Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 447

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 447 (NJ DDR 1969, S. 447); Die Verklagte hat das Erziehungsrecht für die drei Kinder aus der geschiedenen Ehe. Der Kläger hat beantragt, die im Scheidungsurteil festgelegte Höhe des Unterhalts für die Kinder herabzusetzen, da er seit dem 1. Juni 1968 wieder in seinem erlernten Beruf tätig sei und sich dadurch sein Einkommen verringert habe. Das Kreisgericht hat der Klage stattgegeben und die frühere Entscheidung antragsgemäß abgeändert. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Verklagten, mit der sie u. a. vorträgt, daß sie nicht passiv legitimiert sei. Die Berufung ist, soweit die Passivlegitimation der Verklagten bestritten wird, nicht begründet. Aus den Gründen: Nach § 43 Satz 2 FGB können Eltern Rechte des Kindes im eigenen Namen geltend machen. In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift ist es zulässig, daß auch in den Fällen, in denen hur ein Elternteil erziehungsberechtigt ist, dieser Rechte des Kindes im eigenen Namen geltend macht. Das Geltendmachen von Rechten im Sinne des § 43 Satz 2 FGB kann auch in der Wahrnehmung prozessualer Rechte bestehen. So stehen, ebenso wie dem Kläger, auch einem Verklagten im fa-milienrechtlichen Verfahren eine Reihe von prozessualen Rechten zu Stellung von Anträgen, Erhebung der Widerklage usw. , die .er nach seinem Ermessen geltend machen kann. Deshalb ist es zulässig, daß der nichterziehungsberechtigte Elternteil seine Klage auf Abänderung des für die Kinder zu zahlenden Unterhalts direkt gegen den Erziehungsberechtigten richtet. Da aber § 43 Satz 2 FGB davon spricht, daß die Rechte des Kindes im eigenen Namen geltend gemacht werden können, muß es jedoch in das Ermessen des verklagten erziehung6berechtigten Elternteils gestellt bleiben, ob er die den Kindern zustehenden prozessualen Rechte selbst geltend machen oder nur als gesetzlicher Vertreter der Kinder auftreten will. Wendet sich der verklagte erziehungsberechtigte Elternteil im ersteh vor dem Kreisgericht stattfindenden Termin gegen seine Stellung als Prozeßpartei, so ist der Kläger gemäß § 139 ZPO vom Vorsitzenden darauf hinzuweisen, daß er die Klage gegen die Kinder richten sollte. Eine solche vom Kläger ausgesprochene Änderung des Klagerubrums ist gemäß § 264 ZPO aus prozeßökonomischen Erwägungen regelmäßig für sachdienlich zu erachten und zuzulassen; anschließend ist zur Sache zu verhandeln. Wendet sich der verklagte erziehungsberechtigte Elternteil im ersten Termin nicht gegen seine Stellung als Partei, so gibt er damit zu erkennen, daß er im Verfahren die dem Kind zustehenden prozessualen Rechte im eigenen Namen als Verklagter geltend machen will. Er kann dann später gegen seine Parteistellung nichts mehr einwenden, zumal ihm dadurch auch auf Grund der Vorschrift des § 45 Abs. 2 FVerfO, nach der für die Verfahrenskosten nur das Einkommen und Vermögen des Kindes haftet, keine kostenrechtlichen Nachteile erwachsen. Im vorliegenden Fall hat sich die Verklagte während des erstinstanzlichen Verfahrens nicht gegen ihre Parteistellung gewandt. Es ist also davon auszugehen, daß sie die prozessualen Rechte der drei Kinder im eigenen Namen geltend machen wollte, und sie kann sich nun im Rechtsmittelverfahren nicht mehr dagegen wenden. Sie ist daher auch im Berufuhgsrechtsstreit Partei (Berufungsklägerin) . § 43 Abs. 1 FVerfO; § 4 Abs. 1 ZPO. I. Zuschläge, die ein Werktätiger für Erschwernisse oder für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nacht- arbeit bekommt, gehören zum Arbeitseinkommen und sind in Ehesachen bei der Berechnung des Streitwerts zu berücksichtigen. Dagegen bleiben Entschädigungs-Zahlungen gemäß § 56 GBA (z. B. Ersatz der Reisekosten, Tage-, Ubernachtungs-, Montagcgelder) außer Betracht. 2. In Ehesachen ist der Streitwert auf der Grundlage des Bruttoeinkommens beider Ehegatten in den letzten vier Monaten vor Klagerhebung zu berechnen. BG Neubrandenburg, Urt. vom 26. Februar 1969 3 BFR 6 69. Das Kreisgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Streitwert der Ehesache auf 3 528 M festgesetzt. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin. Er beantragt, den Streitwert auf 4 000 M festzusetzen. Die Beschwerde hatte Erfolg. Aus den Gründen: Nach § 43 Abs. 1 FVerfO wird der Streitwert in Ehesachen auf der Grundlage des vierfachen monatlichen Bruttoeinkommens beider Ehegatten berechnet. Zum Bruttoeinkommen von Arbeitern und Angestellten bei den Parteien handelt es sich um solche zählt das gesamte Arbeitseinkommen dieser Bürger. Daraus folgt, daß entgegen der Auffassung des Kreisgerichts bei der Festsetzung des Streitwerts in Ehesachen auch die an die Parteien gezahlten Zuschläge für Erschwernisse sowie Zuschläge für Überstunden-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zu berücksichtigen sind. Diese Zuschläge gehören zu den Bestandteilen deg Arbeitseinkommens der Werktätigen (vgl. Arbeitsrecht der DDR, Berlin 1968, S. 201), denn sie fließen als Äquivalent für unter besonderen Bedingungen geleistete Arbeiten in das Vermögen der Werktätigen ein. Nicht zum Arbeitseinkommen und damit auch nicht zum Bruttoeinkommen zählen dagegen die in § 56 GBA genannten Entschädigüngszahlungen (z. B. Ersatz der Reisekosten, Tage- und Ubernachtüngsgelder, Montagegelder). Diese Leistungen ersetzen nur solche notwendigen erhöhten materiellen Aufwendungen, die dem Werktätigen im Interesse des Betriebes entstehen und die über den Rahmen seiner normalen Lebensführung hinausgehen (vgl. Arbeitsrecht der DDR, a. a. O., S. 213). Bei den Entschädigungszahlungen handelt es sich also um oft pauschal bemessene Rückerstattungen von Aufwendungen des Werktätigen, die dieser aus seinem Vermögen im Interesse des Betriebes gemacht hat, mithin um kein eigentliches Einkommen. Da nach § 4 Abs. 1 ZPO für die Wertberechnung der Zeitpunkt der Klage maßgebend ist, bedeutet dies in Ehesachen, bei denen Arbeiter und Angestellte Parteien sind, daß der Streitwert durch Addition des Arbeitseinkommens beider Ehegatten in den letzten vier Monaten vor Klageerhebung zu berechnen ist. Arbeitsrecht §§ 21 Abs. 3, 47 Abs. 3, 49 Abs. 1 AGO. 1. Die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 3 und 47 Abs. 3 AGO sehen einen Begründungszwang für die Klage (Einspruch) bzw. den Einspruch (Berufung) nicht vor. Eine Klage bzw. ein Einspruch ist nicht schon deshalb offensichtlich unbegründet, weil die Partei ihre Einwendungen gegen die angefoehtene Entscheidung der Kon- 447;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

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