Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 452

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 452 (NJ DDR 1969, S. 452); zeitlichen Bedingungen gibt, daß es nicht um eine Auf-fassungs- oder Interpretationsfrage im Verständigungsprozeß über das Wesen von Staat und Recht geht, sondern um die Erkenntnis der gesellschaftlichen Funktion aller Staatsgewalt, ihres Klassencharakters. Davon geleitet kennzeichnet der Verfassungskommentar die rechtsverbindlichen politischen, ökonomisch-sozialen und kulturell-ethischen Ziele der Machtausübung, kennzeichnet er die Maßstäbe für die Tätigkeit aller machtausübenden Organe in der DDR auf der Grundlage der marxistisch-leninistischen Wissenschaft. Der tiefgreifende, das ganze humanistische Wesen des Systems sozialistischer Demokratie zeigende Prozeß der Rechtsbildung und Rechtsverwirklichung wird im Kommentar plastisch herausgearbeitet. Unser sozialistisches Recht scheut nicht das Licht der Öffentlichkeit. Im Gegenteil: In einem einheitlichen Prozeß unter schöpferischer Mitarbeit der Staatsbürger wird der gesamtgesellschaftliche Wille in für alle verbindlicher Form herausgebildet und in die gesellschaftliche Wirklichkeit umgesetzt9. Es ist das Besondere des in unserem sozialistischen Recht zum Ausdruck kommenden Willens, „daß er'nichts mit subjektiver Willkür, mit der gewaltsamen Unterdrückung Andersdenkender oder mit Wunschvorstellungen dieser oder jener gesellschaftlichen Schichten zu tun hat“10. Unser sozialistisches Recht ist echter und nicht scheinbarer Willensausdruck des werktätigen Volkes. Menschenwürde als reale und realisierbare Arbeitsmaxime findet im System der sozialistischen Demokratie Gestalt. Im „Gehege“ einer von imperialistischen Herrschaftsverhältnissen abstrahierten „bürgerlichen Vereinigung“, einer „freiheitlichen rechtsstaatlichen Gesellschaftsordnung und Staatsverfassung“ ist die Menschenwürde nicht realisierbar. Die erhoffte „stete weitere Annäherung“ an das im Wunsche nach menschenwürdigeren Gesellschaftsverhältnissen gezeichnete „Leitbild einer bürgerlichen und weltbürgerlichen Gesellschaft“11 ist ein Ausdruck dafür, daß der Schein bürgerlicher Demokratie und die Wirklichkeit der Zwangsformierung der ganzen Gesellschaft durch den imperialistischen Bonner Staat sowie die Deformierung selbst nur papiemer Postulate bürgerlicher Rechte und Freiheiten zunehmend in das Bewußtsein der Menschen dringen. Im System unserer sozialistischen Demokratie wird die Ermittlung und Verallgemeinerung der Interessen, Kenntnisse und Erfahrungen der Bürger als ein Grundprinzip sozialistischer Gesetzgebung immer vollkommener gewährleistet. Die sich aus den objektiven Gesetzen der gesellschaftlichen Entwicklung ergebenden Erfordernisse werden dank der Wissenschaftlichkeit der Führung der Gesellschaft durch die Arbeiterklasse und ihre Partei, dank der Bündnispolitik zunehmend zum Inhalt des Bewußtseins der Werktätigen. Daraus erwächst deren Wille, die sich aus den Erkenntnissen der objektiven Gesetze des Sozialismus ableitenden Erfordernisse zum sozialistischen Recht zu erheben und dieses Recht als im Interesse des gesellschaftlichen Ganzen und im persönlichen Interesse liegend, d. h. als ihr Recht zu beachten und zu verwirklichen. Millionenfache Initiative, der politische Wille der Angehörigen aller Klassen und Schichten, der demokratischen Parteien und Organisationen finden in unser sozialistisches Recht Eingang, gestalten es im System der sozialistischen Demokratie so aus, daß es immer vollkommener der Verwirklichung der historischen Mission der Arbeiterklasse durch die sozialistische Staatsmacht dient und stets auf die Wei- 0 Vgl. W. Ulbricht, Rede auf der 7. Tagung der Volkskammer der DDR, in: Kommentar, Bd. 1, S. 81. \ 10 Ebenda, S. 81. 11 Vgl. Malhofer, Rechtsstaat und menschliche Würde, Frankfurt (Main) 1968, S. 160 terentwicklung aller gesellschaftlichen Kräfte und Potenzen gerichtet ist. Wahrheit und Wirklichkeit aller Attribute der Menschenwürde und der Achtung vor ihr sind in jedem Bereich ablesbar, in dem und für den der sozialistische Staat rechtsverbindliche Entscheidungen trifft. Das ist wirkliches Menschenrecht, ein Recht, das die Menschen nicht über die vom Recht erstrebten Klassenziele im unklaren läßt, keine Illusionen weckt, den Menschen nicht wie im imperialistischen Bonner Staat unter menschenfeindliche Gesellschaftsverhältnisse beugt, sondern die mit den gesellschaftlichen Erfordernissen übereinstimmenden persönlichen Interessen der Menschen zum Ausdruck bringt, die Menschen zu bewußten Gestaltern ihrer eigenen Gesellschafts- und Machtverhältnisse erzieht und sie zum schöpferischen Handeln für die Durchsetzung der gesellschaftlichen Gesetzmäßigkeiten befähigt. Unser sozialistischer Staat ist deshalb an umfassender und genauer Rechtskenntnis der Bürger zutiefst interessiert. Sozialistischer Staatsmachtausübung ist das reale humanistische Anliegen der sozialistischen Gesellschaftsordnung eigen, wonach die Menschen aus innerer Überzeugung für die Verwirklichung der Gesetze eintreten, sie bewußt und freiwillig einhalten. Sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtspflege Die Einhaltung der Gesetzlichkeit ist unabdingbares Element des sozialistischen Aufbaus, weil durch die sozialistische Gesetzlichkeit die Kontinuität der Entwicklung der Staats- und Gesellschaftsordnung und die notwendige Stabilität der gesellschaftlichen Beziehungen sowie der konkreten Rechte und Pflichten der einzelnen Glieder der Gesellschaft gewährleistet wird. Die sozialistische Gesetzlichkeit ist zugleich Grundlage und Garantie für die Verwirklichung der verfassungsmäßig verbürgten Gleichheit und Gerechtigkeit. Sozialismus und Gesetzlichkeit sind somit untrennbar miteinander verbunden. Die Rechtspflege wiederum dient der Durchführung der sozialistischen Gesetzlichkeit. Als fester Bestandteil der einheitlichen sozialistischen Staatsmacht folgt ihre Entwicklung keinen anderen Gesetzmäßigkeiten als denen der Gesellschaft selbst. Dem dienen alle Verfassungsbestimmungen über das Wesen sozialistischer Rechtspflege und das dieses Wesen realisierende einheitliche Wirken aller Staatsorgane nach den von der Verfassung festgelegten Zielen und Aufgagen. Die sozialistische Rechtspflege ist keine eigenständige, von anderen Teilen des Staatsapparates getrennte „Säule“ der Macht, sondern innerhalb des gesellschaftlichen und staatlichen Organismus, der in seiner Gesamtheit die politische Macht und die gemeinsamen Interessen der Werktätigen verwirklicht, eine spezifische Form staatlich-gesellschaftlicher Tätigkeit. Der in unserer Republik verwirklichten Volkssouveränität entspricht es folglich, daß auch die Rechtspflege der ständigen Aufsicht durch das oberste, vom werktätigen Volk direkt legitimierte staatliche Machtorgan, die Volkskammer, und durch das alle sich aus den Entscheidungen der Volkskammer ergebenden grundsätzlichen Aufgaben ständig wahrnehmende Organ, den Staatsrat, unterworfen ist. Die Organe der Rechtspflege gehören zu dem in sich geschlossenen System der Staatsorgane, in dem die Ausübung der politischen Macht bei den Volksvertretungen konzentriert ist. Der Verfassungskommentar enthüllt die durch bürgerliche Verfassungen verbreiteten Illusionen über eine angebliche Neutralität der Justiz und Rechtspflege, von einer sog. dritten Gewalt. Er beweist damit den Klassencharakter der vom Imperialismus ungeteilten Machtausübung im Sinne des reaktionären Interesses der Monopolbourgeoisie auf allen Gebieten. 452;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 452 (NJ DDR 1969, S. 452) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 452 (NJ DDR 1969, S. 452)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

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