Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 448

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 448 (NJ DDR 1969, S. 448); fliktkommission oder des Gerichts nicht gleichzeitig vorgetragen oder eine Begründung angekündigt, aber nicht abgegeben hat. 2. Im arbeitsrechtlichen Rechtsmittelverfahren ist die vorherige Beratung mit der Partei, die einen offensichtlich unbegründeten Einspruch (Berufung) eingelegt hat, zwar nicht zwingend vorgeschrieben, jedoch nach der Zielsetzung des arbeitsrechtlichen Verfahrens im Regelfall geboten. OG, Urt. vom 11, April 1969 - Za 5/69. Konfliktkommission und Kreisgericht hatten die Rechtswirksamkeit der Kündigung des Klägers durch die Verklagte festgestelit. Gegen das Urteil des Kreisgerichts legte der Kläger am 2. April 1968 Einspruch (Berufung) ein, ohne diesen näher zu begründen. Gleichzeitig bat er um Aufklärung über die rechtlichen Möglichkeiten seiner Vertretung im weiteren Verfahren und kündigte an, er werde nach Klärung dieser Frage seinen Einspruch begründen. Mit Schreiben vom 5. April 1968 erteilte das Bezirksgericht dem Kläger die erbetene Auskunft und forderte ihn auf, eine Abschrift seines Einspruchsschreibens nachzureichen. Mit Beschluß vom 19. April 1968 hat das Bezirksgericht den Einspruch (Berufung) des Klägers als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Es führte dazu im wesentlichen aus: Die vorherige Beratung mit dem Kläger sei im Rechtsmittelverfahren im Unterschied zum Verfahren erster Instanz bei Zurückweisung des Einspruchs wegen offensichtlicher Unbegründetheit nicht zwingend. Der Sachverhalt sei durch das Kreisgericht umfassend aufgeklärt worden, weshalb für dessen nochmalige Erörterung mit dem Kläger keine Notwendigkeit bestehe. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Verwerfung eines Einspruchs (Berufung) durch Beschluß als offensichtlich unbegründet ist zulässig. Sie ist jedoch entsprechend der gesetzlich bestimmten Zielstellung des arbeitsrechtlichen Verfahrens (§ 1 AGO) nur in Ausnahmefällen anzuwenden. Das arbeitsrechtliche Verfahren dient über die Entscheidung des Konfliktfalles hinaus der Durchsetzung des sozialistischen Arbeitsrechts. Die Verwirklichung dieses Anliegens erfordert die allseitige und sorgfältige Aufklärung des Sachverhalts als Voraussetzung für die überzeugend begründete Entscheidung des Gerichts und die damit verbundene erzieherische Einflußnahme auf die Parteien. Bereits bei der Vorbereitung der Verhandlung hat das Gericht daher die Pflicht, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um sich einen umfassenden Überblick über den Sachverhalt zu verschaffen und seine Aufklärung im erforderlichen Umfange zu sichern. Dazu hat es insbesondere die Parteien zur aktiven Mitwirkung heranzuziehen. Schon im Stadium der Vorbereitung des Verfahrens soll das Gericht ergänzende Angaben von den Parteien verlangen, soweit dies zur Prüfung der Rechtslage notwendig ist (§§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 AGO). Aus der Pflicht des Gerichts, die Parteien zur Erklärung über alle bedeute samen Umstände in Vorbereitung der Verhandlung und in der mündlichen Verhandlung anzuhalten, ergibt sich, daß Voraussetzung für eine Entscheidung die ausreichende Klärung des Sachverhalts ist. Daraus folgt, daß ein nicht oder nur unzureichend begründeter Einspruch nicht schon deshalb offensichtlich unbegründet ist. Es ist die Pflicht des Gerichts, die Partei, die den Einspruch eingelegt hat, zu veranlassen, die erforderlichen Tatsachen zur Begründung des Einspruchs vorzutragen. Behält sich wie im vorliegenden Falle eine Partei ausdrücklich vor, ergänzend zu ihrem zunächst nicht näher begründeten Einspruch Tatsachen mitzuteilen, so hat sie das Gericht hierzu unter gleichzeitiger Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern. Aus dem Umstand, daß die Partei, die inen nicht näher begründeten Einspruch eingelegt hat, nicht unverzüglich eine Begründung nachreicht, darf das Gericht keine Schlüsse auf die Begründetheit des Einspruchs ziehen. Die gegen einen Beschluß der Konfliktkommission erhobene Klage (Einspruch) oder der Einspruch (Berufung) gegen ein erstinstanzliches Urteil sind regelmäßig nicht als offensichtlich unbegründet anzusehen, wenn die Partei ihre Einwendungen gegen die angefochtene Entscheidung nicht gleichzeitig vorgetragen oder eine Begründung angekündigt, aber nicht abgegeben hat. Die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 3 und 47 Abs. 3 AGO sehen jedenfalls einen Begründungszwang für die Klage (Einspruch) bzw. den Einspruch (Berufung) nicht vor, so daß der Partei keine Nachteile erwachsen dürfen, die von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. Das hat das Bezirksgericht in dieser Sache verkannt. Es hat unterstellt, daß der Kläger nicht in der Lage sein wird, Tatsachen vorzubringen, die eine andere rechtliche Beurteilung seines Anliegens erfordern, als sie das Kreisgericht vorgenommen hat. Bei richtiger Arbeitsweise hätte es den Kläger auffordern müssen, seinen Einspruch zu begründen. Hierfür hätte es ihm eine angemessene Frist setzen können, nach deren erfolglosem Ablauf eine Beratung mit dem Kläger in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Es trifft zwar zu, daß für das Rechtsmittelverfahren die vorherige Beratung mit der Partei, die einen offensichtlich 'unbegründeten Einspruch eingelegt hat, nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die Vorschrift des § 49 Abs. 1 AGO darf jedoch nicht allein in Gegenüberstellung mit der Regelung des § 24 Abs. 2 AGO ausgelegt werden, wonach die Beratung über eine offensichtlich unbegründete Klage mit dem Kläger zwingend ist. Vielmehr muß die Auslegung unter Beachtung der gesetzlich festgelegten Zielstellung des arbeitsrechtlichen Verfahrens vorgenommen werden. Die hohen Anforderungen an die Pflicht des Gerichts zur umfassenden Sachaufklärung und seine Aufgabe, erzieherisch auf die Parteien einzuwirken, gebieten regelmäßig die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zumindest die Beratung mit der Partei, die Einspruch gegen die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts eingelegt hat. Nur in seltenen Ausnahmefällen wird die Beratung unterbleiben können. Bei Beachtung dieser sich aus dem Gesetz ergebenden Grundsätze hätte das Bezirksgericht von einer Beratung mit dem Kläger auch dann nicht absehen dürfen, wenn er erfolglos auf gef ordert worden wäre, seinen Einspruch zu begründen. Dazu ist ihm jedoch keine Gelegenheit gegeben worden. Hierbei war auch zu berücksichtigen, daß die abschließende gerichtliche Entscheidung für die weitere Gestaltung des beruflichen und persönlichen Lebens des Klägers von außerordentlicher Bedeutung ist. In dem Stadium, in dem sich das Verfahren damals befand, war jedenfalls die Verwerfung des Einspruchs (Berufung) wegen offensichtlicher Unbegründetheit unzulässig.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 448 (NJ DDR 1969, S. 448) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 448 (NJ DDR 1969, S. 448)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

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