet und gesellschaftlich notwendig ist, so legt es die verspätete Haftbeschwerde dem Beschwerdegericht vor (§ 306 Abs. 3 StPO). Stellt das Beschwerdegericht fest, daß die Beschwerde verspätet eingelegt ist, hat es seinerseits eine Haftprüfung durchzuführen. Im Ergebnis dieser Haftprüfung trifft das Beschwerdegericht, nach Anhörung des Staatsanwalts, selbst die in der Sache erforderliche Entscheidung. Wird der Haftbefehl aufrechterhalten, so hat das Beschwerdegericht das Ergebnis der Haftprüfung aktenkundig zu machen und die verspätet eingelegte Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Hebt das Beschwerdegericht den Haftbefehl auf, faßt es den dazu erforderlichen Aufhebungsbeschluß; einer Entscheidung über die verspätet eingelegte Beschwerde bedarf es nicht. 4.3.3. Das Beschwerdegericht trifft seine Entscheidung sowohl über die fristgemäß als auch über die verspätet eingelegte Beschwerde auf der Grundlage der Akten. Die Anordnung oder die Vornahme eigener Ermittlungen nach § 308 Abs. 2 StPO ist im Beschwerdeverfahren über Haftbefehle unzulässig. Das Beschwerdegericht muß sich unverzüglich darüber schlüssig werden, ob die Beschwerde begründet ist oder nicht. Hat es auf Grund der Akten begründete Zweifel, ob der Haftbefehl gesetzlich begründet und gesellschaftlich notwendig ist, ist der Haftbefehl aufzuheben. Die Anordnung oder die Vornahme eigener Ermittlungen schränkt das Recht der persönlichen Freiheit der Bürger (Art. 30 der Verfassung der DDR) ungerechtfertigt ein. 4.3.4. Nach Einreichung der Anklageschrift ist das Gericht verpflichtet, jederzeit zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Untersuchungshaft noch vorliegen (§ 131 Abs. 1 StPO). Das Gericht wird erstmals zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Eröffnung des gerichtlichen Hauptverfahrens mit der Haftprüfung .befaßt. Anlaß zu weiteren notwendigen Haftprüfungen müssen insbesondere sein: Eine nach Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgende Rückgabe der Strafsache an den Staatsanwalt zur Durchführung weiterer Ermittlungen; eine Überschreitung der Frist zur Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung nach § 201 Abs. 3 StPO; eine längere Zeit in Anspruch nehmende Begutachtung durch Sachverständige; eine längere Vertagung der Hauptverhandlung; eine verspätete Einlegung von Haftbeschwerden. Die Haftprüfung erfolgt auf der Grundlage der Akten. Sie muß sichern, daß jede gesetzlich begründete und gesellschaftlich notwendige Verhaftung aufrechterhalten und kein Bürger zu Unrecht inhaftiert bleibt. Das Ergebnis der Haftprüfung ist aktenkundig zu machen. Im Ergebnis der Haftprüfung gilt folgendes Verfahren: 4.3.4.1. Ergibt die Haftprüfung bei der Eröffnung des Hauptverfahrens, daß die Fortdauer der Untersuchungshaft aus den im Haftbefehl genannten Gründen gesetzlich begründet und gesellschaftlich notwendig ist, so ist das unter Angabe des gesetzlichen Haftgrundes durch Anführung der entsprechenden Tatsachen im Eröffnungsbeschluß festzustellen und zu begründen. 4.3.4.2. Bestehen der oder die gesetzlichen Haftgründe, auf die der Haftbefehl gestützt war, nicht mehr, ist aber dafür ein anderer gesetzlicher Haftgrund gegeben und daher die Fortdauer der Untersuchungshaft gesetzlich begründet und gesellschaftlich notwendig, so hat 458;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit im Zusammenhang mit dem Abschluß von Operativen Vorgängen gegen Spionage verdächtiger Personen Vertrauliche Verschlußsache - Lentzsch. Die qualifizierte Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und anderer operativer Diensteinheiten unter dem Aspekt der zu erwartenden feindlichen Aktivitäten gesprochen habe, ergeben sic,h natürlich auch entsprechende Möglichkeiten für unsere. politisch-operative Arbeit in den Bereichen der Aufklärung und der Abwehr. Alle operativen Linien und Diensteinheiten hat sich unter strikter Wahrung der EigenVerantwortung weiter entwickelt. In Durchsetzung der Richtlinie und weiterer vom Genossen Minister gestellter Aufgaben;, stand zunehmend im Mittelpunkt dieser Zusammenarbeit,im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände der konkreten Eeindhandlungen und anderer politischoperativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen, Staatsfeindliche Hetze, staatsfeindliche Gruppenbildung und andere negative Gruppierungen und Konzentrationen sowie weitere bei der Bekämpfung von Untergrundtätigkeit zu beachtende Straftaten Terrorhandlungen Rowdytum und andere Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Landesverrat Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Staatsfeindlicher Menschenhandel und andere Angri gegen Staatsgrenze ffe. Von den Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit wurden im Jahre gegen insgesamt Personen wegen Straftaten gegen die Staatsgrenze der Errnittlungs-verfahren eingeleitet zur weiteren Bearbeitung übernommen.

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